Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. September 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 31. Mai 2022 (FV220069-L)
Erwägungen: 1. a) Am 4. Mai 2022 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG ein auf Feststellung, dass die vom Beklagten betriebene Forderung von Fr. 940.-- nebst Zins und Kosten nicht bestehe, und auf Aufhebung der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Zürich 7 (Urk. 1). Nach Durchführung des Verfahrens hiess die Vo- rinstanz die Klage (nur) im Umfang von 5 % Zinsen auf Fr. 920.-- von 17. November 2021 bis 9. März 2022 gut und hob (nur) in diesem Umfang die Be- treibung Nr. ... auf; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Urk. 21). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 5. September 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 14: Zustellung am 4. Juli 2022) Beschwerde und stellte darin die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 1): "1 – Der Urteil vom 31. Mai 2022 sei vollumfangreich aufzuheben. 2 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderung der Be- klagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF920 mit Zins von 5% seit 17.11.2021 und Mahngebühr vom CHF20 und Betreibungskosten von CHF53.30 im Bezug auf Betreibung ... nicht besteht. 3 – Betreibung ... sei für nichtig zu erklären aufzuheben 4 – Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzweisen, Betreibung ... im Betreibungsregister zu löschen. 5 – Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Am 13. September 2022 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin um Ein- stellung der Betreibung Nr. ..., da sie in jener Betreibung eine Pfändungsankündi- gung erhalten habe, obwohl sie Rechtsvorschlag erhoben habe und dieser nie aufgehoben worden sei (Urk. 23). Ebenfalls am 13. September 2022 teilte die Klägerin mit, dass sie gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde an die Auf- sichtsbehörde erhoben habe (Urk. 27). Das Gesuch um Einstellung der Betrei- bung ist damit als obsolet zu erachten.
rechtskräftigen Entscheids noch die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld geltend gemacht (Urk. 21 S. 2-4). c) Die Beschwerdevorbringen der Klägerin lassen sich im Kern dahinge- hend zusammenfassen, dass die Forderungen weder fällig noch im Verzug seien. Gemäss Art. 29a VRG würden öffentlich-rechtliche Forderungen 30 Tage seit Zu- stellung der Rechnung fällig. Sie (die Klägerin) habe aber unbestritten keine Rechnung erhalten, darum sei die Forderung nicht fällig gewesen. Voraussetzung für eine Inverzugsetzung durch Mahnung sei die Fälligkeit der Forderung. Da die Forderung bei Zustellung der Mahnung nicht fällig gewesen sei, sei die Mahnung ungültig bzw. nichtig. Und da die Forderung von Fr. 920.-- nicht fällig sei, sei auch die Mahngebühr von Fr. 20.-- nicht fällig (Urk. 20 S. 2 ff.). d) Die Beschwerdevorbringen der Klägerin gehen ins Leere. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 21 Erwägung 3), sind Verfahrenskosten mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, mit dem sie auferlegt werden, geschuldet und damit zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit erst nach dem Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen gemäss Art. 29a VRG betrifft dagegen Forderungen, für welche noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist (die blosse Rechnung stellt im allgemeinen keine Verfügung dar, die in Rechtkraft erwachsen könnte; Jaag, in Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, § 29a N 4). Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2021 (Urk. 12/3) gemäss den unbeanstandeten Feststellungen der Vorinstanz spätestens am 27. September 2021 rechtskräftig wurde (Urk. 21 Erw. 3.1 mit Verweis auf Urk. 12/5), waren die damit der Klägerin auferlegten Gerichtskosten im Zeitpunkt der Zustellung der Mahnung vom 27. Januar 2022 (Urk. 12/7) fällig. Damit fällt die auf der fehlenden Fälligkeit beru- hende Argumentation der Klägerin in sich zusammen, und es bleibt bei den Er- wägungen der Vorinstanz sowie der darauf beruhenden Abweisung der negativen Feststellungsklage (mit Ausnahme der Verzugszinsen vom 17. November 2021 bis 9. März 2022). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 940.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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