Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 12. September 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen
B._____, Dipl Psych., Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. August 2022; Proz. FV220023
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 5. August 2022 machte die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin (fortan Klägerin) eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwer- deführerin (fortan Beklagte), u.a. unter Beilage der Klagebewilligung, beim Einzel- gericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorin- stanz) anhängig (act. 5/1–3). 1.2 Mit Verfügung vom 9. August 2022 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten an (act. 3 = [act. 5/5]). Die Klägerin leistete den Vorschuss am 12. August 2022 (act. 5/7). 1.3 Mit Eingabe vom 18. August 2022 (Datum Poststempel) erhob die Beklagte "Beschwerde zur Verfügung vom 9. August 2022 (...)" (act. 2). Die Beschwerde gegen die Verfügung erfolgte rechtzeitig (act. 5/6/2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–10). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Der Klägerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie von act. 2 zuzustellen. 2.1 Nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind (u.a.) prozessleitende Entscheide der ersten Instanz mit Beschwerde anfechtbar. Eine solche Beschwerde ist in der zehntägigen Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird. Bei Rechtsmitteln juristischer Laien gelten reduzierte Anforderungen. Es ge- nügt eine Formulierung, aus der das Obergericht mit gutem Willen herauslesen kann, wie es nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei entscheiden soll. Sind diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so tritt das Obergericht auf das Rechtmittel nicht ein.
2.2 Die als Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. August 2022 bezeichnete Eingabe enthält keinen (Beschwerde-)Antrag, wie diese Verfügung abzuändern sei. Auch den weiteren Ausführungen der Beklagten lässt sich ein solcher Antrag (auch nicht sinngemäss) entnehmen. Bereits aus diesem Grund kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. 2.3 Sähe man über den fehlenden Rechtsmittelantrag hinweg, so stünde einem Eintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. August 2022 ein weite- rer Grund entgegen: Zur Erhebung eines Rechtsmittels bedarf es eines schutz- würdigen Interesses an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids (soge- nannte Beschwer). Fehlt dem Rechtsmittelkläger dieses Interesse, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. z.B. ZK ZPO-R EETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbemer- kungen zu Art. 308 ff. N 30). Die Verfügung vom 9. August 2022 hat einzig zum Inhalt, dass die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten wird (vgl. vorne Ziff. 1.2). Die Beklagte ist von diesem Entscheid nicht beschwert. Es ist weder ersichtlich, noch wird von der Beklagten verdeutlicht, inwiefern diese Verfügung sie benachteiligen würde. Der Beklagten fehlt es an einem schutzwür- digen Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 9. August 2022. Auch aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 3. Soweit die Beklagte in ihrer Beschwerde ihre Ansicht äussert, nicht Schuld- nerin der Forderung der Klägerin zu sein (vgl. act. 2), beschlagen diese Ausfüh- rungen den Gegenstand des vor Vorinstanz pendenten Verfahrens in der Sache. Sie werden in jenem Verfahren zu prüfen sein, in dem die Beklagte dieses Schreiben ebenfalls eingereicht hat (vgl. act. 5/8), und nicht schon bei der Frage des Kostenvorschusses.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: