Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 28. Juni 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch X._____,
betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Juni 2022; Proz. FV220018
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) macht geltend, die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) schulde ihm für die Beschaffung und die Versorgung von Hundewelpen den Betrag von insgesamt Fr. 2'106.45. Da die Beschwerdegegnerin anscheinend nicht bereit war, diese Kosten zu übernehmen, leitete der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt C._____ ein Verfahren gegen sie ein. Nachdem vor dem Frie- densrichter keine Einigung hatte erzielt werden können, gelangte der Beschwer- deführer mit Klage vom 25. April 2022 unter Beilage der Klagebewilligung vom 22. März 2022 (act. 5/1) an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Be- zirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die Verpflich- tung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Fr. 2'106.45. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/2). Die Vo- rinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2022 Frist an, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern (act. 5/4). Mit Ein- gabe vom 16. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein und machte Ausführungen dazu (act. 5/6 und act. 5/7/1-11). Die Vorinstanz wies sein Gesuch daraufhin mit Verfügung vom 9. Juni 2022 ab und setzte ihm Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses an (act. 3/2 = act. 4 = act. 5/8; nachfolgend zitiert als act. 4). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer, wobei er sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Vorinstanz (act. 2). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-9 sowie zwei nachge- reichte Dokumente, vgl. act. 7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Be- schwerdegegnerin ist nicht anzuhören, da sie mangels Antrags auf Leistung einer
Sicherheit durch den Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert ist; es ist ihr jedoch ein Doppel der Beschwerdeschrift zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und act. 5/9) bei der Kammer als diesbezüglich zuständiger Be- schwerdeinstanz eingereicht und richtet sich gegen einen beschwerdefähigen Entscheid (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Sie enthält einen Antrag und eine – angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist , genügende – Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Der Beschwer- deführer ist durch den angefochtenen Entscheid auch beschwert und zur Be- schwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 117 ZPO habe eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. Die gesuchstellende Partei habe ihre Einkommens-, Bedarfs- und Vermögensverhältnisse vollständig darzu- legen und soweit möglich zu belegen. Der Beschwerdeführer sei auf diese ihn treffende Mitwirkungsobliegenheit und die Folgen bei deren Missachtung mit Ver- fügung vom 6. Mai 2022 hingewiesen und aufgefordert worden, sich zu seinen Vermögensverhältnissen zu äussern und entsprechende Belege einzureichen. Gleichwohl habe er es gänzlich unterlassen, sich zu seinen Vermögensverhältnis- sen zu äussern. Dies wäre vorliegend dringend angezeigt gewesen, zumal er ge- mäss Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 17. Februar 2022 per Ende März 2021 über ein Vermögen von rund Fr. 68'000.– verfügt habe. Bezüglich Verwen-
dung dieses Vermögens bzw. zu dessen aktuellem Stand lasse sich den einge- reichten Unterlagen nichts entnehmen. So sei die Steuererklärung 2020 unvoll- ständig, da sie in Bezug auf Vermögenswerte im In- und Ausland nicht ausgefüllt worden sei. Daher bleibe unklar, ob der Beschwerdeführer neben dem Konto bei der Raiffeisenbank Winterthur über weitere Konti verfüge und in der Folge auch, ob er das Ende März 2021 vorhandene Vermögen in einem solchen Ausmass verbraucht habe, dass er nun nicht mehr in der Lage sei, für die Kosten für das von ihm eingeleitete Verfahren aufzukommen. Vor diesem Hintergrund müsse der Beschwerdeführer sich vorhalten lassen, dass er die für die Beurteilung seines Armenrechtsgesuchs erforderliche umfassende und transparente Darlegung sei- ner finanziellen Verhältnisse trotz entsprechender Aufforderung und in Kenntnis seiner diesbezüglichen Mitwirkungsobliegenheit unterlassen habe. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei daher abzuweisen (act. 4 E. 2.1-2.2). Gestützt auf Art. 98 ZPO und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'106.45 sei vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslich anfallenden Gerichtskosten von voraussichtlich Fr. 470.– einzufor- dern (act. 4 E. 3.1). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt dazu sinngemäss vor, die unentgeltliche Rechtspflege sei ihm in anderen Verfahren gewährt worden, insbesondere in ei- nem Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht, wobei diese Instanz auch über alle Unterlagen verfüge. Er reiche dazu nebst dem angefochtenen Entscheid eine Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Februar 2022 sowie eine Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2022 ein. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, über lediglich Fr. 1'372.– pro Monat zu verfügen und sich weiter zu verschulden, wobei er diese Schulden in Raten abbezahle (act. 2). 3.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, hat eine Person Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Damit das Gericht das Gesuch prüfen kann, hat die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweis-
mittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die gesuchstellende Person trifft folglich eine umfassende Mitwirkungspflicht, welche den im Verfahren betreffend die un- entgeltliche Rechtspflege grundsätzlich geltenden beschränkten Untersuchungs- grundsatz einschränkt. Allerdings müssen die finanziellen Verhältnisse nicht be- wiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden. Verweigert die gesuchstel- lende Person die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint und die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die gesuch- stellende Person vorgängig vom Gericht zur Darlegung der finanziellen Verhält- nisse aufgefordert wurde (zum Ganzen Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 18 ff.). 3.4. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 machte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer unter Hinweis auf Art. 119 Abs. 2 ZPO darauf aufmerksam, dass er seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen habe. Sie hielt weiter fest, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin nicht zu sei- nen Vermögensverhältnissen geäussert habe und keine genügenden Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht habe. Entsprechend forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, sich zu seinen Vermögensverhältnissen zu äussern und listete auf, welche Unterlagen noch einzureichen seien. Dabei han- delte es sich namentlich um die letzte Steuererklärung sowie die letzte definitive Steuerrechnung, Belege zu Einkünften (allfällige Löhne und Renten), den Mietver- trag, Belege über Krankenkassenprämien sowie Kontoauszüge und Belege über die Vermögensverhältnisse. Zudem wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Säumnisfall eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht ange- nommen und über das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden würde (act. 5/4). Trotz dieser Hinweise machte der Beschwer- deführer in seiner auf die erwähnte Verfügung folgenden Eingabe vom 16. Mai 2022 lediglich einen Hinweis zu seinen Einkünften, aber keine Ausführungen zu seinen Vermögensverhältnissen (vgl. act. 5/6). Zwar reichte er gewisse Belege ein (vgl. act. 5/7/1-11), doch sind sie gerade hinsichtlich des Vermögens nicht vollständig. Dies ergibt sich – wie die Vorinstanz korrekt erwog – insbesondere aus dem Umstand, dass in der Steuererklärung 2020 keinerlei Vermögen aufge-
führt ist (vgl. act. 5/7/1), während der Beschwerdeführer aber nachweislich über ein Konto bei der Raiffeisenbank Winterthur verfügt (vgl. act. 5/7/6). Was die Steuerbehörden in Bezug auf die Steuererklärung 2020 entschieden, ist im Übri- gen mangels – wie aufgeführt von der Vorinstanz ebenfalls verlangter – definitiver Steuerrechnung bzw. -veranlagung nicht bekannt. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Einspracheent- scheid der SVA Zürich vom 17. Februar 2022 im März 2021 anscheinend rund Fr. 68'000.– von der Pensionskasse bezog (vgl. act. 5/7/5 E. 3). Wohin diese Gel- der flossen bzw. ob sie verbraucht wurden oder noch (teilweise) vorhanden sind, ist aber nicht bekannt. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass damit Unklarheit über den aktuellen Vermögensstand des Beschwerdeführer besteht, womit sich nicht abschliessend beurteilen lässt, ob er tatsächlich mittellos ist, wie er behaup- tet. 3.5. Der mit der Beschwerde erstmals gemachte Hinweis auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Sozialversicherungsgericht sowie der da- zu neu eingereichte Beleg (vgl. act. 3/3) können nicht berücksichtigt werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittel wie erwähnt ausgeschlossen sind. Aus dem Umstand, dass für das dem vorinstanzlichen Verfahren vorausgehende Schlichtungsverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (vgl. act. 3/1 = act. 5/3/1, fer- ner act. 5/2), kann der Beschwerdeführer im Übrigen nichts für das vorliegende Verfahren ableiten, zumal es sich bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren um ein abgeschlossenes, vom vorliegenden Prozess getrenntes Verfahren handelt und im Übrigen nicht bekannt ist, welche Belege damals vorgelegt wurden; der Beschwerdeführer reichte diese weder er- neut ein noch äussert er sich dazu. Schliesslich vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu seinen Einkünften und die Behaup- tungen zur Verschuldung – sofern es sich dabei nicht ohnehin um neue und damit nicht zu berücksichtigende Vorbringen handelt – nichts am vorinstanzlichen Ent- scheid zu ändern, zumal sich die Vorinstanz hierzu gar nicht äusserte, sondern die Voraussetzung der Mittellosigkeit wie dargelegt aufgrund unklarer Vermö- gensverhältnisse verneinte.
3.6. Zusammenfassend ging die Vorinstanz korrekt davon aus, der Beschwerde- führer habe seine Mittellosigkeit nicht genügend dargetan. Sie wies damit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht ab. Nicht zu beanstanden ist demzufolge auch, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 98 ZPO Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte. Dies wird vom Be- schwerdeführer denn auch nicht gerügt, ebenso wenig wie die Höhe des Vor- schusses, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten folglich abzuweisen. 3.7. Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestell- ten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen (vgl. OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 E. 4.1). Infolge der zumindest sinngemässen Anfechtung der entsprechenden Fristansetzung in der Verfügung vom 9. Juni 2022 konnte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses somit nicht säumniswirksam ablaufen. Dem Beschwerdeführer ist die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu an- zusetzen. Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Juni 2022. Im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten Frist hätte die Vorinstanz in Anwen- dung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Bestimmung, wonach im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO), gilt nicht im Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 470 E. 6, OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Die damit zu erhebenden Ge- richtskosten, die angesichts des Streitwertes von Fr. 2'106.45 (vgl. act. 5/2) in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– fest- zusetzen sind, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht zufolge seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht mangels An-
trags und weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. 4.3. Für das Beschwerdeverfahren stellte der Beschwerdeführer im Übrigen kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre aber ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewe- sen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zu- stellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Bezirksgerichtskas- se Winterthur (Postkonto 1, IBAN CH2 [Zahlungszweck: FV220018-K]) einen Kostenvorschuss von Fr. 470.– zu leisten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor- den ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf das Begehren nicht ein. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Obergerichtskasse sowie an das Be- zirksgericht Winterthur unter Beilage − der erstinstanzlichen Akten,
− einer Kopie der Zustellbescheinigung für den vorliegenden Entscheid, − einer Kopie von act. 8 mit dem Hinweis, dass der Beschwerdegegnerin die Akteneinsicht noch nicht gewährt wurde bzw. vom Bezirksgericht Winterthur noch zu gewähren ist, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'106.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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