Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 4. Juli 2022
in Sachen
A._____ LTD, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____ GmbH & Co. KG zusammen mit der C._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
sowie
betreffend Forderung (Streitverkündung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 31. März 2022 (FV200010-L)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Forderungsverfahren. Mit Verfügung vom 31. März 2022 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 4 f. = Urk. 7/27 S. 4 f.): " 1. Die Streitberufenen 2 und 3 werden unter Hinweis auf die obigen Erwägungen aus dem Rubrum entfernt. 2. Die Parteien werden separat zur Hauptverhandlung vorgeladen. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhob die Beklagte und Beschwerdefüh- rerin (fortan Beklagte) innert Frist hierorts Beschwerde mit den folgenden Anträ- gen (Urk. 1 S. 2): " 1. Es seien Ziff. 1 und Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2022 vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, die Streitberufenen 2 und 3 im Rubrum zu belassen. 3. Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, den Streitberufenen 2 und 3 die Streitverkündung durch Publikation im kantonalen Amts- blatt zuzustellen. Eventualiter sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, den Streit- berufenen 2 und 3 die Streitverkündung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zuzustellen. 4. Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, erst zur Hauptverhand- lung vorzuladen, nachdem allen Streitberufenen die Streitverkün- dung zugestellt worden sein wird. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerinnen.
Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich."
Sodann stellte die Beklagte folgende prozessualen Anträge (Urk. 1 S. 2): " 1. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu- zuerkennen. 3. Dem Bezirksgericht Zürich sei es für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu untersagen, im Verfahren FV200010-L zu lnstruktionsverhandlungen oder zur Hauptverhandlung vorzula- den oder Schriftenwechsel anzuordnen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 7/1-28). d) Auf die Ausführungen der Beklagten im Beschwerdeverfahren ist nachfol- gend nur soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Die angefochtene Verfügung ist unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 3 Rz. 3) prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Be- schwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den An- sprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzent- scheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht
vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. 3. Der Beklagten droht durch die blosse Ankündigung, die Parteien würden separat zur Hauptverhandlung vorgeladen, kein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil, weshalb auf die Beschwerde der Beklagten gegen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten ist. 4. a) Die Beklagte sieht betreffend Dispositivziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zusammengefasst darin, dass sie ohne Hilfe der Litisdenunziaten und ohne wirksame Absicherung ihrer Rechtsposition gegenüber den Streitberufenen (Verhinderung, dass ihr die Litis- denunziaten später den Einwand des schlecht geführten Prozesses vorhalten würden) dastehe, wenn sie den Streit nicht zum jetzigen Zeitpunkt verkünden könne (Urk. 1 S. 4 Rz. 6). Diese von der Beklagten vorgebrachten Gründe stellen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der auch durch einen für die Beklagte güns- tigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Sollte die Beklagte im vor- liegenden Forderungsprozess obsiegen, wird sie durch die mit der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2022 vorgenommene Entfernung der Streitberufenen 2 und 3 aus dem Rubrum keinen Nachteil erlitten haben. b) Die Beklagte unterlässt es in der Beschwerdeschrift geltend und glaubhaft zu machen, es sei davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Verfahren auf- wendig und langwierig werden wird. Sie führt zur Dauer des Verfahrens aus, der
Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung könne entnommen werden, dass die Vorinstanz demnächst eine Hauptverhandlung durchführen wolle , anlässlich derer die Streitsache nach dem Willen des Gesetzgebers erledigt werden sollte (unter Hinweis auf Art. 246 Abs. 1 ZPO; Urk. 1 S. 4 Rz. 6). Vorliegend handle es sich um eine unbegründete Klage im vereinfachten Verfahren. Klagebegründung, Klageantwort, Replik und Duplik würden also voraussichtlich allesamt an der Hauptverhandlung zu erstatten sein (Urk. 1 S. 7 Rz. 14 und S. 8 Rz. 21). In Erwä- gung 3 und in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung mache die Vorin- stanz deutlich, dass sie nun rasch eine Hauptverhandlung durchführen wolle. Nicht ausgeschlossen sei aber auch, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres rich- terlichen Ermessens Instruktionsverhandlungen oder Schriftenwechsel anordnen wolle (Urk. 1 S. 9 Rz. 22). Gemäss Art. 246 Abs. 1 ZPO hat das Gericht im vereinfachten Verfahren die notwendigen Verfügungen zu treffen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann. Sollte die Streitsache nicht am ersten Termin erle- digt werden können, muss das Gericht während der gesamten Dauer des verein- fachten Verfahrens darum bemüht sein, mittels prozessleitender Verfügungen zu einer raschen Verfahrenserledigung beizutragen (CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 246 N 3 m.w.H.). Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass ein Prozess, der im vereinfachten Verfahren geführt wird, möglichst schnell abgeschlossen sein wird. Die Beklagte bringt – wie bereits ausgeführt – in ihrer Beschwerde- schrift nichts vor, das auf ein umfangreiches und langwieriges erstinstanzliches Verfahren hinweist. Sollte demnach die Beklagte im Forderungsprozess (teilwei- se) unterliegen und würde in der Folge der erstinstanzliche Endentscheid im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und zum Einbezug der Streitberufenen 2 und 3 ins Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, würde eine Wiederho- lung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu einer unverhältnismässigen Ver- längerung des Verfahrens führen bzw. nicht gegen den Grundsatz der Pro- zessökonomie, der auch Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu Grunde liegt, verstossen.
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo