Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 1. April 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Revisionsklägerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. ..., Beklagte und Revisionsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Revision
Revision gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. Dezember 2020; Proz. FV200079
Erwägungen: 1.1. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Stockwerkeinheit in der Liegenschaft B._____-strasse ..., ... Zürich. Am 30. September 2019 wurde ihr in der Betrei- bung Nr. ..., die durch die Beklagte eingeleitet wurde, der Zahlungsbefehl zuge- stellt. Als Forderungsgrund für die betriebene Forderung über CHF 8'240.55 zzgl. Zins von 5 % wurden Beiträge an die Beklagte aus den Jahren 2017 bis 2019 an- gegeben (act. 3/3). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Juni 2020 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin bei der Vorinstanz gestützt auf Art. 85a SchKG eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der vorstehenden Schuld ein (vgl. act. 3/4). Mit Urteil vom 21. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. FV200079-L) wies die Vorinstanz die Klage ab; zudem wurde die auf CHF 1'500.– festgesetzte Entscheidgebühr der Klägerin auferlegt und diese verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'150.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (vgl. zum Ganzen act. 3/4, insbesondere act. 3/4 Dispositiv-Ziffern 2 – 5). Das Urteil wurde nicht angefochten und ist ent- sprechend rechtskräftig. 2.1. Mit Eingabe vom 30. März 2022 gelangte die Klägerin ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte ein Revisionsgesuch gegen das vorstehende Urteil mit folgenden Anträgen (act. 2): " 1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Be- klagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF 8'240.55 plus Zins von 5 % seit dem 30.07.2019 und Betreibungskosten von CHF 73.30 im Bezug auf Betreibung 183294 nicht bestehen. 3. Dispositiv 4 des Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Be- zirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 sei aufzuheben und die Entscheidgebühr vom CHF 1'500.– sei der Klägerin aufzulegen. 4. Dispositiv 5 des Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Be- zirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 sei aufzuheben und den Antrag auf Parteientschädigung von CHF 2'150.– sei abzuweisen. 5. Betreibung ... sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 400.– festgesetzt und der Klägerin aufer- legt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 8'240.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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