Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss vom 4. August 2022
in Sachen
A._____ Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Forderung und Herausgabe
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Juli 2021; Proz. FV210006
Erwägungen: I. 1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) als Inhaber des Einzelunternehmens D._____ schloss gemäss Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) mit den Klägern und Beschwerde- gegnern (fortan Beschwerdegegner) einen Vertrag betreffend Transport und Ein- lagerung von Gegenständen in einem Lager des Beschwerdeführers. Gestützt auf dieses Vertragsverhältnis machten die Beschwerdegegner eine Forderung von Fr. 4'672.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2020 sowie die Herausgabe der Umzugskisten Nummer 9 und 10 unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zuerst vor dem Friedensrichteramt E._____ und danach vor Vorinstanz geltend (act. 1-2; act. 22 = act. 31, fortan zitiert als act. 31). 2. Nachdem der Beschwerdeführer an der Schlichtungsverhandlung nicht er- schienen war und ein Urteilsvorschlag ergangen war, welchen er abgelehnt hatte, reichten die Beschwerdegegner nach Erhalt der Klagebewilligung rechtzeitig die begründete Klage vom 5. Februar 2021 samt Klagebewilligung und Beilagen bei der Vorinstanz ein (act. 1-4). Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2021, mit welcher sie unter anderem dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt hatte (act. 5), konnte dem Beschwerdeführer erst am 9. April 2021 durch das Stadtammannamt F./E. zugestellt werden (act. 8-10). Nachdem innert Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgt war, äusserte er sich auch innert der ihm angesetzten Nachfrist unter Androhung der Säumnisfolgen nicht, wobei ihm die entsprechende Verfügung wiederum erst un- ter Zuhilfenahme des Stadtammannamts F./E. zugestellt werden konnte (act. 11-14). Daraufhin hiess die Vorinstanz die Klage mit unbegründetem Urteil vom 16. Juli 2021 (vollumfänglich) gut, auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner (act. 15). Das unbegründete Urteil konnte dem Beschwerde- führer aufgrund erneuter Zustellschwierigkeiten erst am 7. September 2021 an der G.-strasse ... in E. zugestellt werden (act. 16-18). Mit Eingabe vom 15. September 2021 verlangte der Beschwerdeführer rechtzeitig die schriftli-
che Begründung des Urteils unter Angabe der Adresse H.-strasse ... in I. in der Adresszeile sowie dem Stempel des Einzelunternehmens unter Angabe der Adresse G.-strasse ... in E. neben der Unterschrift (act. 20). Bei der Zustellung der begründeten Fassung an den Beschwerdeführer gab es erneute Zustellschwierigkeiten. Nach erfolglosem postalischem Zustellver- such der Gerichtsurkunde an die G.-strasse ... in E. teilte das Stadt- ammannamt F./E. auf Ersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Januar 2022 mit, dass die D._____ ihren neuen Sitz gemäss Handelsregister an der J.-strasse ... in ... Zürich habe, weshalb eine Zustellung in E. nicht mehr möglich sei. Die Vorinstanz ordnete anschliessend am 7. Januar 2022 die erneute postalische Zustellung per Gerichtsurkunde an die neue (Geschäfts- )Adresse sowie an die in act. 20 durch den Beschwerdeführer angegebene Ad- resse in I._____ und danach am 26. Januar 2022 sogleich die erneute Zustellung mit Hilfe des Stadtammannamts Zürich 11 an (act. 22-26). Entgegen den Anord- nungen der Vorinstanz wurde die Gerichtsurkunde (2. Zustellung) wiederum an die G.-strasse ... in E. gesandt, wo sie am 11. Januar 2021 K._____ entgegen nahm (act. 27/2). Der Zustellungsversuch an die Adresse in I._____ blieb erfolglos. Am 10. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer sodann das begründete Urteil vom Stadtammannamt Zürich 11 an der neuen Geschäftsa- dresse entgegen (act. 27/3). 3. Mit Datum vom 14. März 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde gegen das begründete Urteil vom 16. Juli 2021 ein (act. 29). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-27). Auf eine Be- schwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegeg- nern ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerde zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Erstinstanzliche Entscheide, bei denen der Streitwert des zuletzt aufrechter- haltenen Rechtsbegehrens unter Fr. 10'000.– beträgt, sind (nur) mit Beschwerde anfechtbar (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist inner- halb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Beschwerde- schrift (zu begründende) konkrete Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz gibt dazu Anlass (BGE 139 III 466 E. 3.4). Neue rechtli- che Standpunkte bzw. Überlegungen sind hingegen zulässig, damit die Be- schwerde führende Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine falsche Rechtsan- wendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vor- instanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenver- bot, dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzlichen Entscheid oder den vorinstanzlichen Akten ergeben muss (vgl. OGer ZH PF180050 vom 29. November 2018 E. 2.2; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3). 2. Der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren betrug gestützt auf die unbe- stritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegner Fr. 5'000.– (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 4), weshalb vorliegend als Rechtsmittel nur die Beschwerde in Frage kommt (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Wann der angefochtene Ent- scheid als dem Beschwerdeführer zugestellt gilt und ob die Beschwerde rechtzei- tig erhoben wurde, kann offen gelassen werden, weil sich die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen ist, sogleich als offensichtlich unbegründet erweist.
sicherstellen zu können (vgl. BSK ZPO-Gschwend, 3. Aufl. 2017, Art. 138 N 3 f.), zumal dies auch im Interesse der jeweiligen Partei sein sollte. 5. Im letzten Abschnitt der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer im Weiteren aus, einen familiären Schicksalsschlag erlitten zu haben, als er "darauf" (gemeint wohl die Klage) hätte reagieren sollen. Dieser sei für ihn stärker als vor- stellbar gewesen. Er habe da nicht funktioniert und entschuldige sich für die ver- passten Fristen (vgl. act. 29). Diese Ausführungen könnten ein Fristwiederherstel- lungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO betreffend die verpassten Fristen zur Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren darstellen. Das Gericht kann auf Gesuch der säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welches konkrete Ereignis ihn an der rechtzeitigen Vornahme gehindert habe und wann der allfällige Säumnisgrund weggefallen sein soll. Ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch, für deren Be- handlung im Übrigen die Vorinstanz zuständig wäre, ist daher weder hinreichend begründet noch sind die Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung glaubhaft gemacht, weshalb auf Weiterungen zu verzichten ist. III. 1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 500.– festzusetzen. Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht auf- grund seines Unterliegens und den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen im vor- liegenden Verfahren keine zu entschädigen Umtriebe entstanden sind. 2. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die Kostentragpflicht und insbe- sondere aufgrund seiner Ausführungen in der vorinstanzlichen Eingabe vom 15. September 2021 auf Folgendes hinzuweisen: Da der Beschwerdeführer als Inhaber seines Einzelunternehmens im vorliegenden Verfahren Partei ist, wären die Voraussetzungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf sei- ne Person zu prüfen. Grundsätzlich hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unent- geltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist ein entsprechendes Gesuch vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit einzureichen, wobei die gesuchstel- lende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Gesuchseinreichung nach Entscheideröffnung ist ausgeschlossen (vgl. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, 3. Aufl. 2021, Art. 119 N 8). Das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2021 erfolgte nach Ent- scheideröffnung im vorinstanzlichen Verfahren und damit zu spät und war nicht mehr zu beachten. Hinzukommt, dass die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren jeweils neu zu beantragen ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht getan. Dem nicht anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführer wäre die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Ver- fahren jedoch auch nicht zu gewähren, da das Verfahren aufgrund der offensicht- lich unbegründeten Beschwerde als aussichtslos anzusehen wäre und die Vo- raussetzungen damit nicht gegeben wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 29, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
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