Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 23. März 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. September 2021; Proz. FV210052
Erwägungen: 1.1. Die Parteien lebten gemäss den Angaben des Klägers und Beschwerde- gegners (nachfolgend: Beschwerdegegner) während vielen Jahren als Konkubi- natspaar zusammen, wobei sie über ein gemeinsames Konto verfügten und die anfallenden Kosten jeweils hälftig teilten. Im Oktober 2018 kam es zur Trennung. Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe in der Zeit nach der Trennung bis zur Ab- gabe der gemeinsamen Wohnung am 7. Februar 2019 bzw. im Hinblick auf die Schlussrechnung weniger als seinen Anteil bezahlt und schulde folglich ihm, dem Beschwerdegegner, noch Geld. 1.2. In der Folge leitete der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf eine Betreibung über Fr. 2'200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Februar 2020 ein und erhob – nachdem der Be- schwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hatte (act. 3/7) – zunächst beim Frie- densrichteramt C._____ und hernach unter Beilage der Klagebewilligung vom 25. Mai 2021 mit Eingabe vom 30. Mai 2021 (Datum Poststempel) Klage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz), wobei er die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Fr. 2'025.95 und der Be- treibungskosten sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangte (act. 2). Nach Durchführung des Verfahrens, insbesondere der Hauptverhandlung, zu wel- cher der Beschwerdeführer nicht erschien, verpflichtete die Vorinstanz den Be- schwerdeführer mit Urteil vom 23. September 2021, dem Beschwerdegegner Fr. 2'025.95 sowie die Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf auf. Der Entscheid erging zunächst unbegründet (act. 11) und hernach in begründeter Version (act. 18 = act. 24; nachfolgend zitiert als act. 24). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 23).
Den Parteien wurde mit Schreiben vom 25. Februar 2022 Mitteilung vom Eingang der Beschwerde gemacht (act. 25). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-21). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, so- gleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers zuzustellen. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelan- träge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzli- che Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzu- setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. et- wa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist da- rauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.2. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde keine expliziten Anträge. Seinen Ausführungen kann jedoch entnommen werden, dass er mit dem ange- fochtenen Entscheid nicht einverstanden ist und die Forderung des Beschwerde- gegners ablehnt (act. 23). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer juristi- scher Laie ist, gilt dies als hinreichender Antrag im oben dargelegten Sinn, ist
doch davon auszugehen, dass damit die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides und die Abweisung der Klage beantragt wird. 2.3. Die Beschwerdebegründung genügt aber selbst den für Laien herabgesetz- ten Anforderungen nicht. Die Vorinstanz hatte unter Berücksichtigung der Ausfüh- rungen und Eingaben des Beschwerdegegners zusammengefasst erwogen, dass die Parteien während des Zusammenlebens eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR gebildet hätten, wobei im Innenverhältnis zwischen den Par- teien eine hälftige Kosten- bzw. Verlusttragung vereinbart gewesen sei. Mit der Trennung sei die Zweckerreichung im Sinne von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR un- möglich geworden und damit die einfache Gesellschaft aufgelöst worden, wobei Verluste im Rahmen der Liquidation hälftig zu teilen gewesen seien. Von den re- levanten Gesellschaftsschulden von total Fr. 24'765.70 habe der Beschwerde- gegner Fr. 14'465.70 und der Beschwerdeführer Fr. 10'300.– bezahlt, woraus ein Ausgleichsanspruch des Beschwerdegegners von Fr. 2'082.85 resultiere. Da vom Beschwerdegegner Fr. 2'025.95 eingeklagt worden seien, sei ihm nur dieser Be- trag zuzusprechen und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufzuheben (act. 24). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen in keiner Art und Weise auseinander. Vielmehr bringt er lediglich vor, er habe nichts unter- schrieben und schulde dem Beschwerdegegner nichts, im Gegenteil schulde ihm dieser Fr. 25'686.40 und zusätzlich Fr. 100'000.–, die er jedoch weglasse, da der Beschwerdegegner mittellos sei. Er verweist auf weitere hängige Verfahren am Bezirksgericht Winterthur und erklärt, nicht an die Hauptverhandlung gekommen zu sein, da er nicht mit einem Gewalttätigen zusammen in einem Raum sitzen könne, "Eigenschutz" für sich lehne er aber ab (act. 23). Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Vorbringen um im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte Tatsachen handelt, die gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berück- sichtigt werden können, erklärt der Beschwerdeführer damit auch nicht, inwiefern die Vorinstanz ihrem Entscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt oder daraus falsche Schlussfolgerungen gezogen haben soll. Darüber hinaus wäre sein Hinweis, er habe nie etwas unterschrieben, auch deshalb unbehilflich, weil die Parteien nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des Beschwerdegeg- ners die Mietzinse je zur Hälfte bezahlt haben (Prot. Vi S. 7). Entsprechend
stimmte der Beschwerdeführer zumindest konkludent einer hälftigen Tragung der Wohnkosten zu. Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. 3.1. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 2'025.95 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er als unterliegende Partei gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und dem Be- schwerdegegner nicht, weil ihm im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe ent- standen sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Bülach und das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'025.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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