Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 11. Februar 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Dezember 2021 (FV210008-I)
Erwägungen: 1.1. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) die Kläge- rin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) für unbezahlte Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'140.– nebst Zins zu 5% seit dem 13. Februar 2020 so- wie Fr. 40.– Mahngebühr betrieben hatte (Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Uster, Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2020, Urk. 3/1), erhob die Klägerin mit Eingabe vom 6. März 2021 vor Vorinstanz eine negative Feststellungsklage ge- mäss Art. 85a SchKG (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies die Vorin- stanz unter anderem das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihr Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 290.– (Urk. 4). Den von der Klägerin dagegen erhobenen Rechtsmitteln an das Obergericht und das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urk. 8 und Urk. 11). Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine viermonatige Nachfrist zur Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses an (Urk. 12). Die Postsendung mit dieser Verfügung wurde indes von der Klägerin nicht abgeholt (Urk. 13). Daraufhin erliess die Vorinstanz am 22. Dezember 2021 folgenden Nichteintretensentscheid (Urk. 14 S. 4 f. = Urk. 17 S. 4 f.): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittelbelehrung) 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 30. Januar 2022 (Datum Poststempel: 1. Februar 2022) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 15 S. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1): " 1. URP & URB bei OG ZH: Beilage Bestätigung Eingang Gesuch Sozialhilfe 2. URP & URB erstinstanzlich bei BG Uster, meine Mittellosigkeit ist mehrfach belegt 3. Antrag auf die Abschreibung / den Kostenerlass sämtlicher Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit dem ganzen Verfahren betreffend der ursprünglichen Gerichtskosten beim Verwaltungsgericht ZH. => KOMPLETTE AMNESTIE SÄMTLICHER GERICHTSGEBÜHREN!
URSPRUNG DES ÜBELS: Das Generalsekretariat VGZH hat ohne jegliche Überprüfung (!) mein berech- tigtes Gesuch um Abschreibung der Gerichtsgebühren ganz arrogant, ohne stichhaltige oder rechtmässige Begründung per A-Post abgelehnt !!! Dies entspricht nicht einem materiell rechtskräftigen Entscheid, sondern ist willkürlicher Amtsmissbrauch, grobe Verletzung meines Rechtsanspruchs als Mittellose und darum zutiefst verwerflich, da ich somit auch ohne anwaltliche Unterstützung bin. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Zürich" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die Verfügung vom 23. Juli 2021 betreffend Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses sei von der Post am 3. August 2021 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Da die Klägerin vom laufenden, von ihr initiierten Verfahren gewusst habe, habe sie mit Zustellungen des Gerichts rechnen müssen. Entsprechend greife in Bezug auf die Zustellung der Verfügung vom 23. Juli 2021 an die Klägerin die Zustellfiktion und die entsprechende Kennt- nisnahme dürfe fingiert werden (Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO). Nachdem es die Klägerin in der Folge unterlassen habe, den Vorschuss innert der Nachfrist zu leisten, sei auf ihre Klage androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 17 S. 3). 4.1. Die Klägerin rügt im Wesentlichen, sie sei rechtsunkundig und mittellos bzw. Sozialhilfebezügerin. Daher habe sie Anspruch auf Erlass sämtlicher Gerichtsge- bühren sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung), zumal ihre Klage nicht aussichtslos sei (Urk. 16 S. 2 f.). Soweit die Klägerin damit sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Kostenvorschuss einverlangt, da sie Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege und damit auf Befreiung von Vorschussleistungen habe (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), scheint sie zu übersehen, dass erst die Bewilligung ei- nes Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Leistung von Kostenvorschüssen befreit und dass ihr Gesuch bereits mit Verfügung vom 11. März 2021 abgewiesen worden war (Urk. 4 S. 7 Dispositiv-Ziff. 4). Dieser Ent- scheid kann im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Erledigungsentscheid nicht mehr (mit-) überprüft werden (OGer ZH LB140082 vom 10. Dezember 2014, E. 3; OGer ZH LB140058 vom 2. September 2014, E. II/2.2; OGer ZH PP120005 vom 14. März 2012, E. 2.2.2, in: ZR 111/2012 Nr. 28; CR CPC-Jeandin, Art. 319 N 20; ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 5; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 7 N 409; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 319 N 16). Entsprechend ist auf die diesbezüglichen Rügen der Klägerin nicht weiter einzugehen. 4.2. Abgesehen davon bringt die Klägerin in der Beschwerdeschrift lediglich ih- ren Unmut bezüglich Gerichte, Amtsstellen und Beamte zum Ausdruck und macht pauschal und ohne jeglichen Bezug zum angefochtenen Entscheid geltend, ihre (Grund-) Rechte würden verletzt (Urk. 16 S. 2 f.). Darauf ist mangels Zusammen- hangs und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter einzugehen. 4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Klägerin die von ihr beantragte unent-
geltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 1) nicht gewährt werden kann. 6.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'180.– (vgl. Urk. 1 S. 2) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 11. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm