Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beklagter 3 und Beschwerdeführer
gegen
B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
sowie
Beklagte 1 und 2 und Beschwerdegegner
betreffend Erbteilung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. November 2021 (FV210040-K)
____________________ Erwägungen: 1. a) Am 8. November 2021 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung und Teilung des Nachlasses des am tt.mm.2007 verstorbenen Ehemannes der Klägerin und Bruder der Be- klagten ein (Vi-Urk. 1; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 17. August 2021, Vi-Urk. 4). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 11'000.-- setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. November 2021 der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'890.-- an (Vi-Urk. 6 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Beklagte 3 am 29. November 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1): [Der Beklagte 3] "sei in diesem Prozess zu streichen, herauszunehmen, res- pektive zu befreien. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der klagenden Partei." c) Der Beklagte 3 reichte die Beschwerde auch bei der Vorinstanz ein und diese überwies ihre Akten dem Obergericht. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Insbesondere kann auch trotz des Versterbens des Beklagten 2 am 4. Dezember 2021 (Urk. 7 und 8) von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgesehen werden, da durch dasselbe die Rechte von dessen Erben nicht geschmälert werden. 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Am- tes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die angefochtene Verfügung wurde einzig der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Der Be- klagte 3 wurde dagegen zu nichts verpflichtet; durch die angefochtene Verfügung erl eidet er damit keinen Nachteil. b) Mit einer Beschwerde kann sodann – ganz einfach gesagt – nur das angefochten werden, was im angefochtenen Entscheid tatsächlich entschieden wurde. In der angefochtenen Verfügung wurde über die Parteistellung des Be- klagten 3 nicht entschieden, weshalb diese Frage nicht zum Thema eines Be- schwerdeverfahrens gemacht werden kann. c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Beklagten 3 nicht eingetreten werden. d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des Be- klagten 3 inhaltlich eine Ausschlagungserklärung darzustellen scheint (vgl. Be- gründung Ziffer 3). Eine solche wäre nicht beim Obergericht einzureichen, son- dern beim Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 137 lit. e GOG). Angesichts des Todesdatums tt.mm.2007 (Vi-Urk. 5/4 S. 1) dürfte allerdings da- von auszugehen sein, dass die Ausschlagungsfrist von drei Monaten (Art. 567 Abs. 1 ZGB) bereits abgelaufen ist. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 687.50 (Erbteil des Beklagten 3, mithin 1/16 von Fr. 11'000.--; vgl. Vi-Urk. 1 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten 3 zufolge seines Unterliegens, den Beschwerdegeg- nern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 687.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo