Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 13. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Staatshaftungsklage
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. September 2021; Proz. FV210022
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 6. September 2021 (Datum Poststempel) wandte sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) an das Einzel- gericht des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz; act. 5/1 inkl. Beilagen act. 5/2 und act. 5/3/1-5). Im Kern machte sie geltend, das Betreibungsamt B._____ habe im Jahre 2016 unzulässigerweise ein Betreibungsverfahren gegen sie durchgeführt – obschon sie zufolge Auslandaufenthalts keinen Wohnsitz in B._____ gehabt habe –, aus welchem ein Verlustschein in Höhe von Fr. 15'176.– resultiert habe. Sie beantragte, es sei das Betreibungsamt B._____ zur Zahlung des vorerwähnten Betrages und zur Löschung der entsprechenden Betreibung zu verpflichten (act. 5/1). 2.1 Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. September 2021 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'475.– angesetzt hatte (act. 5/4), machte die Beschwerdeführerin in der Folge geltend, keine Gerichtskosten bezahlen zu können (act. 5/7 inkl. Beilagen act. 5/8/1-2). Die Vorinstanz qualifizierte diese Eingabe als Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Ok- tober 2021 Frist an, um ihre Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit ih- rer Rechtsbegehren darzulegen, unter Hinweis, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (act. 5/9). Noch vor Empfang dieser Verfügung (vgl. act. 5/10) wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 (Poststempel) erneut an die Vorinstanz und führte aus, der Fall sei "bei der Gemeinde, da hat auch die Opferschutzhilfe ein Verfahren eröffnet und wird ein- greifen und das EJPD hat zu meinen Gunsten entschieden. [...] Ich will mit dem BG Horgen nichts mehr zu tun haben – so etwas korruptes habe ich def. noch nie erlebt in meinem Leben und gehört vor den EGMR gestellt" (act. 5/11). 2.2 Nach unbenutztem Ablauf der der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 angesetzten Frist, wies die Vorinstanz ihr Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Zahlung des ihr mit Verfügung vom 21. September 2021 auferlegten Kostenvorschusses an, unter Androhung, dass
bei Nichtleistung auch innert der Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 5/12). 3.1 Mit Schereiben vom 25. Oktober 2021 (Poststempel) mit dem Betreff "Verfahren aus dem 2016 / SchKG – Rechtsverweigerung Einstellung eines Ver- fahrens – Ich will kein Urteil vom BG Horgen" wandte sich die Beschwerdeführerin an die hiesige Instanz und stellte den Antrag, das vorinstanzliche Verfahren sei einzustellen, da der Fall seit dem 22. September 2021 bei der Gemeinde pendent sei. Weiter wurde sinngemäss beantragt, die Vorinstanz und das Betreibungsamt B._____ seien anzuweisen, ihre Verfügungen nicht mehr "überall hintenrum [...] zu verschicken" und ihr die Abrechnungsbelege C._____ und D._____ zukommen zu lassen (act. 2 inkl. Beilagen act. 3/1-3). 3.2 Mit Eingabe vom 1. November 2021 (Poststempel) wandte sich die Be- schwerdeführerin erneut an die hiesige Instanz mit den Anträgen, das gesamte Bezirksgericht Horgen habe in vorliegender Sache in den Ausstand zu treten und (sinngemäss) die Gemeinde B._____ sei anzuweisen, in vorliegender Sache zu entscheiden (act. 6). Mit einem weiteren Schreiben vom 3. Dezember 2021 er- kundigte sie sich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens (act. 7). 4. Am 7. Dezember 2021 stellte die Beschwerdeführerin telefonisch einen Rückzug der Beschwerde in Aussicht (act. 7). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021, beim Obergericht eingegangen am 9. Dezember 2021, zog sie ihre Be- schwerde schliesslich zurück (act. 9). Das Verfahren ist entsprechend abzu- schreiben. 5. Ob die der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2021 angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 5/12) verstrichen ist, lässt sich anhand der vorinstanzlichen Akten nicht beur- teilen (vgl. act. 5/13). Darüber wird die Vorinstanz zu befinden haben. Es beste- hen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin mit Erhebung der Beschwerde sinngemäss um Erstreckung der vorerwähnten Nachfrist hat er- suchen wollen. Vielmehr lässt ihre Beschwerde deutlich darauf schliessen, dass
sie die Beendigung des vorinstanzlichen Verfahrens wünscht (vgl. vorstehend Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der Rückzug der Be- schwerde zwar das Rechtsmittelverfahren beendet, dies aber keinen Einfluss auf das laufende vorinstanzliche Verfahren hat. Sofern die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Verfahren nicht fortzuführen wünscht, hat sie vor Vorinstanz aus- drücklich den Rückzug der Klage zu erklären. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gegenpartei für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der act. 2, 6, 7 und 9 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'176.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: