Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 25. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. September 2021; Proz. FV210170
Erwägungen: 1. 1.1. Der Kanton Zürich hat A._____ für eine Forderung über Fr. 10'810.00 zuzüg- lich Zins zu 3 % seit 17. Oktober 2019 sowie Zins bis 16. Oktober 2019 von Fr. 487.35 betrieben. Als Forderungsgrund wurde die Direkte Bundessteuer 2011 bis 2012, Steuerstrafen, und als Forderungsurkunde die Verfügung vom 16. März 2018 angegeben (Betreibung-Nr. ..., Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zü- rich 7 vom 24. Oktober 2019; act. 4/2). 1.2. Mit Schriftsatz vom 21. September 2021 machte A._____ (Klägerin und Be- schwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) eine Klage, betitelt mit "Negative Feststellung Klage nach Art. 85 SchKG", gegen den Kanton Zürich (Beklagter und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) anhängig (act. 4/1). Neben dem Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2019 legte die Beschwerdeführerin ihrer Klage eine Abrechnung des Betrei- bungsamtes Zürich 7 über die Bezahlung des Endbetrages in der Betreibung- Nr. ... bei (act. 4/2-3). In der Folge setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. September 2021 eine Frist an, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von einstweilen Fr. 900.00 zu leisten (act. 4/4 = act. 3/1). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 29. September 2021 zugestellt (act. 4/5). Am 4. Oktober 2021 bezahlte sie den Kostenvorschuss (act. 4/7). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 trat die Vorinstanz auf die Klage der Beschwer- deführerin nicht ein. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 400.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Es wurde festgehalten, dass der Restbetrag des geleisteten Vorschus- ses unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse der Beschwerdeführerin zurückerstattet werde (act. 4/9 = act. 5 S. 4). Der Entscheid ging der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2021 zu (act. 4/10). 1.3. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2021 betreffend die Kostenvorschusserhebung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2021 (Datum Poststempel: 11. Oktober 2021) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 1; act. 4/5):
"1. Die Verfügungen vom 22. September 2021 des Bezirksgericht Zürich im Be- zug auf FV210170 & und FV210171 seien für nichtig zu erklären und aufzu- heben. 2. Der Kostenvorschuss im Bezug auf FV210170 sei von CHF 900 auf CHF 450 zu reduzieren. 3. Der Kostenvorschuss im Bezug auf FV210171 sei von CHF 400 auf CHF 200 zu reduzieren. 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zum Lasten der Staatskasse." Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, nicht eine Klage nach Art. 85a SchKG, sondern eine solche nach Art. 85 SchKG erhoben zu haben. Letztere werde im summarischen Verfahren behandelt. Bei der Festlegung des Kostenvorschusses müsse die Gebühr nicht nur, wie von der Vorinstanz berück- sichtigt, einmal halbiert werden. Die Vorinstanz habe die gemäss Art. 8 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vorgesehene Reduktion der Gebühr in Summarverfahren nicht berücksichtigt. Die Gebühr von Fr. 931.70 (Fr. 1'050.00 + 14% x Fr. 5'810 = Fr. 1'050.00 + Fr. 813.40 = Fr. 1'863.40 / 2) müsse nochmals um die Hälfte herabgesetzt werden, das heisst auf Fr. 465.85. Sie ersuche daher um Reduktion des Kostenvorschusses auf Fr. 450.00 (act. 2 S. 2 f.). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-11). Eine Be- schwerdeantwort ist nicht einzuholen, da der Beschwerdegegner vom Gegen- stand des Verfahrens – der Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin – nicht be- troffen ist . Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist dem Beschwerdegegner mit dem vor- liegenden Entscheid lediglich noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Dies hat die Vorinstanz mit der Verfügung vom 22. September 2021 getan. Es handelt sich bei dieser um eine prozessleitende Verfügung betreffend die Leistung eines Kosten-
vorschusses, welche grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Die Beschwerde dient im Rahmen der Bestim- mungen der ZPO der Korrektur unrichtiger Entscheide, es kann die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und/oder unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss einem schutzwürdigen Interesse der Beschwerde führenden Partei dienen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), und das ist dann der Fall, wenn eine konkrete Änderung der Anordnungen im angefochtenen Entscheid angestrebt wird resp. werden kann. Andernfalls wird auf das Rechtsmit- tel nicht eingetreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der erhobene Kostenvorschuss basierte im Zeitpunkt der Erhebung auf der mutmasslichen Höhe der im Verfahren anfallenden Gerichtskosten. Es handelte sich nicht um eine definitive Kostenfestlegung, sondern (nur) um einen einstwei- len erhobenen Vorschuss, welchen die Beschwerdeführerin in der Folge leistete. Unterdessen ist im Endentscheid der Vorinstanz vom 6. Oktober 2021 eine end- gültige bzw. definitive Kostenerhebung und -verteilung erfolgt. Aus dem Gesagten erhellt, dass auf die prozessleitende Verfügung über den Kostenvorschuss nun nicht mehr zurückgekommen resp. diese nicht mehr (mit Wirkung zugunsten der Beschwerdeführerin) abgeändert werden kann. Im Endentscheid setzte die Vor- instanz die Kosten auf Fr. 400.00 fest und – wenn auch aus anderen Gründen – damit tiefer als von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde verlangt. Der Beschwerdeführerin fehlt es nach dem Gesagten folglich an einem schutz- würdigen Interesse hinsichtlich der Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenvor- schussverfügung vom 22. September 2021. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die allfällige Rüge der nicht korrekten Behandlung ihrer Klage resp. die unrichtige Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 hätte die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid der Vorinstanz geltend zu machen.
fahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.00 festzusetzen. Für das Be- schwerdeverfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen: Der Beschwer- deführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'810.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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