Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 30. November 2021
in Sachen
A._____, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. X._____,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 27. August 2021; Proz. FV210036
Erwägungen: 1.1.1 Mit Eingabe vom 22. April 2021 machte der Kläger, Widerbeklagte und Be- schwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) unter Beilage der Klagebewilligung beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) eine gegen den Be- klagten, Widerkläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) gerichtete Forderungsklage anhängig. Er verlangte, der Beschwerdeführer sei zur Zahlung von Fr. 950.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. August 2020 an ihn zu verpflichten (act. 1–5). 1.1.2 Mit Verfügung vom 28. April 2021 bestätigte die Vorinstanz den Parteien den Eingang der Klage, verpflichtete den Beschwerdegegner zur Leistung eines Kostenvorschusses, setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zur Klage an und stellte in Aussicht, die Vorladung zur Hauptverhandlung erfolge nach Eingang des Kostenvorschusses und der Stellungnahme (act. 5/6). Der Kos- tenvorschuss wurde durch den Beschwerdegegner am 4. Mai 2021 geleistet (act. 5/9). Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Er- streckung der ihm angesetzten Frist und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/10). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 hiess die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch gut und erstreckte dem Beschwerde- führer die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme bis am 9. Juni 2021. Zudem setzte sie ihm eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, sein Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen bzw. zu er- gänzen und zu belegen unter Androhung, bei Säumnis werde Verzicht angenom- men und aufgrund der Akten entschieden (act. 5/11). Mittels elektronisch am 10. Juni 2021 eingereichter Eingabe nahm der Beschwerdeführer Stellung zur "Gültigkeit des Verfahrens sowie unentgeltliche Rechtspflege", und er stellte so- dann widerklageweise verschiedene Begehren, wonach der Kläger zur Zahlung von insgesamt Fr. 3'200.– (Fr. 1'000.– "Genugtuung", Fr. 400.– "Wiedergutma- chungsgebühr", Fr. 1'800.– für "Mehraufwände, Umtriebe sowie Schäden") an ihn zu verpflichten sei (act. 5/13–16). 1.1.3 Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, setzte
ihm eine zehntägige Frist ab Zustellung der Verfügung an, für die mutmasslichen Gerichtskosten in Zusammenhang mit der Widerklage einen Kostenvorschuss von Fr. 810.– zu leisten, und sie wies darauf hin, die Vorladung zur Hauptverhandlung werde nach Eingang des Vorschusses bzw. nach unbenutztem Ablauf der Frist mit separater Post erfolgen (act. 4 = act. 5/23; nachfolgend zitiert als act. 4). Die- se Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2021 zugestellt (act. 5/24). 1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit elektronisch einge- reichter Eingabe am 27. September 2021 rechtzeitig Beschwerde (act. 2–3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–24). Der Rechtsmittelein- gang wurde den Parteien und der Vorinstanz angezeigt (act. 6/1–3). Auf das Ein- holen einer Stellungnahme ist zu verzichten (art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Ebenso sind Entscheide über die Leistung von Sicher- heiten und Vorschüssen selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1 Die Vorinstanz erwog, aufgrund des Streitwertes der rechtzeitig erhobenen Widerklage von Fr. 3'800.– würden mutmasslich Gerichtskosten von Fr. 810.– an- fallen. Dem Beschwerdeführer sei daher Frist zur Leistung eines entsprechenden Kostenvorschusses anzusetzen (act. 4 E. 3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vor- instanz ab, da der Beschwerdeführer der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer, der nicht prozessunerfahren sei und dem zudem in der Vergangenheit in anderen Verfahren die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erläutert worden seien, habe in seiner Eingabe vom 25. Mai 2021 einzig ausgeführt, dass "der Fall für sich selbst [spricht], nicht aussichtslos zu sein" und er ein unkonventionelles Famili- enmodell führe, indem er Hausmann sei und seine Frau zu 100% arbeite (u.H.a. act. 5/13). Weitere sachdienliche Angaben in Bezug auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fänden sich nicht, insbesondere keine Ausführungen zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Der Beschwerdeführer habe als Beilage einzig Schlussrechnungen und provisorische Rechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern eingereicht (u.H.a. act. 5/14/1–3). Darauf fänden sich lediglich Angaben zu steuerbaren Einkommen und Vermögen, jedoch keine weiteren Angaben und Belege zu regelmässigen Lebenshaltungskosten, so dass der prozessuale Notbedarf des Beschwerdeführers nicht berechnet werde könne, und das Gesuch sei entsprechend abzuweisen (act. 4 E. 5). 3.2 Der Beschwerdeführer stellt im Rahmen seiner Beschwerde an die Kammer folgende Anträge: " 1. D[i]eses Verfahren ist bestenfalls an die entsprechende Vorinstanz zur Richtig- stellung zurückzuweisen. 2. Es ist mir aber auf jeden Fall das rechtliche Gehör, regelrecht und mit Waffen- gleichheit zu gewähren. 3. Es ist daher unerlässlich, dass dieser Fall ebenfalls von einem Rechtsanwalt unterstützt werden muss. Alleine schon wegen den behördlichen Befangenhei- ten oder der offensichtlichen bisherigen korrupten Haltung in diesem Fall. 4. Ein schriftliches Eingeständnis des Obergericht Zürich-Schweiz, dass ohne rechtliche vorgängige Unterstützung und einer korrekten professionellen schriftlichen Eingabe an das Gericht durch einen geschulten Rechtsanwalt, es von keinem Gericht schon vorab möglich sein wird, meine Eingabe hier jemals schon vorweg als Aussichtslos werden zu dürfen.
des Sachverhaltes vorzuwerfen wäre. Die Beschwerde genügt damit den oben genannten Anforderungen nicht (E. 2.2.). 3.3 Auf die Beschwerde und die in diesem Rahmen gestellten diversen Anträge ist damit nicht einzutreten. 4. Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Verpflichtung zur Leistung eines Kos- tenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumniswirksam ablaufen (BGE 138 III 163). Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt – zumindest sinngemäss (vgl. act. 2 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 5–7) – für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zei- gen, erweist sich das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher bereits aus diesem Grund abzu- weisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Für das zweitin- stanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG der Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 400.–. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sind infolge seines vollständi- gen Unterliegens ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Aufwen- dungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten, Widerklägers und Beschwerdeführers um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beklagten, Widerkläger und Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger, Widerbeklagten und Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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