Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Juli 2021 (FV200055-C)
Erwägungen: 1. a) Am 25. September 2020 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Forderungsklage über Fr. 1'082.80 nebst Zins, Kosten und Beseitigung eines Rechtsvorschlags ein (Urk. 2; samt entsprechender Klage- bewilligung vom 8. Mai 2020, Urk. 1). Mit Urteil vom 8. Juli 2021 erkannte die Vor- instanz (nachträglich begründet; Urk. 37 = Urk. 43, je S. 8): 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'082.80 nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2019 sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2020) aufgehoben. 2. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 270.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden der beklagten Partei auferlegt und aus dem von der klagenden Partei geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei die Gerichtskos- ten zu ersetzen. 5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 150.– zuzüglich der Kosten des Schlichtungsver- fahrens von Fr. 250.– zu bezahlen. 6. [Schriftliche Mitteilungen] 7. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] b) Hiergegen erhob der Beklagte am 6. Oktober 2021 fristgerecht Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 42 S. 1): "e s sei aufschiebende Wirkung zu erteilen Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche prozessführung zu bewilli- gen Es sei die Urteil Bezirksgericht Bülach geschäfts Nr FV20055 aufzuheben, respective als nichtig zu erklaren. Da das klägerische Begehren schlussrech- nung zschwischen die parteien bereits rechtskräftig entschieden habe (Urteil 19.11.2019) Die Klage sei abzuweisen und das Betreibung Amt Zürich 9 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. ... aus dem Betreibungsregister zu Löschen. Der Kläger, Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer in- folge mehrfach ungerechtfertigt Betreibung und verfälschte Kündigung gebühr sowie mehrfach unrecht klage eine Entschädigung in der hohe vom 3000CHF zu bezahlen
Alles unter kosten und Entschadigungsfolgen zu lasten die Klägerin, Be- schwerde Gegner und widerbekalgten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-41). Mit Verfü- gung vom 11. Oktober 2021 wurde das Gesuch des Klägers um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 45). Mit Beschluss vom 26. November 2021 wurde das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und wurde ihm Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- angesetzt (Urk. 47). Dieser wurde innert Nachfrist (Urk. 50) geleistet (Urk. 53). Da sich im Übrigen die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Das Beschwerdeverfah- ren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wur- de, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, sie sei aufgrund einer Ge- richtsstandsklausel örtlich zuständig und der Beklagte habe die Zuständigkeit
auch anerkannt. Die Klägerin als Vermittlerin von Taxifahrten und der Beklagte als Taxihalter hätten am 21. September 2018 einen "Anschlussvertrag" geschlossen; gemäss diesem habe der Kläger einen monatlichen Beitrag von Fr. 920.-- zu leis- ten gehabt und habe die Kündigungsfrist drei Monate auf jedes Monatsende be- tragen. Die Klägerin verlange die Bezahlung von drei Monatsbeiträgen für August bis Oktober 2019 (Fr. 2'760.--), zuzüglich bzw. abzüglich nicht umstrittener Beträ- ge für Saldovortrag, Depot, diverse Kreditfahrten etc. Die Klägerin mache geltend, dass der Beklagte die Kündigungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten habe, indem dieser nach einem Streit am 16. Juli 2019 davongelaufen sei; der Beklagte mache geltend, die Klägerin habe gekündigt, indem sie ihn vom Standplatz fortge- jagt habe. Unstrittig sei, dass der Beklagte nach dem 16. Juli 2019 keine Taxifahr- ten mehr über die Klägerin ausgeführt, die Taxilampe und den Taxiausweis der Klägerin zurückgegeben und die Beiträge für August bis Oktober 2019 nicht be- zahlt habe. Gemäss dem Anschlussvertrag sei grundsätzlich die Beitragspflicht für die Kündigungsfrist von drei Monaten ausgewiesen. Anders würde es sich dann verhalten, wenn entweder die Klägerin den Anschlussvertrag am 16. Juli 2019 durch die Wegweisung des Beklagten konkludent fristlos gekündigt oder die Parteien sich auf eine sofortige Aufhebung desselben geeinigt hätten, wie vom Beklagten behauptet. Der Beweis hierfür obliege dem Beklagten. Die von ihm da- für eingereichten Urkunden (Mailverkehr mit der Beklagten, eigene Schreiben, Auszug aus einem Chatverkehr) könnten keinen Beweis erbringen. Auf die Befra- gung eines Zeugen, der am 16. Juli 2019 zugegen gewesen sei, habe der Beklag- te schliesslich verzichtet, nachdem der Zeuge aus Angst des Verlusts der Arbeits- stelle keine Aussagen habe machen wollen. Eine Parteibefragung habe der Be- klagte nicht beantragt; ohnehin müssten dann beide Parteien befragt werden und im Sinne einer vorweggenommen Beweiswürdigung sei offenkundig, dass jede Partei lediglich ihren Standpunkt wiedergeben würde. Es würden damit keine aus- reichenden Beweismittel für den vom Beklagten behaupteten Sachverhalt vorlie- gen und eine Kündigung der Klägerin oder eine einvernehmliche Aufhebung des Anschlussvertrags sei nicht nachgewiesen. Damit sei die (Haupt)Klage gutzuheis- sen und der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung aufzuheben. Da sich damit diese Betreibung als begründet erweise, sei die Widerklage auf Zah-
lung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Betreibung abzuweisen; die Entschädigungsforderung sei ohnehin nicht substantiiert worden (Urk. 43 S. 2-7). c) Die Beschwerdeschrift des Beklagten ist zumeist sprachlich nur schwer bzw. kaum verständlich abgefasst. Soweit ersichtlich, gehen die Beschwerdevor- bringen im Kern dahin, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliege, indem über diese Forderung bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. November 2019 entschieden worden sei (Urk. 42 S. 1 f, S. 3 f., S. 5 f., S. 10 f., S. 12 und S. 13 f.). Diese Einrede ist, als Prozessvoraussetzung, zwar von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 60 ZPO), jedoch geschieht diese Prüfung aufgrund des von den Parteien vorgebrachten Tatsachenmaterials. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde nirgends geltend, dass und wo er die entsprechenden Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hätte. In seiner Eingabe an die Vor- instanz vom 18. Oktober 2020 erwähnt der Beklagte zwar eine Klagebewilligung vom 25. September (2019) und dass am 19. November 2019 das Bezirksgericht Bülach den Fall entschieden habe (Urk. 6 S. 2), nicht dargelegt hat er jedoch, was überhaupt entschieden wurde (die vorliegend Prozessthema bildende Schlussab- rechnung vom 23. Januar 2020, Urk. 3/2, wurde jedenfalls erst nach jenem Urteil erstellt); namentlich hat er nicht behauptet, dass die vorliegend umstrittenen drei Monatsbeiträge August bis Oktober 2019 Gegenstand jener Klage bildeten. Dass er jenes Urteil eingereicht hätte, ist zweifelhaft (in Urk. 6 S. 4 bei den Beilagen nicht erwähnt). In seinen übrigen Eingaben bis zum angefochtenen Urteil (Urk. 15, 17, 22 und 28) ist ein Urteil vom 19. November 2019 kein Thema, ebenso wenig auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Vi-Prot. S. 4-14); an dieser er- wähnte der Beklagte lediglich ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2021 (Vi-Prot. S. 10; vgl. auch S. 20), mit welchem zu seinen Gunsten entschieden worden sei. Damit ist die Einrede, dass mit dem Urteil des Bezirksge- richts Bülach vom 19. November 2019 (Urk. 44/7, in unbegründeter Ausfertigung) eine abgeurteilte Sache vorliege, im vorinstanzlichen Verfahren nicht bzw. nicht rechtsgenügend erhoben worden. Es liegt keine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz vor. Im Beschwerdeverfahren kann diese Einrede (bzw. die ihr zu- grundeliegenden Tatsachenbehauptungen, welche im Übrigen auch im Be-
schwerdeverfahren nicht hinreichend substantiiert wurden) als Novum nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.a). d) Im Übrigen legt der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken lediglich seine Sicht der Sache dar, ohne bestimmte Erwägungen der Vorinstanz konkret zu beanstanden. Dies genügt nicht (vgl. oben Erw. 2.a). Als re- levante Beanstandung könnte das sinngemässe Vorbringen angesehen werden, dass der Mailverkehr mit der Klägerin zeige, dass die Beendigung abgesprochen (englisch: agreed) gewesen sei, und damit einen Beweis für die Aufhebung des Anschlussvertrags bilde (Urk. 42 S. 8 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Chat-Nachricht der Klägerin vom 19. Juli 2019, 13:27 ("Wie mit dem Geschäfts- führer abgesprochen, wird die Auszahlung eines allfälligen Guthabens aus der Schlussabrechnung Ende August erfolgen [...]"; Urk. 42 S. 8 Mitte, Urk. 44/22) bestenfalls Beweis bilden könnte für eine Absprache bzw. Vereinbarung über den Termin der Auszahlung eines allfälligen Guthabens oder den Termin der Abrech- nung, nicht aber für eine einvernehmliche Aufhebung des zwischen den Parteien bestehenden Anschlussvertrags. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz liegt nicht vor. e) Soweit sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Abweisung der Widerklage richtet, ist sie mit keinem Wort begründet worden (Urk. 42). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit die Widerklage in der Beschwerde erweitert wur- de (neu wird Schadenersatz von Fr. 3'000.-- gefordert; im vorinstanzlichen Verfah- ren waren es noch Fr. 1'500.--; Urk. 43 S. 2), kann darauf zufolge des Verbots neuer Anträge im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a) nicht eingetreten werden. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (soeben Erw. 2.e). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleiste- ten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Ko- pien der Urk. 42, 48, 49/1-5, 51 und 52/2-3, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo