Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 1. Juli 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nachbarschaftsstreit
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Mai 2021; Proz. FV210045
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin reichte beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (fortan Vorinstanz) am 5. März 2021 eine Klage ein (act. 5/2). Mit Verfügung vom 15. März 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin u.a. eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 3'900.– zu leisten (act. 5/4). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2021 fristgerecht Be- schwerde an die Kammer und beantragte u.a., es sei der Beschwerde aufschie- bende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Verfahren PP210023). Mit Verfügung vom 22. April 2021 trat die Kammer auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein. Dies, da nach Praxis der Kammer bei einer Beschwerde gegen die Leistung eines Kostenvorschusses von einem sinngemäss gestellten Gesuch um Frister- streckung auszugehen ist und die vorinstanzlich angesetzte Frist während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht säumniswirksam ablaufen kann. Die Frist zur Bezahlung des Vorschusses ist vielmehr mit bzw. nach Entscheid über die Beschwerde neu anzusetzen (vgl. PP210023, act. 6 E. 2.1). 3.1 Bereits mit Schreiben vom 19. März 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und wies darauf hin, eine Beschwerde beim Obergericht an- hängig gemacht zu haben. Sie erwarte, ihr werde die aufschiebenden Wirkung er- teilt, da dies allerdings nicht klar sei, bitte sie um Fristerstreckung bis am 19. Mai 2021. Diese Fristerstreckung bewilligte die Vorinstanz durch Stempelverfügung vom 20. April 2021 (act. 6). Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 wies die Beschwer- deführerin die Vorinstanz erneut auf das hängige Beschwerdeverfahren hin und ersuchte um Erstreckung der ihr mit Verfügung vom 5. März 2021 angesetzten Frist zur Leistung des Vorschusses bis zum 18. Juni 2021 (act. 8/8). 3.2 Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Fristerstreckungs- gesuch ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Notfrist von drei Tagen ab Zu- stellung der Verfügung an, um den Vorschuss zu leisten (act. 3 = act. 8/9).
Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das vorliegende Verfahren ebenfalls gegenstandslos und ist abzuschreiben. 6. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist und keine ausserge- wöhnlichen Aufwendungen geltend macht, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lic. ZPO; vgl. statt vieler BGer 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016 E. 8.2). Es wird beschlossen: 1. Dispositiv Ziffern 1 und 2 der Verfügung der 1. Abteilung – Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Mai 2021 (FV210045) werden ersatzlos aufgehoben. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3. Die Beschwerde wird abgeschrieben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an die 1. Abteilung - Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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