Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 26. August 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, lic. iur., Beklagte und Beschwerdegegner
betreffend Forderung / Kosten
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Mai 2021; Proz. FV210010
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 5. April 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine begründete Klage mit einem Streitwert von Fr. 20'000.– beim Bezirksgericht Uster (nachfolgend Vorinstanz) ein (act. 1). Mit Verfügung vom 27. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Bezah- lung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 5). Mit Eingabe vom 30. April 2021 zog die Beschwerdeführerin ihre Klage zurück (act. 8), woraufhin die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 10. Mai 2021 abschrieb. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 525.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Parteient- schädigungen wurden keine zugesprochen (act. 9 = act. 15). 1.2. Gegen die Höhe der Entscheidgebühr erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2021 Beschwerde bei der Kammer und beantragte, es sei auf die Festsetzung einer Entscheidgebühr zu verzichten (act. 12). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–10). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 525.– fest (vgl. act. 15). 3.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Entscheidgebühr von Fr. 525.– sei angesichts des Aufwands der Vorinstanz nicht gerechtfertigt. Das Prozessgeschehen sei noch nicht weit gediehen gewesen, als die Klage bereits wieder zurückgezogen worden sei. Die Vorinstanz habe bis zum Rückzug ledig- lich Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Es sei nicht nachvoll- ziehbar, dass durch die Bearbeitung des Falls und insbesondere den Erlass der
Verfügung ein solcher Aufwand generiert worden sei, dass die Ansetzung einer Entscheidgebühr gerechtfertigt sei. Angesichts des geringen Prozessaufwands erscheine es sogar gerechtfertigt, auf eine Entscheidgebühr ganz zu verzichten (act. 12). 3.3. Das Gericht setzt die Gerichtskosten von Amtes wegen fest (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühren wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bemessen (GebV OG, Art. 96 ZPO, vgl. auch § 199 Abs. 1 GOG ZH). Gemäss § 2 Abs. 1 GebV OG bilden im Zivilprozess der Streitwert, der Zeit- aufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls Grundlage für die Festset- zung der Gebühren. In Konkretisierung dieser Grundsätze sieht § 4 Abs. 1 GebV OG für vermögensrechtliche Streitigkeiten primär die Festlegung einer ordentli- chen Grundgebühr anhand des Streitwertes des Verfahrens vor. Die so ermittelte Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahme- fällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Wenn das Ver- fahren ohne Anspruchsprüfung erledigt wird, kann die Gebühr gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erledigung ohne Anspruchsprüfung oftmals einen geringeren Arbeitsaufwand verursacht, als wenn eine materielle Anspruchsprüfung erfolgt. Dieses Vorgehen ist aber nur dann angezeigt, wenn der Prozess schon kurz nach Anhängigmachung erledigt wird, ohne dass sich das Gericht intensiv mit ihm be- fassen musste (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/ Genf 2017, § 199 N 38; vgl. auch BGE 139 III 334). Mit Ausnahme der Festset- zung der Grundgebühr verfügt das Gericht bei der Festsetzung der Gerichtsge- bühr sodann über erhebliches (Rechtsfolge-)Ermessen. 3.4. Bei einem Streitwert von Fr. 20'000.– beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr Fr. 3'150.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Bei einer Reduktion der Gebühr um die Hälfte, was dem maximalen Abzug gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG entspricht, resultiert eine Entscheidgebühr von Fr. 1'575.–. Diese maximale Reduktion kann erfolgen, wenn der Prozess – wie hier – schon kurz nach Anhängigmachung erledigt wird und das Gericht sich nicht intensiv mit der Sache befassen musste (vgl. hiervor
E. 3.2.). Der geringe Aufwand des Gerichts wird bei der Reduktion nach § 10 Abs. 1 GebV OG daher bereits berücksichtigt. Dennoch reduzierte die Vorinstanz die Gerichtsgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG um weitere zwei Drittel auf Fr. 525.–. Insgesamt erfolgte also eine Reduktion der ordentlichen Gerichtsge- bühr um über 83%. Damit trug die Vorinstanz dem Umstand, dass bereits kurz nach Einleitung des Prozesses ein Rückzug erfolgte und nur eine Kostenvor- schussverfügung sowie der Abschreibungsentscheid verfasst werden musste um- fassend Rechnung. Weshalb eine weitere Reduktion oder gar ein Absehen von der Festsetzung einer Entscheidgebühr angezeigt sein sollte, legt die Beschwer- deführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ver- kennt, dass die Gerichtsgebühr einerseits nicht nur vom Aufwand, sondern auch vom Streitwert abhängig ist, und dass dem Gericht andererseits auch bereits bei einem frühen Rückzug Aufwendungen alleine durch das Anlegen und Abschrei- bung des Falls entstehen. Dem wird durch eine angemessene Reduktion der vom Streitwert abhängigen Entscheidgebühr – hier nach § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG – Rechnung getragen. Ein Verzicht auf die Erhebung einer Entscheid- gebühr ist hingegen weder vorgesehen noch gerechtfertigt. 3.5. Der vorinstanzliche Entscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 525.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 525.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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