Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 3. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 25. März 2021 (FV200134-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 2. September 2020 reichte die Klägerin und Beschwerde- gegnerin unter Beilage der Klagebewilligung vom 26. August 2020 bei der Vor- instanz eine Forderungsklage gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) auf Zahlung von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4/1 und 4/2). Mit Eingabe vom 10. September 2020 beantragte der Beklagte, die Klägerin sei zur Leistung einer "Prozesskaution" von Fr. 4'000.– zu verpflichten (Urk. 4/7). Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 wies die Vorinstanz den Antrag des Beklag- ten um Verpflichtung der Klägerin zu einer Sicherheitsleistung für dessen Ent- schädigung sowie das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 4/25 S. 6 f.). Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 ersuchte die Klägerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung; Urk. 4/28), welches Gesuch die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. März 2021 guthiess (Urk. 2 S. 2 = Urk. 4/30 S. 2). Mit Eingabe vom 1. April 2021 stellte der Beklagte ein Ausstandsbegehren und beantragte, die Ver- fügung vom 25. März 2021 sei aufzuheben und die Klägerin sei zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses sowie einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Hö- he von Fr. 4'000.– zu verpflichten (Urk. 4/32). 1.2. Mit Eingabe vom 5. April 2021 (Datum Poststempel: 6. April 2021) erhob der Beklagte bei der Vorinstanz rechtzeitig (vgl. Urk. 4/31/2) Beschwerde gegen de- ren Verfügung vom 25. März 2021 (Urk. 1/2 = Urk. 4/34). Mit Verfügung vom 19. April 2021 setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist an zur Erklärung, ob er mit seiner Eingabe vom 5. April 2021 ein formelles Rechtsmittel habe erheben wollen (Urk. 4/35). Mit Schreiben vom 23. April 2021 (Urk. 1/3 = Urk. 4/40) bestä- tigte der Beklagte, er habe mit seiner Eingabe vom 5. April 2021 Beschwerde er- heben wollen, worauf die Vorinstanz diese mit den vorinstanzlichen Akten an die beschliessende Kammer weiterleitete (Urk. 1/1). 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO). Dazu gehören unter anderem die Fragen,
ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die beschwerdeführende Partei zur Er- hebung derselben legitimiert ist und ein Rechtsschutzinteresse besteht. 2.2. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege kommt der Gegenpartei mangels eines schutzwürdigen Interesses keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 5; BGer 5A_29/2013 vom 4. April 2013, E. 1.1). Demgemäss räumt die ZPO der Gegenpartei der um unent- geltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art. 121 ZPO). Vorliegend bringt der Beklagte nicht vor, es liege ein Ausnahmefall vor, insbesondere, dass durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sein Anspruch auf Prozesskostensi- cherheit vereitelt worden sei (vgl. Urk. 1/2). Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal der Antrag des Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung von der Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 1. Februar 2021 abgewiesen worden war (Urk. 4/25 S. 6 f.). Der Beklagte hat zwar im vorinstanzlichen Verfahren mit Ein- gabe vom 1. April 2021 erneut beantragt, die Klägerin sei zur Leistung einer Si- cherheit für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– zu verpflichten, die- sen Antrag jedoch mit keinem Wort begründet (vgl. Urk. 4/32) und damit insbe- sondere nicht dargetan, inwiefern von veränderten Verhältnissen auszugehen wä- re, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würden (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 99 N 13 und Art. 100 N 15 f.). Zur Begründung von Parteirechten wäre aber ein formelles und begründetes Gesuch um Sicherheitsleistung erforderlich gewe- sen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 121). Daher ist auf die Beschwerde mangels Rechtsmittellegitimation des Beklagten nicht einzutreten. 3.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 in Verbin- dung mit § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klä- gerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Ko- pien der Urk. 1/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am: la