Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 1. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Fristwiederherstellung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 20. April 2021 (FV200026-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 erhob die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteram- tes C._____ vom 15. September 2020 bei der Vorinstanz gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) eine unbegründete Forderungsklage mit ei- nem Streitwert von Fr. 2'961.35 (Urk. 5/1 und 5/2). Am 18. November 2020 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung am 16. Februar 2021 vor (Urk. 5/9). Mit Eingabe vom 14. Februar 2021 ersuchte die Beklagte um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsver- beiständung) und beantragte die Sistierung des Verfahrens, eventualiter die Ver- schiebung der Verhandlung (Urk. 5/12). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Anträge der Beklagten ab und setzte ihr Frist an, um hin- sichtlich ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend zu belegen (Urk. 5/14). Mit Schreiben vom 1. März 2021 ersuchte die Beklagte um Erstreckung der mit Verfügung vom 15. Februar 2021 angesetzten Frist (Urk. 5/18). Am 4. März 2021 gewährte die Vorinstanz der Beklagten eine letztmalige Fristerstreckung bis am 12. März 2021 (Urk. 5/18). Die entsprechende Verfügung wurde der Beklagten wegen eines Postrückbehaltungsauftrags erst am 1. April 2021 zugestellt (Urk. 5/19 und Urk. 5/28). Mit Entscheid vom 30. März 2021 hiess die Vorinstanz die Klage gut und wies das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 5/24). 1.2. Mit Schreiben vom 11. März 2021 (Datum Poststempel: 13. April 2021) er- suchte die Beklagte bei der Vorinstanz um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 4. März 2021 bis am 12. März 2021 erstreckten Frist zur Einreichung von Be- legen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Urk. 5/28). Mit Verfü- gung vom 20. April 2021 wies die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch ab (Urk. 2 S. 4 = Urk. 5/29 S. 4). 1.3. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 9. Mai 2021 (Datum Post- stempel: 10. Mai 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 30 S. 2) Beschwerde mit dem Antrag um Gutheissung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs. Des Weiteren ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-35). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe mit Schreiben vom 1. März 2021 um Erstreckung der Frist gemäss Verfügung vom 15. Februar 2021 ersucht. Mit Verfügung vom 4. März 2021 sei ihr eine letztmalige Fristerstreckung bis am 12. März 2021 gewährt worden. Die entsprechende Verfügung habe der Beklag- ten indes wegen eines Postrückbehaltungsauftrags nicht zugestellt werden kön- nen. Da diese jedoch selbst das Fristerstreckungsgesuch gestellt habe, hätte sie auch mit einem entsprechenden Entscheid rechnen müssen. Damit vermöge die Beklagte nicht glaubhaft zu machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschul- den treffe. Es habe somit für sie kein unverschuldeter Hinderungsgrund bestan- den, der kausal für die prozessuale Säumnis gewesen wäre. Entsprechend sei ihr Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen (Urk. 2 S. 2 f.).
4.1. Die Beklagte rügt, ihr Gesuch um Fristwiederherstellung sei innerhalb von nicht einmal zehn Tagen bei der Vorinstanz eingetroffen, weil während der Ge- richtsferien die Fristen stillständen (Urk. 1 S. 1). Dieses Vorbringen der Beklagten erweist sich von vornherein als unbehelf- lich, da die Vorinstanz ihr Fristwiederherstellungsgesuch nicht wegen Verpassens der Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO abwies, sondern da sie am Versäumen der Frist nicht bloss ein leichtes Verschulden treffe. 4.2. Die Beklagte beanstandet weiter, bezüglich der versäumten Frist treffe sie – wenn überhaupt – lediglich ein leichtes Verschulden, denn "anderweitige amtliche Gewalt" habe sie immer wieder von neuem daran gehindert, an den wirklich wich- tigen Baustellen zu arbeiten. Vor allem aber sei sie gezwungen gewesen, gericht- liche Angelegenheiten zu dosieren, weshalb sie die Verlängerung zur Abholung genutzt habe. In der Folge sei ihr die Verfügung betreffend Bewilligung einer Fris- terstreckung bis am 12. März 2021 erst am 1. April 2021 zugegangen. Irgendet- was scheine da nicht funktioniert zu haben und sie als Laiin wisse nun nicht mehr, was gelte. Deshalb beantrage sie erneut die Wiederherstellung der Frist zur Ein- reichung der Belege zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1). Soweit die Beklagte ihre Säumnis sinngemäss mit (Arbeits-) Überlastung begründet, ist festzuhalten, dass dies keinen Grund für eine Fristwiederherstel- lung darstellt (BK ZPO-Frei, Art. 148 N 21). Aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses hätte die Beklagte sodann nach Treu und Glauben dafür sorgen müssen, dass ihr Sendungen des Gerichts zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Der erteilte Post- rückbehaltungsauftrag stellt dafür keine genügende Vorkehrung dar. Vielmehr gilt in einem solchen Fall die Sendung als am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers zuge- stellt (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2 = Pra 105/2016 Nr. 53; BGE 123 III 492 E. 1). Die Beklagte kann die Folgen dieser Zustellfiktion nicht mit einem Fristwie- derherstellungsgesuch umgehen, zumal sie den Postrückbehaltungsauftrag in der nicht schützenswerten Absicht erteilte, "gerichtliche Angelegenheiten zu dosieren"
(Urk. 1 S. 1). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sie sich diesbezüglich ein nicht mehr leichtes Verschulden vorwerfen lassen muss. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch der Be- klagten abwies. 4.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Beklagten die von ihr beantragte unent- geltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 1) nicht gewährt werden kann. 6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 in Verbin- dung mit § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Kläge- rin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 1. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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