Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 27. Januar 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Anfechtung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2021; Proz. FV210019
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs am 15. Oktober 2020 (act. 3/3) machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Verfahren betreffend "Anfechtung" gegen die Beklagte und Beschwerdegeg- nerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rechtshängig. 1.2 Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin in der Fol- ge beim Bezirksgericht Zürich – unter Beilage der Klagebewilligung vom 2. De- zember 2020 (act. 1) – eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein (vgl. act. 2 und 3/1-3). Am 10. März 2021 (act. 10/1) stellte die Beschwerdegegnerin in einer erneuten Eingabe weitere Rechtsbegehren. 1.3 Am 11. März 2021 führte das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) die Hauptverhandlung durch. Zu dieser Verhandlung erschienen Rechtsanwalt X._____ namens, mit Vollmacht und in Vertretung der Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin (vgl. Prot. Vi. S. 3). Am Ende der Hauptverhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, an ihren zusätzlichen Rechtsbegehren nicht festhalten zu wollen, und zog ihre Klage zurück (vgl. Prot. Vi. S. 18, act. 12). 1.4 Mit Verfügung vom 18. März 2021 (act. 13 = act. 21 [Aktenexemplar]) schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– fest (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Ge- richtskosten der Beschwerdeführerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtet sie, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4). 1.5 Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2021 (act. 19), sie enthält folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 18. März 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2. Die Verhandlung vom 11. März 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
wie der Beschwerdeführerin bereits bekannt ist – indes zu, wenn die Beanstan- dungen der Rechtsmittel führenden Person Fehler bei der Erledigung des Verfah- rens an sich betrafen. So insbesondere, wenn streitig war, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gültig abgegeben wurde (vgl. etwa OGer ZH PS200226 vom 22. Dezember 2020, E. 2.2 mit Verweis auf PD110003 vom 4. März 2021, E. 2.1 = ZR 110/2011 Nr. 34). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beanstandung der Beschwerdeführe- rin betrifft keine Fehler bei der Erledigung des Verfahrens an sich. 2.1.3 Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, welchen praktischen Verfah- renszweck die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen 1 und 2 verfolgt und inwie- fern sie an der Aufhebung des Abschreibungsentscheides ein schutzwürdiges In- teresse hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.1.4 Auf die Anträge 1 und 2 bzw. das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den Abschreibungsentscheid ist somit nicht einzutreten. 2.2.1 Mit ihren Anträgen 3 und 6 (Parteientschädigung) und den Anträgen 4 und 5 (Kostenfestsetzung und -auflage) ficht die Beschwerdeführerin die vorin- stanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an. 2.2.2 Der Kostenentscheid ist selbstständig (einzig) mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da die Beschwerde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 ZPO) rechtzeitig erfolgte (vgl. act. 13 i.V.m. act. 14 i.V.m. act. 19 S. 1), steht dem Eintreten auf die Anträge 3 bis 6 der Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts entgegen. 3. Zur Kostenbeschwerde im Einzelnen 3.1 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– und die Parteient- schädigung auf Fr. 900.– (inkl. MWST) fest. Aufgrund des Ausgangs des Verfah- rens (Klagerückzug) auferlegte sie die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin (vgl. act. 21 E. 3.1) und verpflichtete sie, der Be- schwerdegegnerin diese Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. oben E. 1.4).
3.2 Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihren Anträgen 3 bis 6, die ihr auf- erlegten Gerichtskosten von sich abzuwenden und keine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zahlen müssen. 3.2.1 Die Abwendung der ihr auferlegten Gerichtskosten scheint sie – wie die Anfechtung des Abschreibungsentscheides (vgl. oben E. 2.1) – damit begründen zu wollen, dass die Verhandlung "aufzuheben" sei, weil die Vorinstanz die Be- schwerdegegnerin nicht richtig zur Verhandlung vorgeladen habe, da ihrer Ansicht nach sämtliche Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorzuladen ge- wesen wären (vgl. act. 19 S. 3). Dass die Vorinstanz ihr nach ihrem Klagerückzug die Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegt hat, beanstandet die Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht. Dasselbe gilt für die Höhe der Entscheidgebühr. Soweit sie die Abwendung der Gerichtskosten mit der "Aufhebung" bzw. "Nichtigerklärung" der Verhandlung und des angefochtenen Abschreibungsentscheides wegen einem angeblichen Vorladungsfehler begründen will, ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzu- treten (vgl. oben E. 2.1). 3.2.2 Zur Verpflichtung, eine Parteientschädigung zahlen zu müssen, führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz hätte den Antrag auf Parteientschädi- gung abweisen müssen, weil die Vollmacht von Rechtsanwalt X._____ ungültig sei und weil C._____, der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, "die Anwaltskosten" ohnehin ihr zugeteilt habe (vgl. act. 19 S. 2 f.). 3.2.3 Wie der Beschwerdeführerin bereits bekannt ist , werden Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Klagerückzug – wie hier – die klagende Partei als unterlie- gend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Klagerückzugs vollumfänglich für die Gerichtskosten und die beantragte Parteientschädigung aufkommen muss. Die Frage nach der Verteilung der Prozesskosten – namentlich der Parteientschädi- gung als Entschädigung für die Kosten einer berufsmässigen Vertretung – im In- nenverhältnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft stellt sich demnach von
vornherein nicht. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Zusprechung einer Parteient- schädigung zu Recht gutgeheissen. Anzumerken bleibt, dass ein Antrag auf Par- teientschädigung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht "unnötig" im Sinne von überflüssig oder nutzlos ist . Denn ein vollstreckbarer gerichtlicher Ent- scheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen stellt grundsätzlich einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, eine Parteientschädi- gung sei der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen gewesen, weil die Voll- macht von Rechtsanwalt X._____ angeblich ungültig sein soll, ist sie auf die Aus- führungen im Parallelfall zur gehörigen Bevollmächtigung von Rechtsanwalt X._____ zur Prozessführung bzw. Vertretung der Beschwerdegegnerin zu verwei- sen (vgl. OGer ZH PP210025 E. 2.4 m.w.H.). 3.3 Nach dem Gesagten sind die Anträge 3 bis 6 bzw. ist die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von §§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG ist die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 380.– festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2 Partei- oder Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen: der Be- schwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Beschwerde- gegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Kostenbeschwerde (Anträge 3 bis 6) wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 380.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 380.– verrechnet. 3. Partei- oder Umtriebsentschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 19), sowie an das Einzelge- richt, 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'650.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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