Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 11. März 2021 (FV210008-I)
Erwägungen: 1.1. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) die Kläge- rin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) für unbezahlte Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'140.– nebst Zins zu 5% seit dem 13. Februar 2020 so- wie Fr. 40.– Mahngebühr betrieben hatte (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster, Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2020, Urk. 5/3/1), erhob die Klägerin mit Eingabe vom 6. März 2021 bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG. Mit Verfügung vom 11. März 2021 trat die Vorinstanz u. a. auf die Rechtsbegehren Ziff. 5 (betreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte) sowie Ziff. 7 (betreffend Verpflichtung des Beschwerdegegners zu ei- nem einstweiligen Rückzug des Fortsetzungsbegehrens beim Betreibungsamt Us- ter) nicht ein (Urk. 2 S. 7 Dispositiv-Ziff. 1 und 2 = Urk. 5/4 S. 7 Dispositiv-Ziff. 1 und 2). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Mai 2021 (Datum Post- stempel: 3. Mai 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 5/5 S. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): " 1. URP & URB durch X._____ Rechtsanwälte AG 2. Negative Feststellungsklage (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) 3. Ebenso sei das Verwaltungsgericht zu beauftragen einen einstweiligen Rück- zug des Fortsetzungsbegehrens beim Betreibungsamt Uster zu erwirken, bis über meine Feststellungsklage am Bezirksgericht Uster entschieden ist. 4. Antrag auf Beantwortung meiner Frage als Rechtsunwissende: Warum hat / woher nimmt sich das Generalsekretariat (=Sekretärinnen im Homeoffice) das Recht, ohne Überprüfung (!) mein berechtigtes Gesuch um Abschreibung der Gerichtsgebühren arrogant, ohne stichhaltige oder rechtmässige Begründung, abzulehnen? Dies entspricht nicht einem materiell rechtskräftigen Entscheid ! 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Verwaltungsge- richtes" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-5). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, so- fern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseiti- gung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht (lit. d). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wäre ein Ge- such um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an das Betreibungsamt zu richten gewesen (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 4.2; Rodriguez/Gubler, Die Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, in: ZBJV 155/2019, 12 ff., 20; Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 [neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG] vom 18. Oktober 2018, S. 2, https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/wirtschaft/schkg/weisungen/weisung-5- d.pdf, besucht am 12. Mai 2021). 3.1.4. Soweit die Klägerin sich eigentlich auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG berufen und beanstanden wollte, die Vorinstanz habe zu Unrecht davon abgesehen, das Betreibungsamt Uster anzuweisen, den Betreibungsregistereintrag zu löschen (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 5/1 S. 2), ist festzuhalten, dass Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG keine gesetzliche Grundlage bildet, gestützt auf welche die Zivilgerichte den Betreibungsämtern Anweisungen geben könnten. Vielmehr steht die Anwen- dung von Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG in der ausschliesslichen Kompetenz der Be- treibungsbehörde, die das Register führt (Art. 8 SchKG), nicht in derjenigen der Zivilgerichte, selbst wenn diese mit einer negativen Feststellungsklage über die Betreibungsforderung befasst sind. Ein Begehren um "Löschung" eines Betrei- bungsregistereintrags, d.h. um Kennzeichnung des Eintrags mit einem entspre- chenden Vermerk bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte, muss deshalb beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 4.2). 3.1.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Rechtsbegehren Ziff. 5 nicht eingetreten, als offensichtlich unbegründet.
3.2.1. Die Vorinstanz erwog weiter, mit dem Antrag Ziff. 7 verlange die Klägerin, die Gegenpartei sei zu beauftragen, einen einstweiligen Rückzug des Fortset- zungsbegehrens beim Betreibungsamt Uster zu erwirken. Ihr, der Vorinstanz, ste- he es aber nicht zu, einem anderen Gericht, namentlich dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, irgendwelche Aufträge zu erteilen. Mangels Zuständigkeit sei auf diesen Antrag nicht einzutreten (Urk. 2 S. 3). 3.2.2. Die Klägerin rügt, trotz des von ihr rechtzeitig eingereichten Gesuchs um Erlass der Gerichtsgebühren sei vom Generalsekretariat des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht fundiert das Fortsetzungsbegehren gestellt worden. Daher sei das Generalsekretariat des Verwaltungsgerichts zu beauftragen, einen einstweiligen Rückzug des Fortsetzungsbegehrens beim Betreibungsamt Uster zu erwirken, bis über ihre Feststellungsklage am Bezirksgericht Uster entschieden worden sei (Urk. 1 S. 3). 3.2.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneinte. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern ein Zusammenhang zwischen ihrem Beschwerdeantrag Ziff. 4 und dem angefochtenen Entscheid besteht. Damit genügt sie ihrer Begrün- dungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 2) nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Klägerin die von ihr beantragte unent- geltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 1) nicht gewährt werden kann.
5.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'180.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 290.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 290.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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