Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. April 2021; Proz. FV210065
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 30. März 2021 reichte die Klägerin und Beschwerde- führerin (fortan Klägerin) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerich- tes Zürich (fortan Vorinstanz) "Negative Feststellung Klage nach Art85a SchKG Betreibung Nr. 1" ein, mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die vom Beklag- ten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 10'810.– (nebst Zins und Kosten) nicht bestehe. Weiter sei die gegen sie (die Klägerin) beim Betreibungsamt Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) eingeleitete Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 im Betreibungsregister zu löschen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (act. 1). Zur Begründung brachte die Klägerin vor, das Obergericht des Kantons Zürich habe mit Urteil vom 2. März 2021, Prozess Nr. RT200197, das Rechtsöffnungsgesuch des Beklagten in vorerwähnter Betreibung abgewiesen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Forderung gemäss Betreibung Nr. 1 nicht bestehe (act. 1 inkl. Beilagen act. 2 f.). 2. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 7. April 2021 mangels fehlender Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage ein. Die stark reduzierte Entscheidge- bühr von Fr. 150.– wurde ausgangsgemäss der Klägerin auferlegt (act. 5 = act. 16). 3. Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. April 2021 (Post- stempel) fristgerecht Beschwerde (act. 14 inkl. Beilagen act. 15/1-4; zur Rechtzei- tigkeit vgl. act. 6). Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Klage einzutreten. Darüber hinaus wiederholt sie ihre vorinstanzlichen Anträge (act. 14 S. 1). Der Beschwer- deeingang wurde den Parteien angezeigt (act. 17/1-2).
Betreibung Nr. 1 die Forderung samt Zins und Kosten am 9. Februar 2021 und damit noch vor der Rechtshängigkeit der Klage bezahlt worden. Es habe sich da- her bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Klage nicht mehr um eine laufende Betreibung gehandelt, womit es an einer Prozessvoraussetzung fehle und daher auf die Klage ohne Weiterungen nicht einzutreten sei (act. 16 S. 2 f.). 3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht über die Anträge der Klägerin entschieden hat, sondern auf ihre Klage, wie gesagt, nicht eingetreten ist. Die im Beschwerdeverfahren von der Klägerin wiederholten erstinstanzlichen Anträge zur Sache (vgl. vorstehend Ziff. I.1 und I.3) können daher nicht Gegen- stand des Rechtsmittelverfahrens sein, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Die Klägerin bestreitet die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Begleichung der Forderung in der Betreibung Nr. 1 nicht. Sie macht geltend, nachdem dem Beklagten vom Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 19. November 2020 definitive Rechtöffnung erteilt worden sei, habe der Beklagte das Fortsetzungsbegehren gestellt. Nach Erhalt der Pfändungsankündi- gung vom 14. Januar 2021 (act. 15/3) habe sie (die Klägerin) die Forderung be- zahlt. Dies, weil ihrem Antrag um aufschiebende Wirkung im Rahmen der Anfech- tung des vorerwähnten Urteils nicht entsprochen worden sei. Daher sei sie zur Bezahlung der Forderungen gezwungen gewesen, was jedoch keine Schuldaner- kennung darstelle. Nachdem das Obergericht den vorerwähnten erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mit Urteil vom 2. März 2021, Prozess Nr. RT200197, aufgehoben habe und dem Beklagten die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt worden sei (act. 15/4), könne sie (die Klägerin) die Forderung nach Art. 86 SchKG zurückverlangen, denn das Obergericht habe festgestellt, dass die Forderung nicht bestehe. Da der Zahlungsbefehl (act. 2) noch Gültigkeit habe, hätte die Vo- rinstanz auf ihre Klage eintreten müssen (act. 14). 5. Es ist fraglich, ob die Beschwerde der Klägerin damit den bei Laien be- reits herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde genügt und darauf überhaupt einzutreten wäre. Der Beschwerde ist aus den folgenden materiellen Gründen aber ohnehin kein Erfolg beschieden:
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beklagten im obergerichtlichen Verfahren RT200197 die definitive Rechtsöffnung wegen Mängeln des Rechtsöff- nungstitels verweigert worden war (act. 15/4), was entgegen der Meinung der Klägerin nichts über den Bestand/Nichtbestand der in Betreibung gesetzten For- derung aussagt. 5.2 Die Klägerin hat die Forderung in der Betreibung Nr. 2 unbestrittener- massen vollumfänglich beim Betreibungsamt bezahlt. Dies ist dem Gericht auch aus einem anderen Verfahren zwischen denselben Parteien bekannt (Prozess Nr. PS210045, act. 10), was als gerichtsnotorisches Wissen zum Beschwerdethema berücksichtigt werden darf. Wurde – wie im vorliegenden Fall – die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt, entfällt die Klagemöglichkeit nach Art. 85a SchKG. Diesfalls steht die Klage nach Art. 86 SchKG offen (vgl. BSK SchKG-I- Bodmer/Bangert, 2. Aufl. 2011, Art. 85 N 10a). Damit hat die Vorinstanz die von der Klägerin am 30. März 2021 erhobene Klage nach Art. 85a SchKG im Ergebnis zu Recht nicht behandelt. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuwei- sen. 5.3 Die Klägerin macht im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, sie kön- ne die Rückerstattung der Betreibungsforderung nach Art. 86 SchKG verlangen. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren indes ausgeschlossen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 6. Die Beschwerde der Klägerin ist nach dem Gesagten abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. 7. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Klägerin um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (act. 14 S. 1) gegenstandslos und ist abzu- schreiben. Im Übrigen kommt die Gutheissung eines solchen Antrags von vornhe- rein nur in Frage, wenn es überhaupt etwas aufzuschieben gibt. Dies ist bei dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, mit dem auf die Klage nach Art. 85a SchKG nicht eingetreten wurde, nicht der Fall.
III. Ausgangsgemäss sind der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 200.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unter- liegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstan- den sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, je gegen Empfangsschein und die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'810.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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