Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. März 2021
in Sachen
A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X.
gegen
Politische Gemeinde B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Dezember 2020 (FV190093-C)
Erwägungen: 1. a) Am 17. Oktober 2018 stellte der Kläger bei der Beklagten ein Be- gehren auf Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von Fr. 34'837.–. Mit Be- schluss vom 4. Dezember 2018 nahm die Beklagte dazu Stellung und bestritt die geltend gemachten Forderungen (Urk. 19 S. 2). Am 15. November 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Teil- klage über Fr. 1'000.-- nebst Zins zu 5% seit 15. November 2015 mit Nachklage- vorbehalt ein (Urk. 1). Nach Einholung der Klageantwort und Durchführung der Hauptverhandlung wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 28. Dezember 2020 ab. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt und der Beklagten wurde keine Parteientschädigung zugesprochen; mit Verfügung vom gleichen Tag wurde sodann das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewie- sen (Urk. 16 = Urk. 19). b) Gegen das ihm am 1. Februar 2021 zugestellte Urteil erhob der Kläger am 3. März 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht im summarischen [recte: vereinfachten] Verfahren, vom 28. Dezember 2020 (Geschäfts- Nr.: FV.190093-C) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Klage vom 15. November 2019 zu verpflichten, unter Mehrforderungs- bzw. Nachklagevorbehalt, dem Beschwerdeführer CHF 1'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. November 2019 zu bezahlen; ausserdem seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln. 2. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und im Sinne der Erwägungen die- ser Beschwerdeschrift zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Kläger begründete seine Forderung auf Schadenersatz im Wesentlichen wie folgt: Er habe bei der Schlichtungsbehörde der Beklagten eine Klage auf Aufhebung der von ihm für seinen Sohn zu leistenden Unterhaltsbeiträ-
ge von Fr. 1'000.-- pro Monat eingereicht. Der Friedensrichter habe sodann die Klagebewilligung vom 7. April 2014 fälschlicherweise nicht an seine Wohnsitz- adresse in den U.S.A., sondern an seine vorige temporäre schweizerische Auf- enthaltsadresse gesandt, weswegen er die Klagebewilligung erst im Januar 2015 erhalten habe. Weil er dadurch die Unterhaltsabänderungsklage nicht schon im September 2014, sondern erst im Oktober 2016 habe erheben können und eine Abänderung des Kindesunterhalts erst ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung geltend gemacht werden könne, habe er für den Zeitraum dieser 26 Monate noch die (aufzuhebenden) Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- pro Monat bezahlen müssen, was ihm einen Schaden von Fr. 26'000.-- verursacht habe. Seine zusätz- liche Forderung auf Genugtuung begründete er zusammengefasst ebenfalls mit einer vom Friedensrichter verschuldeten verzögerten Erhebung der Abände- rungsklage. Das Ganze habe ihn äusserst stark getroffen und belaste ihn seither seelisch schwer; seine psychische Integrität sei daher gravierend beeinträchtigt, sodass eine Genugtuung über Fr. 4'000.-- angemessen sei (Urk. 1 S. 3 ff.). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass auf dem Schlichtungsgesuch als Adresse des Klägers eine c/o-Adresse in Winterthur aufgeführt worden sei. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass er diese Ad- resse widerrufen, durch seine Wohnadresse in den U.S.A. ersetzt oder explizit ei- ne Zustellung in die U.S.A. verlangt habe. Ob der Friedensrichter um die Wohnad- resse des Klägers in den U.S.A. gewusst habe, sei letztlich irrelevant. Der Ein- wand des Klägers, er habe mit Angabe der c/o-Adresse in Winterthur nur über seinen Aufenthaltsort in der Schweiz orientieren wollen, sei nicht nachvollziehbar; so führe er nicht näher aus, welchem Zweck diese Mitteilung hätte dienen sollen. Auf die Angaben im Schlichtungsgesuch sei abzustellen, sofern diese keine Än- derungen erfahren hätten. Unter diesen Umständen sei eine rechtshilfeweise Zu- stellung an die US-Wohnadresse des Klägers nicht geboten gewesen; das Vor- gehen des Friedensrichters sei nicht zu beanstanden. Schon aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen (Urk. 19 S. 9). Ausserdem lasse der Kläger offen, wes- halb er nach dem von ihm behaupteten Erhalt der Klagebewilligung im Januar 2015 nicht aktiv geworden sei, denn die Frist zur Klageeinreichung beginne erst mit der Eröffnung der Klagebewilligung zu laufen. Die vom Schuldner verlangte
Abänderung der Unterhaltsleistung wirke sodann ab dem Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit, welche mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet werde. Entsprechend wäre auch bei einer nicht ordnungsgemässen Zustellung die vom Kläger geltend gemachte verzögerte Abänderung zu grossen Teilen durch sein eigenes Verhalten verursacht worden. Zusammengefasst sei die (Teil-)Klage ab- zuweisen (Urk. 19 S. 10). c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Bean- standungen; was nicht beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist we- der an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selb- ständige Begründungen, muss sich die Beschwerde mit allen diesen Begründun- gen auseinandersetzen; auch im Falle von Haupt- und Eventualbegründung muss sich die Beschwerde mit beiden Begründungen auseinandersetzen (vgl. zu alle- dem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). d) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe in der Klageschrift explizit festgehalten, dass der Friedensrichter Kenntnis von seinem Wohnsitz in den U.S.A. gehabt habe. Mit dem Wohnsitz sei auch die Wohnadresse gemeint. Die Beklagte habe die Kenntnis des Friedensrichters über die U.S.-Adresse nicht bestritten. Diese unbestrittene Tatsache müsse dem Urteil zugrunde gelegt werden. Die Angabe der c/o-Adresse in Winterthur sei keine Be- zeichnung eines Zustellungsdomizils im Sinne von Art. 140 ZPO, was auch von der Beklagten nicht behauptet worden sei. Damit habe für den Friedensrichter kein Zustellungsdomizil in der Schweiz vorgelegen, weshalb er in Kenntnis des
Wohnsitzes des Klägers in den U.S.A. verpflichtet gewesen wäre, die Klagebewil- ligung an die ihm bekannte Wohnsitzadresse des Klägers in den U.S.A. zuzustel- len. Damit sei die mit der (Teil-)Klage eingereichte Schadenersatzforderung be- gründet, denn aufgrund der nicht korrekten Zustellung habe er ein erneutes Schlichtungsgesuch stellen und im Zeitraum bis dann weiterhin Unterhaltsbeiträge bezahlen müssen, da die Unterhaltsabänderung erst mit Wirkung ab Klageeinrei- chung greife (Urk. 18 Rz. 8ff.). e) Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger seine Teilklage sowohl auf Schadenersatz als auch auf Genugtuung gestützt hatte. Die vorinstanzliche Ab- weisung der Teilklage wird in der Beschwerde nun aber einzig mit Bezug auf die Schadenersatzforderung beanstandet; die Abweisung (auch) der Genugtuung wird dagegen mit keinem Wort beanstandet, weshalb auf die Genugtuungsforde- rung nicht weiter einzugehen ist. f) Die damalige Rechtsvertretung des Klägers (welche diesen danach im Schlichtungsverfahren nicht mehr vertrat) gab auf dem Schlichtungsgesuch vom 28. Februar 2014 für den Kläger eine c/o-Adresse in Winterthur an (vgl. Urk. 2/1 4. Seite). Die vorinstanzliche Erwägung, dass der Kläger nicht geltend gemacht habe, dass er an der Schlichtungsverhandlung diese Adresse widerrufen oder durch eine Adresse in den U.S.A. ersetzt hätte, wird in der Beschwerde nicht kon- kret als unrichtig beanstandet. Damit lag im Zeitpunkt des Versands der Klagebe- willigung eine Schweizer Adresse des Klägers vor, an welcher er postalisch er- reichbar war, und der Friedensrichter konnte die Klagebewilligung gültig an diese Adresse versenden, auch wenn er allenfalls Kenntnis von einem Wohnsitz des Klägers in den U.S.A. hatte. g) Die Klage wurde mit dem angefochtenen Urteil noch aus einem weite- ren Grund abgewiesen. Die Vorinstanz erwog, auch bei einer nicht ordnungsge- mässen Zustellung sei die vom Kläger geltend gemachte verzögerte Abänderung zu grossen Teilen als durch sein eigenes Verhalten verursacht anzusehen (Urk. 19 S. 10). Diese Alternativbegründung wird in der Beschwerde nicht bean- standet, womit es dabei und bei der darauf gestützten Klageabweisung bleibt.
h) Darüber hinaus wäre die Teilklage auf Schadenersatz auch schon des- halb abzuweisen, weil ein Schaden gar nicht rechtsgenüglich behauptet wurde. Der Kläger hat in seiner Klageschrift vom 15. November 2019 nicht einmal be- hauptet, dass die von ihm – behaupteterweise verzögert – eingereichte Abände- rungsklage auch nur teilweise gutgeheissen worden wäre. Wenn die Unterhalts- beiträge aber nicht aufgehoben oder zumindest reduziert wurden, kann der Kläger nicht zu lange – für die Zeit bis zur späteren Einreichung der Abänderungsklage – zu hohe Unterhaltsbeiträge bezahlt haben und kann demzufolge kein Schaden vorliegen. Die Schadenersatzklage bzw. -teilklage wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen. i) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde unter allen Ge- sichtspunkten als unbegründet und ist sie abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
Zürich, 25. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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