Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 16. März 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat und Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Februar 2021; Proz. FV210028
Erwägungen: 1. 1.1. Der Staat und die Stadt Zürich haben A._____ am 18. Januar 2021 für eine Forderung über Fr. 21'262.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 16. Januar 2021, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 190.15 sowie den bisherigen Verzugszins (bis zum 15. Januar 2021) in der Höhe von Fr. 516.50 betrieben. Als Forderungsur- kunde wurde die Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 für die Staats- und Ge- meindesteuern 2017 angegeben (Betreibung-Nr. 1, Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamtes Zürich 7 vom 18. Januar 2021; act. 5/2). 1.2. Daraufhin machte A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, fortan Be- schwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 eine negative Feststel- lungklage gemäss Art. 85a SchKG gegen den Staat und die Stadt Zürich (Beklag- te und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen (fortan Vorinstanz), anhängig (act. 5/1). In der Folge setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Februar 2021 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1'630.00 an (act. 5/3 = act. 4). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. März 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 1; act. 5/4): "1 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen. 2 - Der Kostenvorschuss ist vom CHF 1540 auf CHF 150 bzw CHF 815 zu redu- zieren. 3 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zur Lasten des Beschwerdegeg- ner bzw die Staatskasse." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–7). Eine Beschwer- deantwort ist nicht einzuholen, da die Beschwerdegegner vom Gegenstand des Verfahrens – der Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin – nicht betroffen sind. Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist den Beschwerdegegnern mit dem vorliegenden
Entscheid lediglich noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschuss sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechts- mitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Be- gründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die be- haupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit Beschwer- de kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 36). Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indes in der Regel Zurückhaltung. 3. 3.1. Angefochten ist die Höhe des von der Vorinstanz gestützt auf Art. 98 ZPO einverlangten Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'630.00 für die Beurteilung ei- ner negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Anhand der in Betreibung gesetzten strittigen Forderung ging die Vorinstanz bei der Festsetzung von einem Streitwert von Fr. 21'262.60 aus. Sie stützte sich auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) und reduzierte dabei die Gebühr um die Hälfte, da aufgrund der eingeschränkten
Prüfungsbefugnis des Gerichts bei öffentlich-rechtlich begründeten Betreibungs- forderungen (formale Gültigkeit des Entscheids, allenfalls Tilgung bzw. Stundung) der voraussichtlich anfallende Zeitaufwand als relativ gering einzuschätzen sei (act. 4 S. 2). 3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt – ähnlich wie bereits im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PP210002 – vor, für ein typisches Rechtsöffnungsverfahren werde gemäss GebV OG (gemeint wohl GebV SchKG) eine (Minimal-)Gebühr von Fr. 150.00 verrechnet und im Sinne einer Gleichbe- handlung müsse auch für eine negative Feststellungsklage resp. ein "negatives" Rechtsöffnungsgesuch ein Kostenvorschuss von (nur) Fr. 150.00 verlangt werden (act. 2 S. 2, Ziff. 12-13). 3.2.2. Hierzu ist auf die Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 8. Februar 2021 zu verweisen (Geschäfts-Nr. PP210002, Erw. 3.6), wo die Be- schwerdeführerin bereits darauf hingewiesen wurde, dass das Rechtsöffnungs- verfahren sich nicht nur von der Verfahrensart, der Rechtsnatur und den Wirkung her grundlegend vom Verfahren der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG unterscheidet, sondern auf diese beiden Verfahren auch noch unter- schiedliche Gebührenverordnungen (GebV SchKG und GebV OG) zur Anwen- dung gelangen, weshalb sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung resp. die Kostenvorschusserhebung von nur Fr. 150.00 berufen kann. 3.3. Eine Herabsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 150.00 gebietet sich auch nicht dadurch, dass die Beschwerdeführerin auf die bezirksgerichtlichen Verfahren-Nrn. FV200077 und FV200078 verweist, welche trotz hoher Kostenvor- schüsse für Fr. 100.00 und Fr. 150.00 abgeschlossen worden seien (act. 2 S. 2, Ziff. 11). Gegenstand und Streitwert in den angeführten Verfahren sind der Kam- mer nicht bekannt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern diese Verfah- ren für die Berechnung und Erhebung des Kostenvorschusses im hier interessie- renden, vorinstanzlichen Verfahren-Nr. FV210028 relevant sein könnten. Die Hö- he des Kostenvorschusses, welcher das Gericht von der klagenden Partei einver- langen kann, richtet sich nach den mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 98 ZPO).
Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der mutmassli- chen Gerichtskosten zur Vorschusserhebung in einem frühen Verfahrensstadium aufgrund der Verhältnisse bei Klageeinleitung erfolgt und von der endgültigen Kostenfestlegung abweichen kann, so etwa aufgrund der im weiteren Verlauf not- wendigen Verfahrensschritte und/oder der Art und Weise der Verfahrenserledi- gung. Die Erhebung des vollen Vorschusses ist die Regel und präjudiziert die ric hterliche Kostenfestsetzung im Endentscheid nicht (siehe dazu BGE 140 III 159 E. 4.1; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. A., Basel 2017, Art. 98 N 2a; ZK ZPO-Suter/ von Holzen, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 98 N 10 f.; KUKO ZPO-Schmid, 2. A., Basel 2014, Art. 98 N 8 und 12; OGer ZH RE190015 vom 12. Juni 2020, E. 3.3.3.). 3.4.1. Die Beschwerdeführerin nimmt sodann Bezug auf die von ihr vor Vor- instanz erhobenen negativen Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG mit den Geschäfts-Nrn. FV200214, FV210027 und FV210028: Sie weist auf von ihr hin- sichtlich der Kostenvorschüsse gestellte Gesuche um Fristerstreckung hin, um die Vorschüsse gleichzeitig bezahlen zu können. Sie erhofft sich dadurch eine gleich- zeitige Verhandlung aller drei Klagen. Überdies hält die Beschwerdeführerin die "gesamte Forderung" (aus den genannten drei Verfahren) für die Kostenvor- schusspflicht für relevant. Der grösste Aufwand falle (dem Gericht) bei der Be- handlung der ersten Klage an, jener für die zwei zusätzlichen Klagen sei im Ver- gleich offensichtlich gering (act. 2 S. 2, Ziff. 4-7 und 10). § 4 Abs. 1 GebV OG, wonach bei einem Streitwert von über Fr. 20'000.00 bis Fr. 80'000.00 die Gebühr Fr. 3'150.00 zuzüglich 8% des Fr. 20'000.00 übersteigenden Streitwertes beträgt, interpretiert die Beschwerdeführerin ferner so, dass der Kostenvorschuss in den Verfahren-Nr. FV210027 und Fr. FV210028 mit 8% der jeweiligen Forderung be- rechnet werden müsse, da die Forderungen (zusammen) Fr. 20'000.00 überstei- gen würden und (die Gebühr bis) Fr. 20'000.00 bereits im Verfahren-Nr. FV200214 abgedeckt sei. Halbiert wie im Verfahren-Nr. FV200214 resp. nach dem obergerichtlichen Entscheid im Verfahren-Nr. PP210002 wären es sogar nur 4% der Forderung. In Bezug auf das Verfahren- Nr. FV210028 müsse der Kosten- vorschuss, so die Beschwerdeführerin, höchstens Fr. 815.00 betragen (act. 2 S. 3 Rz. 14-19).
3.4.2. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene (nur schwer nachvoll- ziehbare) Berechnungsweise geht aus mehreren Gründen fehl: Zunächst handelt es sich bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb sich die Höhe der mut- masslichen Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert bemisst (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert für das vorinstanzliche Verfahren- Nr. FV210028 beläuft sich auf Fr. 21'969.25 (act. 1 S. 1 und act. 2), wobei keine Zusammenrechnung mit den Streitwerten aus den Verfahren-Nrn. FV200214 und FV210027 erfolgt, da es sich um getrennte Verfahren handelt und eine allenfalls gleichzeitige Vorschussbezahlung durch die Beschwerdeführerin und/oder Vorla- dung auf denselben Verhandlungstag daran nichts ändern. Gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt die Grundgebühr bei Streitwerten über Fr. 20'000.00 bis Fr. 80'000.00 – wie im vorliegenden Fall – Fr. 3'150.00 zuzüglich 8% des Fr. 20'000.00 übersteigenden Streitwertes. Die ordentliche Grundgebühr beläuft sich somit auf Fr. 3'307.55 (Fr. 3'150.00 + Fr. 157.55 [Fr. 21'969.25 – Fr. 20'000.00 = Fr. 1'969.25 und davon 8%]). Im Weiteren kann die vorstehend ermittelte Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 2 Abs. 1 lit. c- d i.V.m. § 4 Abs. 2 GebV OG). Die Beschwerdeführerin geht von einer Aufwandreduktion für zwei negative Feststellungsklagen aus, nachdem das Gericht bereits eine Klage nach Art. 85a SchKG behandelt hat. Jeder negativen Feststellungklage, welche die Beschwerdeführerin anführt (vorinstanzliche Ge- schäfts-Nrn. FV200214, FV210027 und FV210028), liegt allerdings eine andere Betreibungsforderung zugrunde, deren Bestand oder Stundung vom Gericht zu prüfen sein wird. Die von der Beschwerdeführerin angeführten drei Klagen nach Art. 85a SchKG betreffen Steuerforderungen zuzüglich Zinsen aus unterschiedli- chen Jahren (Staats- und Gemeindesteuern 2016, 2017 und 2018), in unter- schiedlicher Höhe (Fr. 25'674.00 [2016], Fr. 21'262.60 [2017], Fr. 19'510.60 [2018], jeweils zzgl. Zins in unterschiedlicher Höhe). Synergien im Hinblick auf den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls sind insofern nicht
ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargetan. Der Beschwerdeführerin ist einzig darin zuzustimmen (vgl. act. 2 S. 2 Ziff. 8-9), dass der Vorinstanz eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zukommt. Eine Re- duktion der Grundgebühr nach § 4 Abs. 2 GebV OG kommt in Frage, weil die Kla- ge der Beschwerdeführerin nach Art. 85a SchKG eine öffentlich-rechtlich begrün- dete Betreibungsforderung betrifft, welche das zuständige Zivilgericht nur sehr be- schränkt wird prüfen können (formale Gültigkeit des Entscheids, allenfalls Tilgung bzw. Stundung; vgl. zum Ganzen OGer ZH PP210002 vom 8. Februar 2021, E. 3.8). Die Beschwerdeführerin übersieht aber, dass die Vorinstanz dies bereits bei der Gebührenfestsetzung in zutreffender Weise berücksichtigt (act. 4 S. 2) und die Grundgebühr entsprechend um zirka die Hälfte auf Fr. 1'630.00 reduziert hat. 3.5. Zusammengefasst dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten in der Beschwerde nicht durch; der von der Vorinstanz erhobene Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'630.00 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 1. März 2021 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht (act. 2 S. 1). Dieser Antrag wird mit dem vor- liegenden Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben. 5. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdever- fahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 650.00 festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, den Be- schwerdegegnern nicht, weil ihnen keine zu entschädigenden Aufwände entstan- den sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt für SchKG-Klagen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'969.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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