Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 11. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Aberkennung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Oktober 2020 (FV200058-C)
Erwägungen:
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 setzte die Vorinstanz dem Kläger in Anwendung von Art. 98 ZPO, Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG eine zehntägige Frist an, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 2'640.– zu leisten. Die Vorinstanz ging dabei von einem Streitwert von Fr. 16'500.– aus (Urk. 7 = Urk. 10). b) Mit Eingabe vom 14. November 2020 (gleichentags der Post übergeben) erhob der Kläger innert Frist (Urk. 7 f.) Beschwerde gegen die vorgenannte Ver- fügung (Urk. 9). Diese ging hierorts einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 17. November 2020 ein. Der Kläger stellte in seiner Eingabe weder Anträge noch begründete er seine Beschwerde. Er führte einzig aus, dass er dem Gericht nach Rücksprache mit dem Anwalt in den nächsten Tagen die entsprechenden Dokumente zustellen werde (Urk. 9). Bis zum heutigen Tag sind hierorts keine weiteren Eingaben von Seiten des Klägers eingegangen. c) Auch wenn der Kläger in seiner Beschwerdeschrift die Geschäfts-Nr. EB200315-C/Z1 aufführte (Urk. 9), ist davon auszugehen, dass er gegen die Ver- fügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2020 im Verfahren FV200058-C Be- schwerde erheben wollte. So führte er in seiner Eingabe aus, dass er in Bezug auf die Verfügung vom 27. Oktober 2020, zugestellt am 4. November 2020, Ein- sprache erhebe (Urk. 9). Gemäss den vorinstanzlichen Akten nahm der Kläger die Verfügung vom 27. Oktober 2020 (Urk. 7) – wie vom Kläger geltend gemacht – am 4. November 2020 (Urk. 8 S. 2) in Empfang. Die beschliessende Kammer er-
öffnete daher ein Beschwerdeverfahren betreffend das erstinstanzliche Verfahren FV200058-C. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-8). 2. Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) han- delt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmit- telfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung fallen (KUKO ZPO Hoffmann- Nowotny, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3. m.w.H.), weshalb ergänzende Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist unbeachtlich zu bleiben haben. 3. a) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintre- ten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerdeschrift des Klägers enthält keine Anträge bzw. Rechtsbe- gehren. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Kläger setzt sich in seiner Eingabe vom 14. November 2020 mit den vorinstanzlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung jedoch nicht auseinander (Urk. 9), weshalb auf die Beschwerde auch mangels einer genügen- den Begründung nicht einzutreten ist. 4. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel
erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidge- bühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren oh- nehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 9). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 16'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Dezember 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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