Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 30. November 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Aargau, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Gerichtskasse Brugg
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Oktober 2020; Proz. FV200044
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 10. März 2020 (Datum Poststempel) reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) beim Einzelgericht für SchKG- Klagen des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) eine negative Feststel- lungsklage nach Art. 85a SchKG ein. Er verlangte sinngemäss, es sei festzustel- len, dass die vom Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 200.– (nebst Zins und Kosten) nicht be- stehe und es sei die beim Betreibungsamt Zürich 9 eingeleitete Betreibung Nr. 1 aufzuheben. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (act. 1). 1.2. Mit Schreiben vom 6. August 2020 nahm der Beschwerdegegner kurz Stel- lung zur Sache und erklärte, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten (act. 13). Zur Verhandlung vom 26. August 2020 erschien in der Folge nur der Beschwerdeführer (Prot. Vi. S. 6 ff.). Mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 wies die Vorinstanz die Klage und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands ab (act. 19 = act. 29). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2020 rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 25 i.V.m. act. 20 und act. 27). Mit Eingabe vom 25. November 2020 reichte er die Beschwerde erneut ein (vgl. act. 30). Sinnge- mäss beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids und Rückweisung an die Vorinstanz (act. 25 lit. a und b), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 25 lit. c– h), die Durchführung einer öffentli- chen Verhandlung unter Beizug der Medien (act. 25 lit. i; k; l) sowie eine Partei- entschädigung (act. 25 lit. j), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Vorinstanz bzw. der Behörden (act. 25 lit. n). Da sich die genannten Be- schwerdeanträge – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angeführ- ten Begründung – sowohl gegen das Urteil in der Sache als auch gegen die Ver- fügung betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richten, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Beschwerden gegen beide Ent- scheide zu befinden.
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–23). Eine Beschwer- deantwort ist nicht einzuholen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1. Der vorinstanzliche Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar, da der Streit- wert weniger als Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 319 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO). Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet, ergibt sich deren Anfechtbarkeit aus Art. 121 ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzu- geben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-S TERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. etwa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträ- ge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (vgl. Art. 326 ZPO). 2.2. Der Beschwerdeführer verlangt eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor Obergericht, insbesondere unter Zulassung der Medien (Anträge i, k, l). Im Be- schwerdeverfahren steht es der Rechtsmittelinstanz frei, eine mündliche Verhand- lung durchzuführen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Entsprechend sind diese Anträge abzuweisen. 3.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, ihm sei die unent- geltliche Rechtspflege zu Unrecht nicht gewährt worden. Die Begründung, sein Begehren sei aussichtslos, sei willkürlich und komplett widersprüchlich. Das Be- zirksgericht habe es unterlassen, sehr wesentliche von ihm eingereichte Unterla- gen bei der Hauptverhandlung zu berücksichtigen und seine Eingaben und Anträ- ge seien im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden (vgl. act. 25 S. 1).
3.2.1. Die Vorinstanz erwog in der Sache, aus dem im Zahlungsbefehl aufge- führten Entscheid gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Entscheidge- bühr von Fr. 200.– auferlegt worden sei. Dieser Entscheid sei rechtskräftig. Weiter habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass sein Kostenerlassgesuch mit Ent- scheid des Justizgerichts Aargau vom 26. August 2019 letztmals abgewiesen worden sei. Der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung sei demnach ausgewiesen und die Klage entsprechend abzuweisen (act. 29 E. III.). 3.2.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Wei- se auseinander. Er legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vor- instanz seiner Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sach- verhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere äussert sich der Be- schwerdeführer nicht dazu, inwiefern die Vorinstanz seine Beschwerde zu Un- recht abgewiesen haben soll. Aus der Beschwerde geht einzig hervor, dass die Vorinstanz ein von ihm eingereichtes ca. 30 cm dickes Dossier zum Fall nicht ge- würdigt und seine schriftlichen Eingaben und Anträge in der Verfügung nicht er- wähnt habe (act. 28 S. 1). Was Inhalt des Dossiers war und in welchem Zusam- menhang das Dossier sowie seine Eingaben und Anträge nicht berücksichtigt worden seien, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Damit fehlt es an einer hin- reichenden Beschwerdebegründung. Auf die Beschwerde in der Sache (Be- schwerdeanträge a und b) ist daher mangels Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen legte die Vorinstanz in ihrem Entscheid klar dar, weshalb gewis- se Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft wurden. So erwog sie, das Gericht könne im Rahmen einer Klage nach Art. 85a SchKG nicht mehr prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gerügten Entscheide materiell korrekt seien oder ob auch anders hätte entschieden werden können. Auf die Vorbringen des Be- schwerdeführers gegen den Inhalt der rechtskräftigen Entscheide des Bezirksge- richtes Brugg sei daher nicht einzugehen (act. 29 E. 3 f.). Schliesslich setzte sie sich auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, er dürfe auf- grund seiner Mittellosigkeit nicht mehr betrieben werden. So hänge das Recht des Gläubigers auf Einleitung der Betreibung grundsätzlich nicht von den finanziellen Verhältnissen des Schuldners ab (act. 29 E. 4). Dem ist beizupflichten. Ergänzend
sei immerhin darauf hingewiesen, dass jedem Schuldner das zum Leben Not- wendige belassen werden muss (Art. 92 ff., Art. 224 SchKG) - das kommt aber nicht schon bei der Betreibung zum Zug, sondern erst dann, wenn es im Rahmen einer Pfändung oder beim Durchführen eines Konkurses darum geht, dem Schuldner konkrete Vermögenswerte wegzunehmen und zu verwerten, um mit dem Erlös die Gläubiger mindestens teilweise zu befriedigen. 3.3.1. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erwog die Vorinstanz, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers dürfte zu bejahen sein. Die Gewinnaussich- ten hätten indessen bei Klageeinleitung als minim eingestuft werden müssen. Die strittige Forderung setze sich aus Gerichtsgebühren zusammen, welche dem Be- schwerdeführer mit rechtskräftigen Urteilen aus den Jahren 2015 und 2016 aufer- legt worden seien. Keine dieser Gebühren sei bezahlt worden und die Schuld sei dem Kläger trotz Ersuchen nicht erlassen worden (act. 29 E. IV. 3 f.). 3.3.2. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe die Richterin darauf hinge- wiesen, dass er keinen Überblick mehr über seine zahlreichen Fälle habe. Unter anderem seien die Geschäfte EB200734, EB200743, FV200042, EB200650, RT200149, EB200679, CB200076, RT200062, RT200064 und EB200262 pen- dent. Vor diesem Hintergrund habe er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dies könne nicht unter dem Deckmantel der Aussichtslosigkeit abgetan werden. Überblick über die vielen Fälle zu bewahren, sei selbst für einen Rechtsanwalt fast unmöglich (act. 28 S. 2 f.). 3.3.3. Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass die unentgeltliche Rechtspflege jeweils nur für das betroffene Verfahren gewährt wird. Selbst im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Stellt der Beschwerdeführer also im Verfahren FV200044 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, gilt das Gesuch nur für dieses Ver- fahren und es wird einzig geprüft, ob die in diesem Verfahren gestellten Rechts- begehren nicht aussichtslos sind. Entsprechend spielt es für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit keine Rolle, wie viele weitere Gerichtsverfahren pendent sind. Auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand würde nur für das eine Verfahren
FV200044 gewährt. In jedem anderen Verfahren ist die unentgeltliche Rechtspfle- ge und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung separat zu beantragen. Zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist sodann was folgt zu bemerken: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aus- sichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 138 III 217 E 2.2.3. m.w.H.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, mussten die Aussichten der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Verfahren FV200044 als minim eingestuft werden (vgl. act. 29 E. IV.4.). Die strittige Forderung betrifft Gerichtsgebühren, welche dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Oktober 2015 auferlegt wurden. Der Beschwerde- führer bezahlte die Gebühren nicht und die Schuld wurde ihm trotz Ersuchen nicht erlassen. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine Partei, die den Prozess auf eigene Kosten führen müsste, bei vernünftigen Überlegungen nicht zur Führung des Prozesses entschlossen. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit zu Recht ab. 3.4. Nach dem Gesagten ist auch die Beschwerde des Beschwerdeführers ge- gen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerdeanträge c–h) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt auch für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwä- gungen zeigen (E. 3.), erweist sich das Rechtsmittel von vornherein als aussichts- los. Eine der zwei Voraussetzungen von Art. 117 ZPO, die kumulativ erfüllt sein müssen, um den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege – und damit auch den Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands – zu begründen, ist daher nicht erfüllt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. 4.3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe ent- standen sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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