Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiber PD. Dr. S. Zogg Beschluss vom 7. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2.,
betreffend Negative Feststellungsklage / Kosten- und Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. Oktober 2020; Proz. FO190003
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhob der Kläger und Beschwerde- gegner (nachfolgend Beschwerdegegner) gegen die Beklagte und Beschwerde- führerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage gestützt auf Art. 85a SchKG. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 2. Ok- tober 2020 als gegenstandslos geworden ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 7'500.– fest, auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin und ver- pflichtete diese, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 19'000.– zu bezahlen (act. 67). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2020 (Kosten-)Beschwerde mit dem Antrag, es seien die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (act. 66). Mit Verfügung vom 11. November 2020 (act. 68) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten. Der Vorschuss ging rechtzeitig ein (act. 70). 3. Nachdem der Beschwerdegegner den hier angefochtenen Entscheid seiner- seits mit Berufung in der Sache angefochten hatte (Geschäfts-Nr. NE200010-O), wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens sistiert (Beschluss vom 1. Februar 2021; act. 72). 4. Mit Urteil der Kammer vom 25. Mai 2021 im Verfahren NE200010-O wurde die Berufung des Beschwerdegegners gutgeheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 79 im Verfahren NE200010-O). Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Die Sache erweist sich ohne Weiteres als spruchreif. Eine Beschwerdeantwort ist
nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist bloss mit dem vorliegenden Entscheid die Beschwerdeschrift (act. 66) zuzustellen. II. Mit der vollumfänglichen Aufhebung der auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2020 entfällt das Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens. Dieses wird daher gegen- standslos und ist entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Vor diesem Hin- tergrund braucht auf die Beanstandungen der Beschwerdeführerin in der Be- schwerde nicht eingegangen zu werden. Die Vorinstanz wird nach Durchführung des weiteren erstinstanzlichen Ver- fahrens einen neuen Entscheid zu treffen haben. Dieser wird auch die erstinstanz- lichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu regeln. III. 1. Ausgehend von einem für die Prozesskosten massgeblichen Streitwert von Fr. 22'750.– (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2. Weil die Hauptsache mit Urteil der Kammer vom 25. Mai 2021 im Beru- fungsverfahren NE200010-O zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückge- wiesen wurde, rechtfertigt es sich, die Verteilung der Prozesskosten des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens – inklusive der Festsetzung einer allfälligen Par- teientschädigung – in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vo- rinstanz zu überlassen, zumal hier – im Gegensatz zum erwähnten Berufungsent- scheid – nicht über eine gesonderte Frage endgültig entschieden wird.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und aus dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 3'000.– bezogen. Der Rest wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 3. Die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive der Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung, wird der Vorinstanz im gemäss dem Berufungsurteil der Kammer vom 25. Mai 2021 (Geschäfts- Nr. NE200010-O) wieder aufzunehmenden Verfahren überlassen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 66, sowie – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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