Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. Januar 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren, 1. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 16. November 2020 (FV200184-L)
Erwägungen: 1. a) Am 8. November 2020 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) eine Klage ein mit dem Begehren (Urk. 2 S. 1): "Der Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger zu bezahlen: CHF 4,000.00" b) Mit Verfügung vom 16. November 2020 setzte die Vorinstanz dem Klä- ger eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 850.-- an (Vi-Urk. 5 = Urk. 2). c) Gegen diese (ihm am 19. November 2020 zugestellte; Vi-Urk. 6/1) Ver- fügung erhob der Kläger am 24. November 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1): "Der Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger zu bezahlen: CHF 4,000.00" d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit einer Beschwerde kann (nur) das angefochten werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde. Vorliegend hat die Vorinstanz einzig ent- schieden, dass der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 850.-- bezahlen müsse. Über die Klage selbst (Forderung von Fr. 4'000.--) hat die Vorinstanz je- doch (noch) nicht entschieden; insbesondere hat sie in der angefochtenen Verfü- gung das Verfahren nicht abgeschrieben (vgl. Urk. 1 S. 2). Daher kann auf den Beschwerdeantrag auf Zusprechung des mit der Klage geforderten Betrages nicht eingetreten werden. b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde, soweit verständlich, geltend, er habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, weil er nicht über die erforder- lichen Mittel verfüge und die Klage nicht aussichtslos sei (Urk. 1 S. 2). In der an- gefochtenen Verfügung wurde jedoch gar nicht über eine Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege entschieden, sondern es wurde einzig vom Kläger ein Ge- richtskostenvorschuss verlangt und dabei in den Erwägungen auf die Möglichkeit
der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen (Urk. 2 S. 2). Ein solches Gesuch ist nun aber nicht beim Obergericht, sondern bei der Vorinstanz einzureichen. Auch diesbezüglich kann somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden und die Beschwerdeschrift (bzw. eine Kopie davon) ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zu überweisen. 3. a) Aufgrund des Beschwerdeantrags beträgt der Streitwert für das Beschwerdeverfahren Fr. 4'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch für das Beschwerdeverfahren kein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge gestellt (Urk. 1; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO), und die Beschwerde ist als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehend Er- wägung 2.a und 2.b). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
Zürich, 5. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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