Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 20. November 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Universität Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2020; Proz. FV200125
Erwägungen: 1. 1.1. Die Einzelunternehmung A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, nach- folgend Beschwerdeführerin) leitete am 3. August 2020 beim Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich eine Klage gegen die Universität Zürich (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Be- zahlung von Fr. 1'296.-- nebst Zins zu 15 % seit dem 7. Juli 2013 und Kosten in Höhe von Fr. 560.60 ein (act. 1-2). Mit Verfügung vom 17. September 2020 trat das Einzelgericht auf die Klage nicht ein und auferlegte die auf Fr. 75.-- festgesetzte Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin (act. 17 = act. 27). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob B._____ namens und im Auftrag der Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 Beschwerde bei der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 23). Sie beantragt, es sei die genannte Verfügung aufzuheben, es sei auf die Klage einzutreten und es seien die bei der Vorinstanz gestellten Anträge gutzuheissen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-21). Auf weitere pro- zessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 20. Oktober 2020 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Sie wurde von B._____ im Auftrag von C._____ unterzeichnet. B._____ ist für die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zeichnungsberechtigt (vgl. act. 29), mit der Beschwerde wurde indes eine von C._____ unterzeichnete Vollmacht vom 21. Oktober 2020 einge- reicht, welche B._____ ausdrücklich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (act. 25), womit die Beschwerde als gültig erhoben gilt. B._____ ist indes im wei- teren Verfahren nicht als Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rubrum aufzufüh- ren. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde ein- zu treten. 3. 3.1. Die Vorinstanz trat auf die Klage mangels Vorliegens einer gültigen Klage- bewilligung nicht ein. Zur Begründung hielt sie zusammengefasst fest, die Be- schwerdeführerin habe bis heute keine Klagebewilligung eingereicht, weder in Kopie noch im Original. Wie der beim Gericht eingereichten Korrespondenz zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Friedensrichterin entnommen werden könne, habe die Beschwerdeführerin zwar Duplikate von vier Klagebewilligungen verlangt. Jedoch sei auch ein solches Duplikat bis heute nicht eingereicht worden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin seit dieser Mitteilung keine Notfrist für die Einreichung der Klagebewilligung bzw. des entsprechenden Duplikats bean- tragt oder Gründe für die Verzögerung dargelegt (act. 27 S. 3). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, sie habe schon mehrmals seit anfangs August beim Friedensrichter schriftlich, telefonisch und persönlich ein Duplikat der Klagebewilligung beantragt. Aber dieser Antrag sei erst bearbeitet worden, nachdem die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht worden sei. Mit Schreiben vom 7. September 2020 sei der Vorinstanz nochmals mitgeteilt worden, dass sie die längst beantragten Duplikate noch nicht erhalten habe und sich bemühe, diese zu erhalten. Sie sei davon ausgegangen, dass die- ses Schreiben die Gründe für die Verzögerung ausreichend erläutere. Sie habe
die beantragten Duplikate am 19. September 2020 erhalten und sie noch am sel- ben Tag der Vorinstanz weitergeleitet. Sie habe nicht wissen können, dass sie ei- ne Notfrist hätte beantragen müssen. Das sei ihr auch nicht mitgeteilt worden, obwohl sie mehrmals telefonisch mit der Vorinstanz Kontakt gesucht habe (act. 23). 4. 4.1. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. August 2020 Frist zur Einreichung der Klagebewilligung im Original an und er- streckte diese Frist mit Verfügung vom 31. August 2020 letztmals bis zum 7. September 2020, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (act. 4 und act. 13). Eine Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gerichtliche Fristen können aus zu- reichenden Gründen erstreckt werden, allerdings muss das Gericht vor Fristablauf darum ersucht werden (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die Partei säumig und das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung wei- tergeführt, wobei das Gericht die Partei auf die Säumnisfolgen hinweist (Art. 147 ZPO). Unterlässt der Kläger die Einreichung der Klagebewilligung, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist (Art. 59, Art. 209 und Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO). 4.2. Innert der der Beschwerdeführerin angesetzten Frist ging bei der Vorinstanz weder die erforderliche Klagebewilligung noch ein (erneutes) Fristerstreckungs- gesuch der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin behauptet im Be- schwerdeverfahren zwar, mit Schreiben vom 7. September 2020 der Vorinstanz mitgeteilt zu haben, dass sie das längst beantragte Duplikat noch nicht erhalten habe. Ein solches Schreiben befindet sich indes nicht bei den Akten. Auch belegt die Beschwerdeführerin den Versand eines solchen Schreibens an die Vorinstanz nicht. Ebenso werden die angeblichen telefonischen Kontakte der Beschwerde- führerin mit der Vorinstanz nur pauschal behauptet und entsprechende Belege liegen nicht vor.
4.3. Unter dem Datum vom 7. September 2020 (Datum Poststempel) und damit grundsätzlich rechtzeitig findet sich in den vorinstanzlichen Akten lediglich ein Schreiben der zuständigen Friedensrichterin, mit welchem sie der Vorinstanz ihre Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zukommen liess (act. 15 und act. 16/1-6). Diesen Unterlagen des Friedensrichteramtes kann ent- nommen werden, dass die Beschwerdeführerin zwar bereits mit Schreiben vom 27. August 2020 an die Friedensrichterin gelangt war, allerdings nicht konkret um Zustellung eines Duplikates der für das vorliegende Verfahren einschlägigen Kla- gebewilligung ersucht hatte (act. 16/2). Erst nachdem die Friedensrichterin die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. September 2020 und in den Telefonaten vom 28. August 2020 und 4. September 2020 entsprechend instruiert hatte (act. 16/3-5), verlangte die Beschwerdeführerin schliesslich am 7. Septem- ber 2020 die Zusendung des Duplikates der Klagebewilligung betreffend das vor- liegende Verfahren an die Vorinstanz (act. 16/6). Gleichentags sandte die Frie- densrichterin das Duplikat an die Beschwerdeführerin, mit dem zutreffenden Hin- weis, dass diese die ihr obliegenden prozessualen Handlungen selbst vorzuneh- men habe (act. 16/1). Da es sich beim Schreiben der Friedensrichterin vom 7. September 2020 nicht um eine Parteieingabe im Sinne von Art. 130 ZPO, ins- besondere nicht um eine Eingabe der Beschwerdeführerin, handelte und die Frie- densrichterin explizit nicht als Vertreterin der Beschwerdeführerin auftrat (Art. 68 ZPO), behandelte die Vorinstanz dieses Schreiben zu Recht nicht als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin. Es wäre an der Beschwerdeführerin selbst gewesen, die Vorinstanz rechtzeitig über ihre Bemü- hungen zum Erhalt des Duplikates der Klagebewilligung in Kenntnis zu setzen und entsprechend um Erstreckung der Frist bzw. um eine Notfrist zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin blieb auch über das Ende der Frist hinaus bis zum Ent- scheiddatum säumig, weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss auf die Klage nicht eintrat. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'296.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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