Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. Oktober 2020
in Sachen
gegen
betreffend Erbteilung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. September 2020 (FV200024-I)
Erwägungen: 1. a) Am 24. August 2020 (Postaufgabe) reichten die Kläger beim Be- zirksgericht Uster (Vorinstanz) eine Erbteilungsklage ein (Vi-Urk. 2). Mit Verfü- gung vom 3. September 2020 setzte die Vorinstanz den Klägern eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'660.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2). b) Hiergegen erhoben die Kläger am 14. September 2020 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 5) Beschwerde und stellten die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "a) Wir beantragen unentgeltliche Rechtspflege, bzw. dass der Fall ohne Kostenvorschuss geführt wird. b) ALLE entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Beklagten, bzw. deren Erbanteil, welcher aktuell je ca. CHF 6'000.– beträgt." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter Ab- sehen von einem Kostenvorschuss (Beschwerdeantrag a), kann mit Blick auf die angefochtene Verfügung nur das vorinstanzliche Verfahren gemeint sein. Ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist aber bei der Vorinstanz zu stellen und von dieser zu entscheiden (vgl. Art. 119 Abs. 1 bis 3 ZPO). In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. b) Mit einer Beschwerde anfechtbar ist das Dispositiv eines erstinstanzli- chen Entscheids, d.h. der eigentliche Entscheid. In der angefochtenen Verfügung wurde einzig den Klägern ein Kostenvorschuss auferlegt. Über die Verteilung der Prozesskosten wurde noch kein Entscheid gefällt (darüber wird voraussichtlich mit dem Endentscheid im vorinstanzlichen Erbteilungsprozess entschieden werden). Daher kann auch in Bezug auf den Antrag, alle entstandenen Kosten den Beklag- ten aufzuerlegen (Beschwerdeantrag b) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen (oben Erw. 3.d), soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'660.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). c) Die Kläger haben für das Beschwerdeverfahren kein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin abzu- weisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzu- sehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Klägern zufolge ihres Unterliegens, den Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5. Ein Doppel der Beschwerdeschrift ist der Vorinstanz als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuzustellen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag.
Zürich, 21. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. M. Kriech
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am