Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss und Urteil vom 14. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Betreibungsamt Zürich 7
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. August 2020; FV200098
Erwägungen:
- Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 (act. 1) machte die Klägerin und Beschwer- deführerin (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen (nachfolgend: Vorinstanz) folgende Begehren anhängig: " 1 - Es sei festzustellen, dass die gestellte Forderung der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Hohe von CHF 73.30 plus CHF 21.00 plus CHF 7.00 plus CHF 28.00 und CHF 7.00 plus Mahngebuhren vom 223.00 und Betreibungskosten von CHF 33.30 nicht bestehen. 2 - Betreibung ... ist für nichtig zu erklären aufzuheben. 3 - Das Betreibungsamt Kreis 7 ist aufzufordern, Betreibung ... im Betreibungsregister zu löschen. 4 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen. 5 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (act. 7) stellte die Klägerin folgenden prozessualen Antrag: "6. Betreibung ... ist vorläufig einzustellen". Nach Einholung eines Kosten- vorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten (vgl. act. 4 und 9) setzte die Vorinstanz der Beklagten mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (act. 10) Frist an, um ei- nerseits zum Antrag auf vorläufige Einstellung der Betreibung und andererseits zur Klageschrift Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 6. August 2020 (act. 13) trat die Vorinstanz auf den Antrag auf vorläufige Einstellung der Betreibung (einstweilen) nicht ein. Mit Eingabe vom 6. August 2020 (act. 16) liess sich die Beklagte vernehmen. Die Vorinstanz protokollierte ein am 7. August 2020 erfolg- tes Telefonat wie folgt: "B._____ vom Betreibungsamt 7 erklärt mir auf telefoni- sche Anfrage, dass die Formulierung "Abstellung der Betreibung" im Schreiben vom 6. August 2020 (act. 16) als Rückzug der Betreibung ... zu verstehen sei". Mit Verfügung vom 7. August 2020 (act. 19 = act. 25/1 = act. 26) schrieb die Vo- rinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. 2. Mit Eingabe vom 13. September 2020 (act. 24) erhob die Klägerin hiergegen Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1 - Die Verfügung vom Bezirksgericht Zürich vom 7. August 2020 im Bezug auf FV200098 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.
1 - Es sei festzustellen, dass die gestellte Forderung der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Hohe von CHF73.30 plus CHF 21.00 plus CHF 7.00 plus CHF28.00 und CHF 7.00 plus Mahngebuhren vom 223.00 und Betreibungskosten von CHF 33.30 nicht bestehen. 2 - Betreibung ... ist für nichtig zu erklären aufzuheben. 3 - Das Betreibungsamt Kreis 7 ist aufzufordern, Betreibung ... im Betreibungsregister zu löschen. 4 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen. 5 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–22) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren ist spruchreif. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen End- entscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.– (vgl. act. 26 S. 2; 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Klä- gerin reichte die Beschwerde innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ein (vgl. act. 20). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen einzu- reichen. Die Beschwerde soll sich sachbezogen mit der Begründung des ange- fochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwieweit der angefoch- tene Entscheid unrichtig sein soll. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 5. Die Vorinstanz begründete ihren Abschreibungsentscheid mit dem Erforder- nis einer hängigen Betreibung für eine Klage nach Art. 85a SchKG. Durch den Rückzug der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 sei diese Prozess- voraussetzung nicht mehr gegeben, weswegen das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei (act. 26 E. II.1 f.).
- Die Klägerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen und soweit für die Beurteilung ihrer Beschwerde von Belang, die Beklagte habe die Löschung der Betreibung im Betreibungsregister nie bestätigt. Eine Betreibung könne nur gelöscht werden, wenn sie vom Gläubiger zurückgezogen oder durch ein Gericht gelöscht worden sei. 7. Am zu beurteilenden Verfahren war das Betreibungsamt Zürich 7 einerseits als Vertreterin der Beklagten und andererseits als das für die streitgegenständli- che Betreibung zuständige Betreibungsamt beteiligt. Mit Eingabe vom 6. August 2020 (act.16) hat es eine Protokollierung der "Abstellung der Betreibung" in Aus- sicht gestellt. Die Vorinstanz fasste diese Erklärung zu Recht als Kundgabe des Rückzuges der Betreibung auf und liess sich dies ausserdem telefonisch bestäti- gen (vgl. Telefonnotiz vom 7. August 2020, act. 18). Damit hat das Betreibungs- amt Zürich 7 als Vertreterin der Beklagten den Rückzug der Betreibung wirksam erklärt. In der Folge war der Rückzug lediglich noch am Betreibungsregister nach- zuführen. Dass dies in der Folge unterlassen worden wäre, wurde von der Kläge- rin beschwerdeweise nicht behauptet und ist im Übrigen nicht anzunehmen. Die Vorinstanz durfte daher von einem wirksamen Rückzug der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 ausgehen. Sie hat sodann die prozessualen Auswir- kungen des Rückzugs der betreffenden Betreibung auf die Klage nach Art. 85a SchKG zutreffend erkannt und folgerichtig ihr Verfahren durch Abschreibung we- gen Gegenstandlosigkeit erledigt. Daran ist, entgegen der Klägerin, nichts zu kriti- sieren. 8. Anzumerken ist ferner, dass die Klägerin mit dem Abschreibungsentscheid gemäss Mitteilungssatz und dem dafür ausgestellten Empfangsschein (act. 20) ein Doppel der Eingabe der Beklagten vom 6. August 2020 (act. 16) erhalten hat. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, wieso sie vorbringt, es finde sich kei- ne Kopie des Rückzugs in den Akten der Vorinstanz. 9. Zuletzt ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass eine "Löschung" von Be- treibungsregistereinträgen, auch wenn dieser Begriff teils unzutreffenden Ge- brauch findet, nicht gesetzlich vorgesehen ist und eine solche weder durch das Betreibungsamt noch ein Gericht vorgenommen werden kann. Jedoch sieht
Art. 8a Abs. 3 SchKG gesetzliche Gründe für eine Einschränkung des Einsichts- rechts von Drittpersonen in das Betreibungsregister vor. Liegt einer dieser Gründe vor, so wird die entsprechende Betreibung ohne Weiteres vom Betreibungsamt gegenüber Dritten nicht mehr im Auszug mitgeteilt. Dies ist, unter anderem, dann der Fall, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG). Daher wird das Betreibungsamt Zürich 7, wie es dies selber erklärt hat (vgl. act. 16 S. 2), Dritten gegenüber die streitgegenständliche Betreibung ins- künftig nicht mehr bekannt geben. 10. Nach dem Gesagten sind die Beanstandungen der Klägerin am vorinstanzli- chen Entscheid nicht stichhaltig. Ihre Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde wird damit gegenstandslos. 11. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig. Der Streitwert in der Sache beträgt rund Fr. 360.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie §12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die zweitinstanz- liche Entscheidgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands- los geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 24, sowie an das Einzelgericht SchKG-Klagen am Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 359.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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