Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 30. November 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich,
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)
Beschwerde gegen die Hauptverhandlung und eine Mitteilung des Einzelge- richtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. September 2020; FV200042
Erwägungen: 1.1. Am 14. Februar 2020 stellte das Betreibungsamt Zürich 9 dem Beschwerde- führer in den Betreibungen Nr. 1 und 2 für Forderungen der Stadt Zürich (Verlust- scheininkasso) die Zahlungsbefehle zu (act. 5/2–3). Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag und wandte sich mit Eingabe vom 5. März 2020 unter dem Titel "Aberkennungsklage Forderung / Betreibung 1 & 2" an das Bezirksgericht Zürich (act. 5/1; unterzeichnete Fassung: act. 5/11). Er beantragte: a) die Betreibung ist zurückzuziehen und aus dem Betreibungs- register zu löschen b) unentgeltlicher Rechtsbeistand c) unentgeltliche Prozessführung 1.2. Das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) nahm die Eingabe als Klage betreffend Feststellung des Nichtbeste- hens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG entgegen. An der Hauptverhand- lung vom 1. September 2020 erklärte die Beschwerdegegnerin nach Vergleichs- gesprächen den Rückzug der beiden Betreibungen (Prot. Vi. S. 11). Die Vor- instanz informierte das Betreibungsamt mit Schreiben vom gleichen Tag über die Rückzugserklärungen (act. 5/16) und stellte dem Beschwerdeführer sogleich mit Kurzbrief eine Kopie des Schreibens zu (act. 3/1–2). 1.3. Mit Eingabe vom 14. September 2020 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer unter dem Betreff "Mehrfache Beanstandung der Hauptver- handlung [...] sowie allfällige Beschwerde gegen Kurzbrief - 'Entscheid' -" an das Obergericht (act. 2). Er beantragt: " 1.) Die Vorinstanz [...] bzw. die Richterin und deren Gerichtsdiener sollen vollumgänglich gerügt und mir eine Kopie davon zugestellt werden. 2.) Die mir bereits erteilte unentgeltliche Prozessführung, soll mir gewährt und schriftlich bestätigt werden. 3.) Der mir bereits zugesprochene unentgeltliche Rechtsbeistand, soll mir gewährt und schriftlich bestätigt werden. 4.) a) Es ist mir ein offizielles begründetes Gerichtsurteil auszustel- len, worin explizit aufzuklären und im Detail zu begründen ist, weshalb die "Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld ge- mäß Art. 85a SchKG" nicht als Gegenstand der besagten Ge-
richtsverhandlung betrachtet worden ist, bzw. das Gericht es nicht als Solches abhandeln wollte. b) Es ist darin im Detail zu erklären, weshalb Belege vom Verlust- scheininkasso, – die weder Bestand noch Gegenstand der Ver- handlung waren –, vom Gericht trotzdem berücksichtigt und ge- wertet wurden. c) Es ist darin ebenso im Detail zu erklären, wieso die Hauptthe- matik "Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gemäss Art. 85a SchKG, nicht auf meine Anträge hin unter Berücksichti- gung meiner damaligen Umstände/teils Unzurechnungsfähigkeit etc. berücksichtigt, gewertet sowie behandelt wurde. d) Es ist darin genauso im Detail zu erklären, wieso die von mir unmissverständlichen eingereichten Dokumente mit Gesetz- testexte und Bundesgerichtsentscheide, zur strikten Untersagung, bereits verschuldeter Bürger von Amts- sowie Staatswegen nicht noch zusätzliche Kosten und Schulden von seitens Behörden aufbürden zu dürfen, nicht berücksichtigt, gewertet und behandelt wurden. 5.) Es ist mir eine Kopie der gesamten Protokolle sämtlicher Teil- nehmer und Anwesenden dieser genannten Gerichtsverhandlung vorzulegen. 6.) Die von der Richterin zu Beginn der Verhandlung erwähnten Ton- bandaufzeichnungen, sind mir in Kopieform auszuhändigen oder mir die lückenlose Einsicht mit einer Kopie Abgabe dieser, an mich zu gewähren. 7.) Oder, soll das Gerichtsverfahren eventualiter als durch komplett fehlerhafte Darlegung und wegen der mehrfach inakzeptabler Verfahrens- und Verhandlungsfehler seitens Richterin komplett aufgehoben, bzw. dadurch die gesamten Forderungen aus den Betreibungen 1 und 2 als Nichtig durch Ablauf der Verlustscheins- Verjährung etc., und demzufolge die Angelegenheit zu meinen Gunsten als definitiv erledigt erklärt und mir schriftlich bestätigt werden. 8.) Es ist mir eine angemessene Wiedergutmachung, eine Genugtu- ung sowie ein Schadenersatz für das gesamte Malheur hier zu gewähren, vorgeschlagen werden CHF 4'800.00, oder nach Er- messen der Aufsichtsbehörde / Obergericht Kanton Zürich." Der Beschwerdeführer fügte an, die Eingabe sei nötigenfalls an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Da ihm keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei, sei die Eingabe mit den acht Anträgen gleichzeitig als Beschwerde gegen den Kurz- brief zu behandeln (act. 2 S. 5).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–22). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz am 17. September 2020 den Endentscheid erliess: Sie nahm vom Betreibungsrückzug Vormerk, schrieb das Verfahren sowie das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden ab und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der gerichtlichen Bestellung eines Rechtsbeistandes ab (act. 5/19). Dieser Entscheid ist nicht Gegenstand der am 13. September 2020 erstatteten Beschwerde. 2.1. Mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind a) nicht beru- fungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, b) andere erstinstanzliche Entscheide und pro- zessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 ZPO). 2.2. Weder die Hauptverhandlung – der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich insbesondere die Verhandlungsführung durch die zuständige Richterin – noch der Kurzbrief vom 1. September 2020, womit der Beschwerdeführer über die Mittei- lung des Betreibungsrückzugs an das Betreibungsamt informiert wurde, stellen Entscheide oder prozessleitende Verfügungen dar. Beides sind keine beschwer- defähigen Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 319 ZPO. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Beschwerdefähig ist hingegen der Endentscheid der Vorinstanz. Dieser wurde denn auch vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Oktober 2020 angefochten (vgl. dazu Verfahren PP200038). Der Vollständig- keit halber sei was folgt bemerkt: Mit den Anträgen 2–4 verlangt der Beschwerde- führer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und die Zustellung eines begründeten Entscheids. Diese Anträge sind mit Erlass des – begründeten – Endentscheids überholt. Gesuche um Aktenein- sicht (vgl. die Anträge 5–6) sind an das Gericht zu richten, bei welchem das Ver- fahren hängig ist, nicht an die Rechtsmittelinstanz. Mit Antrag 7 verlangt der Be- schwerdeführer die Aufhebung des "Gerichtsverfahrens" und die Erledigung der
Angelegenheit zu seinen Gunsten. Solche Einwände wären mit einem Rechtsmit- tel gegen den Endentscheid geltend zu machen. 3. Neben einer "allfälligen Beschwerde gegen Kurzbrief" enthält die Eingabe des Beschwerdeführers in Antrag 1 eine Aufsichtsbeschwerde gegen die be- troffenen Gerichtspersonen. Der Beschwerdeführer adressierte seine Eingabe denn auch an die "Aufsichtskommission Gerichte Zürich". Die Aufsicht über die Bezirksgerichte wird durch die Verwaltungskommission des Obergerichts ausge- übt (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher der Verwaltungskommission des Obergerichts zur Prüfung weiterzuleiten. Auf den Antrag ist in diesem Verfahren nicht einzutre- ten. 4. Schliesslich enthält die Eingabe des Beschwerdeführers ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Antrag 8). Schadenersatz- und Genugtuungsbegeh- ren sind im Verfahren nach dem kantonalen Haftungsgesetz geltend zu machen (vgl. § 19 ff. Haftungsgesetz [LS 170.1]). Auch diesbezüglich ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Eine Weiterleitungspflicht besteht nicht. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Kosten sind umständehalber nicht zu erheben; Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der Be- schwerdeführer ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Rechtsmittelverfahren stellte. Der Streitwert be- läuft sich, wenn das Begehren um Zusprechung von Genugtuung und Schaden- ersatz von Fr. 4'800.– vernachlässigt wird, auf Fr. 6'333.30 (vgl. die Zahlungsbe- fehle act. 5/2–3). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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