Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 21. August 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Forderung (Verschiebung Verhandlung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Juni 2020; Proz. FV190048
Erwägungen: 1. B._____ (nachfolgend Kläger) erhob mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur eine Forderungsklage gegen A._____ (nachfolgend Beklagte; act. 7/1). Nachdem die Parteien auf den 15. Juni 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden waren (act. 7/16), er- suchte die Beklagte mit E-Mail und Faxschreiben vom 14. Juni 2020 um Ver- schiebung der Verhandlung (act. 7/18 und act. 7/20). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wurden die Verschiebungsgesuche abgewiesen (act. 7/25 = act. 6). 2. Hiegegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. Juni 2020 rechtzeitig Be- schwerde bei der Kammer, mit den Anträgen, es sei in Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung das Verschiebungsgesuch zu genehmigen, die Verhandlung ab- zunehmen und unter Rückweisung an die Vorinstanz die Verhandlung in Abspra- che mit den Parteivertretern neu anzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Klägers, eventualiter der Staatskasse (act. 2). Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde die Beklagte zur Leistung eines Kostenvor- schusses für das Beschwerdeverfahren verpflichtet (act. 8). Dieser Kostenvor- schuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 11). Auf weitere prozessleitende Anord- nungen wurde verzichtet. 3. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, gegen welche gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO Beschwerde geführt werden kann, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist von der beschwerdeführenden Partei darzulegen. Fehlt es an einem Nachteil oder wurde ein solcher nicht dargetan, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH, PF110056 vom 11. Oktober 2011; OGer ZH, RU110002 vom 14. Februar 2011). 4. Die Beklagte setzt sich in der Beschwerdeschrift hauptsächlich inhaltlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und legt dar, weshalb die Vorinstanz ihrer Ansicht nach die Verschiebungsgesuche zu Unrecht abgewiesen habe (act. 2 S. 2-7). Im Zusammenhang mit dem drohenden Nachteil führt die Beklagte
lediglich an, dieser sei bereits eingetreten, nachdem zwischenzeitlich infolge Säumnis ein Urteil ergangen sei (act. 2 S. 7). 5. Tatsächlich hat die Vorinstanz mit Urteil vom 17. Juni 2020 bereits über die Klage entschieden (act. 10/33 und act. 10/35). Alleine dieser Umstand stellt je- doch noch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil dar, zumal die Be- klagte die Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Verfügung ohne ersichtlichen Nachteil mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen kann. Insbesonde- re entsteht in Anbetracht des Umstandes, dass der Endentscheid bereits ergan- gen ist, auch keine wesentliche zeitliche Verzögerung. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwiesen, dass im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) auch eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz erfolgen kann. Die Beklagte geht daher fehl, wenn sie (mit Blick auf das Eintreten auf die vorliegende Be- schwerde) argumentiert, ihr drohe der Verlust einer gerichtlichen Instanz und das sei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. act. 2 S. 8). Es ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 300.-- festzusetzen (§§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Mangels Umtrieben in diesem Verfahren ist dem Kläger keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde vom 29. Juni 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt, der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: