Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 29. Juni 2020
in Sachen
A._____, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Februar 2020; Proz. FV190018
Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien sind Stockwerkeigentümer der Liegenschaft an der D._____ ... in E._____ [Ortschaft]. Die Klägerin hat ein Sonderrecht an der Parterrewohnung Nr. 1 (West); die Beklagten ein solches an der Parterrewohnung Nr. 2 (Ost). Zu den Stockwerkeinheiten gehört je eine Gartenfläche, an welcher ein ausschliessli- ches Benutzungsrecht des jeweiligen Stockwerkeigentümers besteht. Die benach- barten Gartenflächen der Parteien werden durch zwei parallel verlaufende Grün- hecken voneinander getrennt (zur Situation vgl. act. 4/1 - 3; act. 28/3). Gegen- stand des Verfahrens ist die zur Wohnung der Beklagten näher stehende Hecke. Die Beklagten schneiden diese regelmässig zurück bzw. lassen sie zurückschnei- den. Mit Klage vom 29. Mai 2019 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen, den Beklagten sei zu befehlen, dies zu unterlassen (act. 1 - 2). Die Be- klagten verlangten widerklageweise, die Klägerin sei zu verpflichten, die Bepflan- zungen auf der ihr zugewiesenen Gartenfläche auf einen Meter zurückzuschnei- den, da diese widerrechtlich die See- und Fernsicht einschränkten; eventualiter seien die Beklagten zur Ersatzvornahme zu ermächtigen (act. 27 S. 2 ff.). 1.2. Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz die Klage der Kläge- rin mit Urteil vom 10. Februar 2020 ab; auf die Widerklage der Beklagten trat sie mangels gleicher Verfahrensart nicht ein (act. 38 [= act. 33 = act. 37]). 1.3. Mit Eingabe vom 16. März 2020 (Poststempel) erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Klage. Sie stellt die folgenden Anträge (act. 36 S. 2): " 1. Das Urteil, Dispositiv Ziff. 1, 4, 5 und 6 vom 10. Februar 2020 sei aufzuheben. In Gutheissung der Klage sei den Beklagten/Beschwerdegegner – unter der Bestra- fung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) für den Unter- lassungsfall – zu befehlen, die auf dem ausschliesslichen Benutzungsrecht der Woh- nung der Klägerin/Beschwerdeführerin (Wohnung EG West) befindliche Hecke unmit- telbar entlang der Abgrenzung der beiden Gartenflächen nicht zurückschneiden oder zurückschneiden zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Meilen seien vollumfänglich den Beklagten/Beschwerdegegner aufzuerlegen – unter solidarischer Haftung. Die Beklagten/Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin/Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Partei- entschädigung zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegner – unter solidarischer Haf- tung." 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 - 34). Der mit Verfü- gung vom 23. März 2020 verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 43). Das Einholen einer Beschwerdeantwort ist nicht erforderlich (Art. 322 Abs. 1 ZPO); das Verfahren erweist sich als spruchreif. Den Beklagten ist mit die- sem Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. 2.1. Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar, sofern – in vermögensrechtlichen Belangen – der Mindeststreitwert von Fr. 10'000.– nicht erreicht ist (vgl. Art. 319 lit. a ZPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz schätzte den Streitwert auf Fr. 5'000.– (act. 11; act. 38 E. V.). Dies wird im Beschwerdever- fahren nicht beanstandet, und ein Grund für eine abweichende Einschätzung ist nicht ersichtlich. Gegen den angefochtenen Entscheid ist damit die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Unterlassung ungerechtfertigter Eingriffe gestützt auf das Eigentums- bzw. Besitzesrecht (act. 2 S. 5). Die Vorin- stanz prüfte zunächst die Berechtigung an der Hecke. Sie erwog, der Nachweis einer Grenze sei nach Art. 668 Abs. 1 ZGB durch die Grundbuchpläne zu erbrin- gen; die von der Klägerin genannten Beweismittel seien dazu nicht geeignet. Es
sei daher von der Sachdarstellung der Beklagten auszugehen, wonach die Hecke auf der Grenze der den Parteien jeweils zur Benutzung zugewiesenen Gartenflä- chen stehe. Da der Umgang mit Grenzpflanzen in der Stockwerkeigentümerge- meinschaft weder reglementarisch noch gesetzlich geregelt sei, erscheine es sachgerecht, die Bestimmungen des Miteigentums analog anzuwenden. Die Pfle- ge einer Grenzpflanze, insbesondere das Zurückschneiden, gehöre zu den ge- wöhnlichen Verwaltungshandlungen nach Art. 647a Abs. 1 ZGB, zu welchen jeder Nachbar befugt sei. Entsprechend seien die Beklagten berechtigt, die Hecke zu- rückzuschneiden, solange dies nicht deren Bestand gefährde, was nicht behaup- tet worden sei. Die Klage sei damit abzuweisen (act. 38 S. 9 ff.). 2.3. Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis. Art. 668 ZGB sei nicht anwendbar. Die Liegenschaft befinde sich auf einer einzigen Parzelle. Es gebe daher zwischen den beiden Gartenflächen keine Grenze, die im Grundbuch eingetragen sei; diese seien nur durch eine virtuelle Linie voneinander getrennt. Die von der Klägerin angerufenen Beweismittel seien geeignet zum Beweis, dass die Hecke auf der ihr zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche stehe. Im Übrigen wären die Beklagten dafür beweispflichtig, dass Miteigentum vorliege. Wenn über- haupt, würde die Hecke aber im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer stehen und die Stockwerkeigentümergemeinschaft hätte über einen Rückschnitt der He- cke zu entscheiden. Es handle sich dabei nicht um eine gewöhnliche Verwal- tungshandlung im Sinne von Art. 647a ZGB (vgl. act. 36 S. 5 ff.). 2.4. Gartenflächen gehören im Stockwerkeigentumsrecht zu den gemeinschaftli- chen Anlagen. Als Teil des Bodens stehen sie samt den darauf wachsenden Pflanzen im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer; eine Ausscheidung zu Son- derrecht ist nicht möglich (vgl. Art. 712b Abs. 2 ZGB; Art. 667 Abs. 2 ZGB; Art. 642 Abs. 1 ZGB). Zulässig ist es aber, in der Nutzungs- und Verwaltungsord- nung einem Stockwerkeigentümer das Recht auf ausschliessliche Benutzung ei- ner Gartenfläche einzuräumen ("Sondernutzungsrecht"). Dadurch kann einem Stockwerkeigentümer der exklusive Gebrauch eines Gemeinschaftsteils unter Ausschluss der übrigen Eigentümer oder Dritter gestattet werden (vgl. etwa BGer 5A_44/2014 vom 10. November 2014 E. 3.3.1. m.w.H.).
Davon wurde in § 3.I. des Nutzungs- und Verwaltungsreglements gemacht. Die- ser lautet wie folgt (act. 4/1 S. 5): "Jeder Stockwerkeigentümer hat das ausschliessliche Benützungsrecht an den von seiner Stockwerkeinheit aus begehbaren Terrassen, gedeckten Sitzplätzen, Gartenflächen und Pools. Diese sind in den Aufteilungsplänen zum Begründungsakt mit der gleichen Farbe wie die entsprechende Stock- werkeinheit farbig schraffiert angelegt. [...]. Unterhalt und Erneuerung der Fläche des ausschliesslichen Benutzungsrechtes (Bodenbeläge, Rasenflä- chen samt Bepflanzung, der Sonnenstoren, Pooltechnik etc.) erfolgen auf eigene Kosten und Verantwortung des/der Eigentümer(s) dem/denen das ausschliessliche Benützungsrecht daran zusteht. [...]" An den Eigentumsverhältnissen ändert dies nichts. Die gesamte Gartenfläche samt Bepflanzung bleibt im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer. Es werden aber das Recht auf ausschliessliche Nutzung übertragen und weitere damit ver- bundene Rechte geregelt (vgl. dazu E. 2.6.). Für die Beurteilung der Klage ist massgeblich, in welchem Bereich sich die strittige Hecke befindet: 2.4.1. Die Klägerin behauptet, diese stehe auf der ihr zur ausschliesslichen Nut- zung zugewiesenen Fläche und leitet daraus die geltend gemachten Abwehrrech- te ab. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, ihr obliege der Hauptbeweis für diese Tatsachenbehauptung (Art. 8 ZGB; act. 38 E. III./4.). 2.4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich ins- besondere auch das Recht auf Zulassung erheblicher Beweise. Das Recht auf Beweis wird zudem in Art. 152 ZPO ausdrücklich normiert. Abzunehmen sind al- lerdings nur taugliche Beweismittel (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Kann das angebotene Beweismittel den angestrebten Beweis gar nicht erbringen, muss dieses nicht be- rücksichtigt werden (ZK ZPO-H ASENBÖHLER, 3. Aufl. 2016, Art. 152 N 19). 2.4.3. Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin habe rechtzeitig als Beweismittel eine Fotografie der Bepflanzung (act. 4/3), eine Fotografie mit grünem Maschendraht- zaun (act. 29/5), eine E-Mail Korrespondenz zwischen den Beklagten und den
Voreigentümern der Wohnung der Klägerin und deren Befragung als Zeugen (act. 29/6 - 7) sowie einen Augenschein und eine Expertise offeriert. Wie erwähnt erachtete sie die Beweismittel als untauglich mit dem Hinweis, der Nachweis einer Grenze sei nach Art. 668 Abs. 1 ZGB durch die Grundbuchpläne zu erbringen (act. 38 E. III./4.2.-4.4.). 2.4.4. Die Klägerin weist im Beschwerdeverfahren richtig darauf hin, es gehe hier nicht um eine im Grundbuch eingetragene Grenze zwischen zwei Grundstücken. Sie macht weiter geltend, auf act. 28/3 und 29/10 sei die Abgrenzungslinie der beiden Gartenflächen ersichtlich (act. 36 S. 5). Dies trifft zu, die Klägerin hat diese Aufteilungspläne jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Beweismittel an- gerufen. Im Beschwerdeverfahren können sie nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO). 2.4.5. Da die Grenze als solche auf dem Grundstück nicht ersichtlich ist, hätte die Vorinstanz auch bei einem Augenschein und Beizug eines Experten nicht feststel- len können, ob sich die Hecke neben der Grenzlinie befindet, wie es die Klägerin geltend macht (act. 36 S. 5). Daraus dass der auf act. 29/5 ersichtliche Maschen- drahtzaun auf der Seite der Beklagten stehe, lässt sich mit Bezug auf die Grenzli- nie ebenfalls nichts ableiten (act. 36 S. 6). Damit durfte die Vorinstanz auf die Ab- nahme dieser Beweismittel verzichten, da sie ohne Pläne über die Aufteilung der Fläche nichts zum Beweisergebnis hätten beitragen können. Es liegt keine unzu- reichende Sachverhaltsabklärung bzw. Verletzung des Rechts auf Beweis der Klägerin vor. Die Vorinstanz ging bei diesem Beweisergebnis zutreffend von der Darstellung der Beklagten aus, wonach die Hecke auf der Grenze der den Partei- en jeweils zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesenen Fläche stehe. 2.5. Für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Teile des Stockwerkeigentums gelten die Bestimmungen von Art. 647 ff. ZGB (vgl. Art. 712g Abs. 1 ZGB; A MÉDÉO WERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl. 2014, Art. 712g N 5 ff.). Wie die Vorinstanz ausführte, gilt die Pflege von im Miteigentum stehenden Pflan- zen grundsätzlich als gewöhnliche Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 647a ZGB (act. 38 E. IV./2.). Entgegen den Vorbringen der Klägerin bezieht sich dies nicht nur auf das Zurückschneiden überragender Äste oder Wurzeln (vgl. act. 36
S. 8). Auch ein Rückschnitt in der Höhe einer Hecke kann zur Pflege gehören, so- fern ein übliches Mass nicht überschritten wird. Insbesondere darf ein Pflege- schnitt nicht dazu führen, dass die Pflanze in ihrem Bestand gefährdet wird oder einen Wertverlust erleidet (vgl. zum Ganzen: R OOS, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. 2002, S. 131; BSK ZGB II-BRUNNER/WICHTERMANN, Art. 647a N 3; BR 2010 S. 74, 77; jeweils m.w.H.). Nach Art. 647a Abs. 1 ZGB ist zu gewöhnlichen Verwaltungshandlungen jeder Miteigentümer befugt. Im Stockwerkeigentum gehören gewöhnliche Verwaltungs- handlungen grundsätzlich zu den Aufgaben des Verwalters (Art. 712s ZGB; C HRISTOPH THURNHERR, Bauliche Massnahmen bei Mit- und Stockwerkeigentum, N 165 m.w.H.). Die Stockwerkeigentümer können auch eine andere Ordnung ver- einbaren (vgl. Art. 647a Abs. 2 ZGB; Art. 712g Abs. 2 ZGB; A MÉDÉO WERMELIN- GER , Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl. 2014, Art. 712g N 5 ff.). 2.6. Dies gilt grundsätzlich auch für Bereiche, die einem Stockwerkeigentümer zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen wurden. Durch die Einräumung eines Sondernutzungsrechts werden hauptsächlich Benutzungsrechte übertragen. Die Stellung eines ausschliesslich Nutzungsberechtigten ist nicht mit derjenigen eines Alleineigentümers oder Sonderrechtsberechtigten vergleichbar. Mit dem aus- schliesslichen Nutzungsrecht können aber auch tatsächliche Verwaltungsbefug- nisse verbunden sein. Der genaue Umfang des Sondernutzungsrechts muss aus dem Reglement heraus sowie aus der Funktion und dem Zweck, für welchen der Gemeinschaftsteil exklusiv überlassen wurde, ermittelt werden (vgl. etwa P ASCAL WIRZ, Das Sondernutzungsrecht im Stockwerkeigentum – inhaltliche Unterschie- de zum Sonderrecht, in: recht 2015 S. 32, 37). Hier wurde die Verantwortung für den Unterhalt der Fläche des ausschliesslichen Benutzungsrechts, namentlich der Rasenfläche samt Bepflanzung, in § 3.I. des Nutzungs- und Verwaltungsreglements ausdrücklich dem Nutzungsberechtigten zugewiesen (act. 4/1 S. 5). Gartenflächen dienen überdies in erster Linie der Ru- he und Erholung. Die Bepflanzung eines Gartens und die Pflege der Pflanzen ist ohne weiteres von diesem Zweck erfasst. Jedenfalls soweit das Zurückschneiden von Pflanzen im vorstehend genannten Umfang einer gewöhnlichen Verwaltungs-
handlung bleibt (vgl. E. 2.5.), liegt dieses danach in der Verantwortlichkeit des nutzungsberechtigten Stockwerkeigentümers, welcher auch den alleinigen Zu- gang zur Gartenfläche hat. Die Pflicht der Gemeinschaft bzw. des Verwalters tritt diesbezüglich zurück. 2.7. Art. 670 ZGB regelt die Eigentumsverhältnisse von Vorrichtungen wie He- cken, welche auf einer Grenze zwischen zwei Grundstücken stehen. Bei strenger Anwendung des Akzessionsprinzips wäre die auf einer Grenze wachsende Hecke vertikal geteilt. Jedem Grundeigentümer würde nur der auf seinem Grundstück wachsende Teil zu Eigentum gehören. Nach Art. 670 ZGB wird die Grenzpflanze in ihrer Gesamtheit zum Miteigentum beider Grundeigentümer erklärt, womit sich deren Nutzung und Verwaltung nach Art. 646 ff. ZGB richtet (vgl. R OOS, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. 2002, S. 126 f.). Hier wächst die strittige Hecke gesamthaft auf einem Grundstück, das zu Stock- werkeigentum aufgeteilt ist – sie steht wie erwähnt im Miteigentum aller Stock- werkeigentümer. Es geht nur um die Zuständigkeit der Parteien für Verwaltungs- handlungen als Sondernutzungsberechtigte an zwei benachbarten Gartenflächen, auf denen die Hecke steht. Auch hier dient die Hecke aber beiden Gartenflächen, indem sie deren Grenze bildet, und es stellen sich grundsätzlich dieselben Proble- me wie bei Grenzpflanzen zu Nachbargrundstücken. Dass von den Stockwerkei- gentümern für eine solche Grenzpflanze eine spezielle Regelung beschlossen worden wäre, legte die Klägerin vor Vorinstanz nicht dar. Mit der Vorinstanz er- scheint es gerechtfertigt, sie nicht anders zu behandeln, als wenn es eine Grenz- pflanze zu einem Nachbargrundstück wäre. Mithin erscheint es sachgerecht, dass jeder Sondernutzungsberechtigte ohne die Zustimmung des anderen einen Rück- schnitt machen darf, sofern dieser den oben umschriebenem Umfang der ge- wöhnlichen Verwaltungshandlung nicht überschreitet. 2.8. Entgegen den Vorbringen der Klägerin (act. 36 S. 9) wäre es an ihr gewe- sen, darzutun, inwiefern mit dem Rückschnitt ein übliches Mass überschritten wird oder, dass die Stockwerkeigentümer eine konkrete abweichende Regelung ver- einbart haben, zumal sie daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Wie die Vorinstanz festhielt, hatte die Klägerin nicht behauptet, die Hecke würde in ihrem Bestand
gefährdet (act. 38 E.IV./2.). Im Beschwerdeverfahren verweist die Klägerin auf die Funktion der Hecke als Sichtschutz sowie auf diverse Bestimmungen im Benut- zungs- und Verwaltungsreglement, aus denen sich ergebe, ein Rückschnitt bedür- fe der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. der Klägerin (act. 36 S. 8). Diese Vorbringen stellen allesamt neue Tatsachenbehauptungen dar, welche im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 ZPO). Sie legt überdies nicht dar, inwieweit der Rückschnitt der Hecke durch die Beklagten die zitierten Bestimmungen konkret verletzt. Die Beschwerde ist daher auch in die- sem Punkt unbegründet. 2.9. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Klage daher zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. 3.1. Zufolge ihres Unterliegens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'000.– (vgl. act. 38 E. V./1.) ist die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzli- che Verfahren in Anwendung von § 4 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Klägerin hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch darauf; den Beklagten sind im Beschwerdever- fahren keine massgeblichen Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wä- ren (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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