Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190049-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 10. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung / Kosten
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. November 2019; Proz. FV190042
Erwägungen: 1. Die A._____ GmbH (Klägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Be- schwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 16. September 2019 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur eine Forderungsklage gegen B._____ (Beklagter und Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) ein (act. 4/1). In die- sem Verfahren verlangte das Einzelgericht von der Beschwerdeführerin mit Ver- fügung vom 2. Oktober 2019 die Leistung eines Kostenvorschusses für das Ver- fahren in Höhe von Fr. 1'200.-- (act. 4/4). Nachdem der Vorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. November 2019 eine Nachfrist angesetzt mit der Androhung, dass im Säumnis- fall auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 4/6). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 6. November 2019 zugestellt (act. 4/7). 2. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Novem- ber 2019 an das Einzelgericht und verlangte die "Korrektur der Vorkassen-Höhe" (act. 4/9 = act. 2). Diese Eingabe wurde mit Schreiben vom 15. November 2019 unter Beilage der vorinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber an die Kammer weitergeleitet (act. 3; act. 4/1-9). Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschüsse sind grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH, NQ110026 E. 2.2 vom 23. Juni 2011), ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwer- de entgegenzunehmen und zu behandeln. Zudem ist die rechtzeitige, versehentli- che Postaufgabe an die erste Instanz fristwahrend (BGE 140 III 636). 3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit, die Be- schwerde zu begründen, ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelan- träge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei darf sich ein Rechtsmittel-
kläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erst- instanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sa- che stellen, der im Falle eines reformatorischen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann (ZK ZPO-R ETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f. bzw. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 1 und 3). Bei Geldforderungen ist demnach eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Fehlt es an einem bezifferten Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617, E. 4.2 und 4.3; OGer ZH, PC120016 vom 8. Mai 2012, E. 2.1; OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni 2011, be- stätigt mit BGer, 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3; OGer ZH, PC110041 vom 7. November 2011, E. 4.1). Die Anforderungen an die Stellung eines Antrags werden bei Laien weniger streng verstanden (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22.8.2011 E. 3.2; OGer ZH PF160015 vom 28. Juni 2016; vgl. auch BSK ZPO- S PÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 311 N 13 bzw. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. 4. Die Beschwerdeführerin verlangt mit der Beschwerde eine Korrektur der Höhe des Kostenvorschusses und führt zusammengefasst aus, dass ihr der Vor- schuss von Fr. 1'200.-- im Verhältnis zur eingeklagten Forderung in Höhe von Fr. 5'478.30 plus 5 % Zins und Kosten sehr hoch erscheine, zumal für den Streit- wert eine Schuldanerkennung vorliege und es dem Beschwerdegegner nur um eine Verzögerung des betreibungsamtlichen Vollzugs gehe. Eigentlich habe ja die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Höhe stelle einen klaren Rechts- nachteil dar (act. 2). Auf welchen Betrag der Vorschuss nach Ansicht der Be- schwerdeführerin aber reduziert werden solle, lässt sich der Beschwerdeschrift insgesamt nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt damit den rechtlichen Anfor- derungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Wie einfach sich der Fall erledigen lassen wird, steht noch nicht fest. Je nachdem könnte sich eine tiefere Entscheidgebühr als Fr. 1'200.-- ergeben. Als Vorschuss für ein Verfahren, dessen Verlauf noch völlig offen ist, sind die Fr. 1'200.-- tarifge- mäss begründbar und kaum übersetzt.
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'478.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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