Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 15. November 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Wasserversorgungs-Genossenschaft B._____ und C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung (Ausstand)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. Oktober 2019 (BV190008-E)
Erwägungen: 1.1. Am 23. Juli 2019 reichte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil eine Forde- rungsklage ein (Urk. 2/2). Das Verfahren ist unter der Geschäfts-Nr. FV190014-E am Bezirksgericht Hinwil pendent. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurden die Parteien auf den 30. September 2019 zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 2/5; Urk. 2/9). Anlässlich dieser Verhandlung stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ein Ausstandsbegehren gegen den zu- ständigen Einzelrichter, ... [Funktion] lic. iur. D._____ (Prot. FV190014-E S. 5 f.= Urk. 1). Daraufhin wurde das Verfahren BV190008-E eröffnet. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 wies die Kanzleikommission des Bezirksgerichts Hinwil (fortan Vorinstanz) das Ausstandsbegehren ab (Urk. 5 = Urk. 8). 1.2. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 (gleichentags der Post übergeben) be- antragte die Gesuchstellerin sinngemäss, es sei ihr zur Erstattung der Beschwer- de eine Fristerstreckung zu gewähren (Urk. 7). Eine eigentliche Beschwerde er- hob sie (noch) nicht. 2. Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmittelfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) fallen (KUKO ZPO-Hoffmann- Nowotny, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden. Ohnehin ist die Gesuchstellerin darauf hinzu- weisen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist am 28. Oktober 2019 ablief, nachdem sie den Beschluss der Vorinstanz vom 15. Oktober 2019 am 17. Oktober 2019 in Empfang genommen hatte (Urk. 6; Art. 142 ZPO). Damit ist der Beschluss vom 15. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen. Die beantragte Fristerstreckung ist somit nicht nur unzulässig, sondern das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchstel- lerin erfolgte auch verspätet. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten und das vorliegende Beschwerdeverfahren damit abgeschlossen.
Zürich, 15. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: am