Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 20. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung vom 23. September 2019 (FV180226-L)
Erwägungen: 1. a) Am 6. November 2018 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Forderungsklage über Fr. 2'000.-- nebst Zins ein (Urk. 1, Klagebewilligung vom 30. Oktober 2018). Nach Durchführung des Verfahrens mit Hauptverhandlung vom 29. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 23. September 2019 ab (Urk. 31 = Urk. 36). b) Gegen dieses ihr am 18. Oktober 2019 zugestellte (Urk. 32) Urteil er- hob die Klägerin am 28. Oktober 2019 fristgerecht Beschwerde. Mit ebenso frist- gerecht eingereichter Ergänzung der Beschwerde vom 15. November 2019 stellte sie die Beschwerdeanträge (Urk. 41 S. 1): "und beantrage, 1. das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. September 2019 (Geschäfts- Nr. FV180226-L / U aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag in Höhe von CHF 2000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 19.01.2016 zu bezahlen, 3. hilfsweise, den Rechtsstreit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zu- rückzuverweisen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei unstrittig, dass die Klägerin die Beklagte als Rechtsanwältin in einem Verfahren vor der C._____ (C._____) des Kantons St. Gallen mandatiert, ihr einen Honorarvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, die Beklagte das Mandat während laufendem Verfahren nieder- gelegt und die Beklagte danach Aufwendungen von insgesamt Fr. 2'147.70 in Rechnung gestellt habe. Umstritten sei, ob die Mandatsniederlegung vertragswid- rig erfolgt sei und die Klägerin gestützt darauf einen Schadenersatzanspruch ha- be; ebenfalls umstritten sei, ob und allenfalls in welchem Umfang die Klägerin ei- nen Rückforderungsanspruch habe (Urk. 36 S. 3-5).
Hinsichtlich der Mandatsniederlegung erwog die Vorinstanz im Wesentli- chen, es sei aktenkundig und unbestritten, dass eine (zweite) Anhörung vor der C._____ auf den 15. Februar 2016 angesetzt worden sei und die Klägerin bereits am 22. Januar 2016 eine Besprechung mit ihrer neuen Rechtsanwältin gehabt habe. Damit liege keine Mandatsniederlegung zur Unzeit vor. Die Beklagte habe sodann die Mandatsniederlegung zwar nicht unmittelbar angedroht, habe jedoch die Haltung der Klägerin kritisiert und ihr mitgeteilt, dass sie (die Beklagte) nicht ohne die Klägerin an die Anhörung gehe; die Klägerin habe sich aber auch in der Folge geweigert, an der Anhörung teilzunehmen. Die Mandatsniederlegung sei somit rechtmässig erfolgt und es liege keine Schadenersatz begründende Ver- tragsverletzung vor (Urk. 36 S. 5-6). Hinsichtlich eines allfälligen Rückforderungsanspruchs erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die behauptete Leistung im Gegenwert von Fr. 38.33 im Zu- sammenhang mit der E-Mail-Nachricht vom 18. Januar 2019 könne nicht verrech- net werden, da die Klägerin diese E-Mail nicht erhalten habe. Die übrigen von der Klägerin als nicht verrechenbar beanstandeten Leistungen – erste Telefonate und Mitteilung der Mandatsniederlegung – dürften dagegen verrechnet werden (Urk. 36 S. 6-8). Für die von der Klägerin als zu viel verrechnete Leistung bezeichnete Position Aktenstudium gelte die Vermutung, dass Berufsangehörige mit staatli- chem Fähigkeitsausweis ihren beruflichen Sorgfaltspflichten nachkämen und da- her auch ihre Leistungen korrekt verrechnen würden, solange nicht konkrete Zweifel daran bestünden. Die Klägerin gebe diesbezüglich nur an, dass die Be- klagte unvorbereitet zur Sitzung erschienen sei, woraus abzuleiten sei, dass sie die Akten zuvor nicht studiert habe; die Klägerin habe jedoch nicht dargelegt, wo- rin sich konkret gezeigt habe, dass die Beklagte unvorbereitet zur Sitzung er- schienen sei, womit sie keine Zweifel nachgewiesen habe (Urk. 36 S. 8-9). Die von der Klägerin als nicht erforderlich bezeichneten Leistungen – Kopien, Telefo- nate mit der C._____ – seien trotz Aufforderung ungenügend substantiiert geblie- ben; für die Telefonate mit der C._____ habe sich die Klägerin zudem bedankt und diese Leistungen damit vorbehaltlos entgegengenommen (Urk. 36 S. 9-10). Insgesamt sei damit die Honorarrechnung der Beklagten um Fr. 38.33 zu hoch ausgefallen; deren ausgewiesene Honorarforderung betrage somit Fr. 2'109.07.
Nachdem die Klägerin aber bisher erst Fr. 2'000.-- bezahlt habe, stehe ihr kein Rückforderungsanspruch zu und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 36 S. 10). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde dargelegt wer- den muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Be- zug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen und erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist; der gerügten Erwägung sind die aus Sicht der beschwerdeführen- den Partei zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden, Ergebnis diese führen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
c1 ) Die Klägerin macht beschwerdeweise vorab zusammengefasst gel- tend, die Vorinstanz habe den Schadenersatzanspruch mit rechtlich unzutreffen- den Erwägungen abgelehnt, indem bei der Frage der Unzeitigkeit nur darauf ab- gestellt worden sei, ob sie ausreichend Zeit für die Suche eines neuen Rechtsbei- stands gehabt habe. Eine unzeitige Beendigung liege aber auch dann vor, wenn durch grundlose Kündigung der anderen Partei besondere Nachteile verursacht würden. Wegen der Kündigung durch die Beklagte habe sie einen neuen Rechts- beistand suchen müssen, der sich vollständig in den komplexen Fall habe einar- beiten müssen; damit habe sie zweifach für die gleiche Tätigkeit zahlen müssen und diese Mehrkosten würden für sie einen erheblichen Schaden und damit einen besonderen Nachteil darstellen (Urk. 41 S. 1 f.; Urk. 35B S. 1). Die Beschwerdevorbringen betreffend Aufwand für Einarbeitung eines neu- en Anwalts verfangen nicht. Dass bei einer Beendigung eines Mandatsverhältnis- ses ein neuer Rechtsbeistand sich in den Fall einarbeiten muss, liegt in der Natur der Sache und stellt damit für sich allein, ohne Vorliegen spezieller Verhältnisse (welche von der Klägerin nicht konkret geltend gemacht werden), keinen beson- deren Nachteil dar. Dieser Aufwand fällt bei jeder Mandatsauflösung an (wie die Klägerin auch selbst feststellt; Urk. 41 S. 2) und ist damit kein Indiz für eine unzei- tige Auflösung. Die Frage ob die Kündigung durch die Beklagte grundlos erfolgte und die Klägerin daraus etwas ableiten kann, ist davon losgelöst zu betrachten (dazu nachfolgend unter E. c2). c2) Die Klägerin macht beschwerdeweise sodann zusammengefasst gel- tend, auch bei Verneinung der Unzeit der Kündigung hätte die Beklagte sie vor der Kündigung zuerst abmahnen müssen; erst wenn sie als Klientin an ihrem Standpunkt festgehalten hätte, hätte die Beklagte das Mandat niederlegen dürfen (Urk. 41 S. 2, Urk. 35B S. 2). Mit diesen Vorbringen wird die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Kläge- rin sich trotz der Kritik der Beklagten an ihrer Haltung und deren Mitteilung, dass sie nicht ohne die Klägerin an die Anhörung gehe, geweigert habe, an der Anhö- rung teilzunehmen (Urk. 36 S. 6), nicht konkret beanstandet. Damit hatte die Be-
klagte die Klägerin genügend abgemahnt und hatte sie sachliche Gründe für die Niederlegung des Mandats. c3) Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerde in allgemeiner Form bestreitet, dass die Beklagte die verrechneten Leistungen erbracht habe, und auf ihre Vor- bringen vor Vorinstanz verweist (Urk. 41 S. 2 Ziff. 2), genügt die Beschwerde den dargelegten Begründungsanforderungen nicht (oben Erwägung 2.b) und ist darauf nicht weiter einzugehen. c4) Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerde einen Überblick über die Vor- geschichte (Urk. 41 S. 2 f. Ziff. 3) bzw. ihre Beweggründe (Urk. 35B S. 1 f.) dar- legt, genügt die Beschwerde ebenfalls den dargelegten Begründungsanforderun- gen nicht (oben Erw. 2.b) und ist auch hierauf mangels konkreter Beanstandun- gen nicht weiter einzugehen. c5) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich geltend, die Vor- instanz sei nicht auf ihre erstinstanzlichen Vorbringen eingegangen, wonach die Beklagte Kenntnis ihrer finanziellen Verhältnisse gehabt und sie (die Klägerin) daher auf die unentgeltliche Rechtspflege hätte hinweisen bzw. einen entspre- chenden Antrag hätte stellen müssen. Dann hätte sie gar nicht erst den Vor- schuss bezahlen müssen (Urk. 35B S. 2). Es ist zutreffend, dass die finanziellen Verhältnisse der Klägerin an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Mai 2019 thematisiert wurden (Vi-Prot. S. 11 ff.). Die Klägerin hat zwar bestritten, dass die Beklagte, wie behauptet, mit ihr die unentgeltliche Rechtspflege besprochen habe, und geltend gemacht, sie sei in einer Notsituation gewesen (Vi-Prot. S. 13). Die Klägerin hat daraus aller- dings nichts abgeleitet, namentlich keine Ansprüche ins Feld geführt (vgl. Vi-Prot. S. 13). Im Beschwerdeverfahren können nun aber keine neuen Ansprüche mehr geltend gemacht werden (vgl. oben Erw. 2.b Abs. 2). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Klägerin als un- begründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 450.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 35A). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittel- losigkeit zusätzlich voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei- nen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 35/A+B, 41, 42 und 43/1-7, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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