Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 6. November 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Oktober 2019 (FV190185-L)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 erhob der Kläger und Beschwerde- gegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz unter Einreichung der Klagebewilligung vom 15. Juli 2019 eine Forderungsklage mit folgenden Begehren (Urk. 3/2 S. 1f. ): "Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 5'000.00 nebst CHF 108.30 Betreibungskosten zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 11.7.2018 sei aufzuheben; und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 5'000.00 nebst CHF 108.30 Betreibungskosten zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 11.7.2018 sei aufzuheben; Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Gestützt auf diese Klage setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 1'750.– zu leisten (Urk. 3/5 = Urk. 2). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist (vgl. Urk. 3/6/1) mit Eingabe vom 20. Oktober 2019, zur Post gegeben am 26. Oktober 2019, "Einspruch" (Urk. 1). Seine Eingabe ist als Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO entgegenzunehmen. 3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Der Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2019 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die klagende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Dem Beklagten er- wächst demgegenüber aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: sf