Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M: Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss und Urteil vom 5. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter
betreffend Forderung (Honorar unentgeltlicher Rechtsvertreter)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Oktober 2019 (FV180117-L)
Erwägungen: 1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) steht seit dem 1. Juni 2018 vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess über Fr. 13'864.50, wo- bei der Kläger, Rechtsanwalt Dr. C., geltend macht, es bestünden in die- sem Umfang ausstehende Anwaltshonorare gegenüber dem Beklagten (Urk. 5/1 und 5/2). Nachdem sich aufgrund zweier vor Erstinstanz eingereichter ärztlicher Zeugnisse ergab, dass der Beklagte krankheitsbedingt aktuell und auf unabseh- bare Dauer nicht prozess- und handlungsfähig sei (Urk. 5/16 und 5/17), wurde ihm mit Verfügung vom 16. Juli 2018 gestützt auf Art. 69 Abs.1 ZPO in der Person von Rechtsanwalt Dr. D. ein notwendiger Vertreter beigegeben (Urk. 5/25), welcher schliesslich mit Verfügung vom 6. Mai 2019 wieder entlassen wurde (Urk. 5/68). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurde dem Beklagten der Verfahrensbetei- ligte als notwendiger Rechtsvertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO beigege- ben (Urk. 5/69), wobei Letzterer mit Verfügung vom 23. September 2019 wieder aus dem Amt entlassen wurde (Urk. 5/79). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 wurde der Verfahrensbeteiligte für seine Bemühungen und Barauslagen wie folgt entschädigt (Urk. 5/83 S. 2 = Urk. 2 S. 2): "1. Rechtsanwalt MLaw B._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Rechtsbeistand des Beklagten für den Zeitraum vom 14. Mai 2019 bis 06. Juni 2019 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 7.7% MwSt.: Honorar CHF 814.00
Barauslagen CHF 185.65
Zwischentotal CHF 999.65
MwSt. CHF 76.97
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 1076.60 2. Eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrages beim Beklagten gestützt auf analoger Anwendung von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. ... (Schriftliche Mitteilung)" 2. Gegen diese Verfügung betreffend Entschädigung des ehemaligen Rechtsvertreters erhob der Beklagte innert Frist (Urk. 87/1) mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, Einzelge- richt, vom 7. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. FV180117) aufzuheben und die Entschädigung für den Beschwerdegegner neu auf total CHF 844.40 (inkl. MwST) festzusetzen und vollumfänglich von der Gerichtskasse oh- ne Nachforderungsrecht gegenüber dem Beschwerdeführer zu überneh- men; 2. Eventuell sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, Ein- zelgericht, vom 7. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. FV180117) auszuheben und zur Neubeurteilung gemäss den nachstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurück zu weisen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteu- er) zulasten der Klägerin, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüg- lich gesetzlicher Mehrwertsteuer (von derzeit 7.7%)." Prozessualer Antrag: "Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len." 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. b) Die Vorinstanz setzte die Entschädigung gemäss der vom Verfahrensbe- teiligten eingereichten Honorarnote fest (Urk. 5/82/2). c) Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, der Verfahrensbeteiligte sei nicht für ihn tätig geworden, habe seine (des Beklagten) Interessen in keiner Weise wahrgenommen und der verrechnete Zeitaufwand sei nicht korrekt aufge- führt worden (Urk. 1 S. 4). Konkret habe das Telefonat vom 15. Mai 2019 nicht ei- ne Stunde, sondern 0.32 Stunden und das Telefonat vom 6. Juni 2019 nicht 30 Minuten, sondern 0.2 Stunden gedauert. Somit habe der Verfahrensbeteiligte ei- nen Aufwand von 0.98 Stunden oder Fr. 215.60 (0.98 Stunden x Fr. 220.–) zu viel verrechnet. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer belaufe sich der zu viel verrechnete Betrag auf Fr. 232.20, was 21,57% der Gesamthonorarsumme aus- mache (Urk.1 S. 4). Da der Verfahrensbeteiligte Honorar geltend mache, hinter
dem keine Arbeit stehe, sei auch das Nachforderungsrecht gegenüber ihm - dem Beklagten - aufzuheben (Urk. 1 S. 5). d) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 326 N 3 f.). Diese Einschränkung gilt indessen nicht für Vorbringen, zu welchen erst der angefochtene Entscheid selber Anlass gibt (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art 326 N 2; BGE 139 III 466, E. 3.4.). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beklagten, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu sind, zulässig. 4. a) Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass dem Verfahrensbe- teiligten zusammen mit der Verfügung vom 7. Mai 2019 die Akten zugestellt wor- den sind (Urk. 69 S. 3) und dass ein telefonisches Erstgespräch stattgefunden hat (Urk. 75). Auch der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass Telefongespräche mit dem Verfahrensbeteiligten stattgefunden haben; vielmehr macht er geltend, die Dauer der Telefongespräche mit dem Verfahrensbeteiligten seien kürzer gewesen als Letzterer dies in Rechnung gestellt habe. Damit geht aber die Rüge des Be- klagten, der Verfahrensbeteiligte sei überhaupt nicht für ihn tätig geworden, ins Leere. Vor diesem Hintergrund ist aber auch das Argument, es sei von einem Rückforderungsrecht abzusehen, weil hinter dem geltend gemachten Honorar keine Arbeit des Verfahrensbeteiligten stehe, nicht stichhaltig. b) Für die Berechnung der Entschädigung des notwendigen Vertreters kommt die Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zur Anwendung (§ 23 Anw- GebV analog). Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen Forde- rungsprozess mit einem Streitwert von Fr. 13'864.50 (vgl. Urk. 5/1 und 5/2), wes- halb sich die Entschädigung in erster Linie nach dem Streitwert richtet (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Zeitaufwand stellt nur eines unter mehreren Korrekturkriterien dar, wobei auch die Verantwortung und die Schwierigkeit des Falls zu berücksich-
tigen sind (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Gestützt auf den Streitwert beträgt somit die volle (einfache) Anwaltsgebühr rund Fr. 3'000.–. Diese Grundgebühr deckt ein gewisses "Schwankungsmass" an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab. Gemäss § 12 AnwGebV kommt sodann bei Beendigung der Parteivertretung während des hängigen Verfahrens § 11 AnwGebV sinngemäss zur Anwendung. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Anspruch auf die Gebühr mit der Erarbei- tung der Begründung bzw. Beantwortung der Klage entsteht (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass bisher die Hauptver- handlung noch nicht stattfinden konnte und daher auch weder die Klagebegrün- dung noch die Klageantwort erstattet worden ist. Der Verfahrensbeteiligte hat da- her nicht eine Entschädigung in der Höhe gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV verdient. Indessen ist ihm in Analogie zu § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag zu gewähren, wobei der Einzelzuschlag nicht mehr als die Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV, mithin vorliegend Fr. 1'500.–, betragen darf. Zu keinem anderen Er- gebnis führte die analoge Anwendung von § 11 Abs. 4 AnwGebV, wonach die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt wird. Notwendige Auslagen werden separat entschädigt ( § 22 Abs. 1 AnwGebV). c) Das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar von Fr. 814.–, der Ausla- genersatz von Fr. 185.65 sowie der gewährte Zuschlag von 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 999.65 bewegt sich somit innerhalb des von den anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen gesetzten Rahmens. Besondere Umstände im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV werden nicht geltend gemacht. Auf den vom Beklagten behaup- teten Zeitaufwand, der 0.98 Stunden vom ausgewiesenen Zeitaufwand abweicht, muss damit nicht näher eingegangen werden. Die Beschwerde des Beklagten er- weist sich somit sogleich als aussichtslos und ist daher abzuweisen. Vor diesem Hintergrund sind prozessuale Weiterungen nicht notwendig (Art. 323 Abs. 1 ZPO). 5. a) Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Mit seiner Beschwerde stellt der Beklagte nebst seiner Honorarhöhe auch das Nachforderungsrecht des Staates in Abrede. Angesichts des Streitwerts im Be- schwerdeverfahren von Fr. 1'076.60 ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 250.– festzu- setzen (§ 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebV OG).
b) Der Beklagte stellt mit seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) und stellt in der Begründung in Aussicht, Belege über seine Mittellosigkeit nachzureichen; angesichts der zeitli- chen Dringlichkeit hätten die notwendigen Unterlagen nicht innert Frist beige- bracht werden können (Urk. 1 S. 6). Bis heute gingen allerdings keine entspre- chenden Belege ein. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Vielmehr kann das Gesuch mangels aus- reichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nach- kommt (BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3. mit weiteren Hin- weisen). Indessen kann vorliegend ohnehin offenbleiben, ob der Beklagte mittel- los ist, ist doch gemäss Art. 117 ZPO die Mittellosigkeit neben der fehlenden Aus- sichtslosigkeit nur eine von zwei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, wel- che für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sein müssen. Wie soeben gezeigt, erweist sich die Beschwerde des Beklagten sogleich als aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege auch wegen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuwei- sen ist. c) Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzu- sprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner und dem Verfahrensbeteiligten mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und den Verfah- rensbeteiligten je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/4, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 13'864.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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