Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. September 2019
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung (Verschiebung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung vom 19. August 2019 (FV190094-L)
Erwägungen: 1. a) Am 24. Mai 2019 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich eine Forderungsklage über Fr. 14'450.11 nebst Zins und Kosten ein (Vi-Urk. 2; samt entsprechender Klagebewilligung vom 16. April 2019, Vi-Urk. 1). Nach Ein- reichung der Klageantwort (Vi-Urk. 7) lud die Vorinstanz die Parteien am 25. Juni 2019 zur Hauptverhandlung auf den 26. August 2019 vor (Vi-Urk. 13). Auf Ver- schiebungsgesuch der Klägerin (Vi-Urk. 14) lud die Vorinstanz am 9. Juli 2019 die Parteien neu zur Hauptverhandlung auf den 28. August 2019 vor (Vi-Urk. 15). Die Klägerin stellte am 13. August 2019 ein neues Verschiebungsgesuch (Vi-Urk. 17). Mit Verfügung vom 19. August 2019 wies die Vorinstanz dieses neue Verschie- bungsgesuch ab (Vi-Urk. 18 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 23. August 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 19/2) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1). Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die auf den 28. August 2019 angesetzte Hauptverhandlung sei zu verschieben. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Aufgrund eines bei der Vorinstanz eingereichten Ausstandsgesuchs der Klägerin vom 23. August 2019 (Vi-Urk. 22) nahm die Vorinstanz am 26. August 2019 die Ladung zur Hauptver- handlung vom 28. August 2019 ab und stellte eine neue Vorladung nach Behand- lung des Ausstandsgesuchs in Aussicht (Vi-Urk. 24-27). d) Infolge der Ladungsabnahme ist die Beschwerde, welche sich gegen die Abweisung der Verschiebung dieser Verhandlung richtet, gegenstandslos ge- worden (die Verhandlung ist aus anderen Gründen bereits verschoben worden) und das Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 2. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Bei Abschreibung eines Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit sind die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich nach Ermessen des Ge- richts zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist in Betracht zu ziehen, wel-
che Partei vermutlich obsiegt hätte, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfü- gung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hier nicht einschlägigen, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offen- sichtlich ist (BK ZPO II - Sterchi, Art. 321 N 17 und Art. 319 N 15). Die Beschwer- de äussert sich hierzu jedoch mit keinem Wort und ein solcher Nachteil ist auch nicht offensichtlich (er ist sogar bei Verfügungen betreffend Terminverschiebun- gen grundsätzlich zu verneinen und die entsprechenden prozessleitenden Anord- nungen können erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid be- anstandet werden; BK ZPO II - Sterchi, Art. 319 N 14). Die Beschwerde wäre da- mit offensichtlich unzulässig gewesen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und die Klägerin wä- re unterlegen. Demgemäss sind ihr die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens aufzuerlegen. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen, der Klägerin zufolge der Kostenauflage, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 16. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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