Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 27. September 2019
in Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____-Strasse ..., Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____ AG
gegen
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 12. August 2019; Proz. FV190054
Erwägungen: 1. 1.1. Die B._____ AG ist die Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.-Strasse ... in E. (act. 3). Am 11. Juli 2019 erhob die B._____ AG namens der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Klägerin) beim Bezirksgericht Bülach Klage gegen C._____ und D._____ (Beklagte). Sie verlangte, die Beklag- ten seien zur Bezahlung ausstehender Stockwerkeigentümerbeiträge im Betrag von Fr. 7'899.94 nebst Zinsen und Kosten zu verpflichten (act. 1-2). Ihre Vertre- tungsbefugnis stützte die B._____ AG auf den Verwaltungsvertrag vom 23. November 2017 (act. 3). 1.2. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 erwog die Vorinstanz, der Verwaltungsver- trag genüge als Ermächtigung zur Vertretung im Prozess nicht. Ausserdem sei nicht klar, wer die Klage unterzeichnet habe, weshalb die Zeichnungsberechti- gung nicht geprüft werden könne. Entsprechend setzte sie der Klägerin Frist zur Ergänzung der Klageeingabe an mit der Androhung, bei Säumnis gelte die Klage als nicht erfolgt (act. 5). 1.3. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 29. Juli 2019 verwies die B._____ AG erneut auf den Verwaltungsvertrag und ersuchte um Erläuterung, weshalb eine weitere Ermächtigung benötigt werde (act. 7). 1.4. Mit Verfügung vom 12. August 2019 entschied die Vorinstanz, die Klage vom 11. Juli 2019 gelte als nicht erfolgt und schrieb das Verfahren ab (act. 9 = act. 13/1 = act. 14). Mit Schreiben vom 23. August 2019 gelangte die B._____ AG namens der Klägerin unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid an das Obergericht (act. 12). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegen genom- men. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Da sich die Be- schwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist le- diglich mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzu- stellen.
B._____ AG setzt sich des Weiteren auch nicht mit der Erwägung auseinander, der Verwaltungsvertrag genüge nicht als Bevollmächtigung zur Vertretung der Klägerin im Prozess. Darauf ist daher nicht näher einzugehen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang wie bereits vor Vorinstanz der B._____ AG aufzuerlegen. Ausgehend von einem Streitwert im Beschwerdeverfahren von Fr. 7'899.94 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 450.00 festzusetzen. Da den Beklagten im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt und B._____ AG auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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