Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190034-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 23. August 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Winterthur, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. Juni 2019; Proz. FV190024
Erwägungen: 1. 1.1. Am 2. Mai 2019 fand zwischen den Parteien beim Friedensrichteramt B._____ eine Schlichtungsverhandlung statt. Seitens der Stadt Winterthur (Be- klagte und Beschwerdegegnerin, fortan Beklagte) wurde die sachliche Zuständig- keit bestritten. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, fortan Kläger) hielt an sei- ner Klage fest, woraufhin vom Friedensrichteramt die Klagebewilligung ausgestellt wurde (act. 2). Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 erhob der Kläger – unter Beilage der Klagebewilligung vom 8. Mai 2019 – beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) eine Forderungsklage gegen die Beklagte. Er stellte das folgende Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung ..., Betreibungsamt Win- terthur-Stadt, vom 25.02.2019, aufzuheben und dem Kläger definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Beilage Original Zahlungsbefehl ...). 2. Es seien dem Kläger die Integrationspauschale 2017 (12 Monate à CHF 200.–), zuzüglich 5 % Zins, seit 01.01.2019, nach zu bezahlen. 3. Es sei die Schuldnerin zu einer Stellungnahme zu verpflichten, wieso für den Gläubiger während seinem Sozialhilfebezug (2017) die Integra- tionsbemühungen nicht gewährt wurden. Weiterer Schadenersatz bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein. Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 300.00 fest und auferlegte sie dem Kläger. Ei- ne Parteientschädigung wurde der Beklagten nicht zugesprochen (act. 4 = act. 9 S. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 13. August 2019 (Datum Poststempel) erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Juni 2019. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Da sich die Beschwer- de, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Ihr ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen.
Entsprechend wäre der Anspruch auf Entscheidbegründung bei dieser Verwal- tungsbehörde bzw. in einem allfälligen Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren nach öffentlichem Recht geltend zu machen (§§ 10b und 19 VRG; act. 9 S. 2 f.). 3.2.1. Der Kläger macht eine unrichtige Rechtsanwendung resp. Rechtsverwei- gerung geltend und er rügt eine Gehörsverletzung sowie einen Verstoss gegen Treu und Glauben durch die Vorinstanz. Er habe seine "Rechtsöffnungsklage" samt Beilagen und gültiger Klagebewilligung korrekt bei der Vorinstanz einge- reicht. Auf der Klagebewilligung sei die Vorinstanz als "verantwortliches" Gericht für seine Klage bezeichnet worden. Er (der Kläger) müsse sich auf eine gültige Klagebewilligung verlassen können. Der vorinstanzliche Hinweis auf Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO sei absurd. Er verzichte auf eine detaillierte Stellungnahme zu den absurden vorinstanzlichen Erwägungen. Vom Obergericht verlange er für den Fall, dass das Verwaltungsgericht für seine Klage zuständig sei, eine korrekte Rechtsmittelbelehrung (act. 2 f.). 3.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass dem Friedensrichteramt B._____ aufgrund des Streitwertes (Fr. 2'400.00, act. 1 S. 2) keine Entscheidkompetenz zukam, es amtete als reine Schlichtungsbehörde (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Gemäss der Klage- bewilligung vom 8. Mai 2019 war die sachliche Zuständigkeit anlässlich der Schlichtungsverhandlung ein Thema: Sie wurde von der Beklagten bestritten und der Kläger hielt trotzdem an seiner Klage fest (act. 2 S. 2). Auch die mit einem Sühnbegehren befasste Schlichtungsbehörde ist gehalten, ihre sachliche Zustän- digkeit zu prüfen. Kommt sie dabei zum Schluss, sie sei für die Behandlung des Begehrens nicht zuständig, so erscheint es sinnvoll, die klagende Partei zunächst auf diesen Umstand hinzuweisen, damit sie Gelegenheit hat, ihr Begehren zu- rückzuziehen. Beharrt indes die klagende Partei auf der Durchführung eines Sühnverfahrens, so hat die Schlichtungsbehörde diesem Begehren in aller Regel Folge zu leisten und den Entscheid über die Zuständigkeit den Gerichten zu über- lassen. Immerhin ist die Schlichtungsbehörde aber befugt, bei offensichtlicher Un- zuständigkeit einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Ob ein offensichtlicher Fall vorliegt, hat die Schlichtungsbehörde nach Ermessen zu entscheiden (vgl. OGer ZH RU180002 vom 17. Februar 2018, E. 3.3 und OGer ZH LU130001 vom
April 2013, E. 3.2). Das Friedensrichteramt konnte sich somit ermessensweise zur Entscheidfällung entschliessen, es konnte sich aber auch dagegen entschei- den – wie vorliegend – und die Klagebewilligung erteilen. Aus der Ausstellung der Klagebewilligung und der Bezeichnung des Bezirksgerichts Winterthur darin kann der Kläger nichts für sich ableiten, insbesondere nicht, dass die Vorinstanz auf seine Klage hätte eintreten müssen. Die Vorinstanz verwies zu Recht darauf, dass sie nach Art. 60 ZPO ihre sachliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO von Amtes wegen zu prüfen hatte. Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerde mit den Erwägungen Vorinstanz, weshalb sie sachlich für die Be- handlung der Klage nicht zuständig ist, nicht auseinander. Es kann ohne Weiteres auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur sachlichen Zuständigkeit verwiesen werden. Soweit der Kläger vom Obergericht im Falle der Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts eine korrekte Rechtsmittelbelehrung verlangt, ist auf das Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid hinzuweisen (siehe nachfolgend Dispositiv- Ziffer 5 und Art. 238 lit. f ZPO). Was der Kläger erreichen möchte, ist aber wahr- scheinlich keine Rechtsmittelbelehrung, sondern eine Belehrung darüber, wo er seine Klage richtigerweise einzureichen hat. Dazu gab ihm der vorinstanzliche Entscheid bereits ausreichend Auskunft. Sollten für den Kläger noch Unklarheiten bestehen, so hätte er sich anderweitig um rechtliche Beratung (z.B. durch einen Rechtsanwalt) zu bemühen. 3.2.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Kläger keine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz aufzuzeigen vermag und die Beschwerde inso- fern abzuweisen ist. 3.3. Der Kläger weist im Weiteren auf in der Vergangenheit "durch das Bezirks- gericht Winterthur gedeckte Betrügereien" im Zusammenhang mit anderen Rechtsöffnungsverfahren hin. Er habe gegen Bezirksrichter sowie diverse Behör- denmitglieder der Stadt Winterthur Strafanzeige erhoben. Der Kläger führt – zu Recht – selber aus, dass Strafverfahren von Zivilverfahren zu trennen sind (act. 7 S. 2). Auf die Ausführungen des Klägers braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
4.1. Der Kläger macht geltend, seine Beschwerde sei gleichzeitig als Aufsichts- beschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht im vereinfachten Verfahren) entgegen zu nehmen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten (act. 7 S. 2). 4.2. Justizverwaltungsakte sowie die Verletzung von Amtspflichten unterliegen der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Aufsichtsbe- schwerde gemäss § 82 GOG. Aufgrund des Inhalts der Beschwerde des Klägers besteht keine Veranlassung für eine Weiterleitung an die für das Bezirksgericht Winterthur zuständige Aufsichtsbehörde, d.h. an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Dem Kläger bleibt es unbenommen, mit einer neuen und entsprechend begründeten Eingabe an die Verwaltungs- kommission zu gelangen (verbunden mit einem allfälligen Gesuch um Fristwie- derherstellung). 5. 5.1. Der Kläger weist den Kostenentscheid der Vorinstanz zurück und er ver- langt, es sei ihm von der Beklagten eine vom Obergericht festzusetzende Ent- schädigung für seine Aufwendungen zuzusprechen. 5.2. Die Vorinstanz stützt sich für die Verteilung der Prozesskosten auf Art. 106 Abs. 1 ZPO (vgl. act. 9 S. 3). Nach dieser Bestimmung werden die Gerichtskosten und die Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unter- liegenden Partei auferlegt. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Kläger als unter- liegend zu gelten, da auf seine Klage nicht eingetreten wurde. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Ein Sachverhalt nach Art. 107 ZPO, welcher ein Abweichen von Art. 106 Abs. 1 ZPO rechtfertigen würde, wird vom Kläger nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Es bleibt damit bei der Kostenauferlegung an den Kläger und es würde ihn zudem eine Entschädigungspflicht gegenüber der Beklagten treffen, und nicht umgekehrt, wie von ihm verlangt. Da die Beklagte allerdings keine Kla-
geantwort erstatten musste resp. ihr im vorinstanzlichen Verfahren keine zu ent- schädigenden Aufwände entstanden sind, sprach die Vorinstanz ihr in zutreffen- der Weise keine Parteientschädigung zu. Gegen die durch die Vorinstanz festge- legte Kostenhöhe von Fr. 300.00 bringt der Kläger nichts vor; diese ist unter kei- nem Titel zu beanstanden. Die Beschwerde des Klägers ist folglich in Bezug auf die vorinstanzliche Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. 5.3. Ausgehend von einem Streitwert im Beschwerdeverfahren von Fr. 2'400.00 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 150.00 festzusetzen. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen. Er gilt damit auch in zweiter Instanz als unterliegende Partei und es treffen ihn die Kostenfolgen nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Klä- ger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'400.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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