Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 15. Januar 2020
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. März 2019 (FV180060-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 (bei der Vorinstanz am 5. Ok- tober 2018 eingegangen) machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) eine Forderungsklage über Fr. 2'700.– nebst Zins anhängig (Urk. 1). Mit Urteil vom 18. März 2019 fällte die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 21 = Urk. 25): "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Am 2. Juli 2019 erhob die Klägerin fristgerecht ein als Einsprache bezeichnetes Rechtsmittel (Urk. 24). Zulässiges Rechtsmittel gegen das vorin- stanzliche Urteil ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb die als "Einsprache" gegen das vorinstanzliche Urteil bezeichnete Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen ist . Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Rechtsmittelschrift rechtsgültig durch eine gemäss dem Handelsregister des Kantons Zürich zeichnungsberechtigte Person unterzeichnen zu lassen und einen Kostenvorschuss von Fr. 590.– zu leisten (Urk. 27 Dispositivziffern 1 und 2). Beidem kam die Klägerin fristgemäss nach (Urk. 28 und 30). c) Die Klägerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift, das Verfahren sei weiterzuführen (Urk. 24 S. 1). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leu- enberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die Klägerin mit dem Urteil vom 18. März 2019 nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung und damit die Gutheissung ihrer Klage beantragen will (Urk. 24).
werden, dass der Beklagte am 31. Januar 2018 im Besitz eines Fahrzeuges der Klägerin gewesen sei (Urk. 25 S. 9). Da nicht habe bestätigt werden können, wer mit einem Fahrzeug der Klägerin am 3. Dezember 2017 die Geschwindigkeits- übertretung begangen habe, sei die entsprechende Busse als Beweismittel un- tauglich (Urk. 25 S. 10). Die Zeugeneinvernahmen hätten ergeben, dass der Be- klagte das Fahrzeug am 8. Februar 2018 zurückgebracht habe. Jedoch hätten beide Zeugen nichts zur Mietdauer des Fahrzeuges aussagen können. Es könne einzig – durch die Busse – erstellt werden, dass der Beklagte das von der Kläge- rin gemietete Fahrzeug vom 31. Januar 2018 bis 8. Februar 2018 gehabt habe. Die Klägerin habe nicht substantiiert behauptet bzw. belegt, dass der Beklagte be- reits ab dem 1. Dezember 2017 das Fahrzeug gehabt und zu welchem Mietzins er das Fahrzeug gemietet habe, obschon sie dafür beweispflichtig gewesen sei. Aus den Mietverträgen ergebe sich kein Mietzins von Fr. 1'000.– (Urk. 25 S. 11). Die Folgen der Beweislosigkeit habe die Klägerin zu tragen, weswegen die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen sei (Urk. 25 S. 12). b) Die Klägerin rügt im Beschwerdeverfahren, sie habe genügend Beweise dafür vorgelegt, dass der Beklagte ihr Mietfahrzeug bis zum 8. Februar 2018 gemietet habe. Er habe das Mietfahrzeug vom 14. November 2017 bis 30. November 2017 zum reduzierten Preis von Fr. 50.– pro Tag gemietet. Für die wei- teren zwei Monate (Dezember 2017 und Januar 2018) sei eine monatliche Pau- schale von Fr. 1'000.– vereinbart worden, abzüglich Fr. 100.– für den vollen Ben- zintank. Gemäss Gesetz habe der Beklagte für den Einsatz mit dem Taxiauto Fahrtschreibereinlageblätter, welche belegen würden, dass er gefahren sei. Die Zeugen würden ebenfalls bestätigen, dass das Mietfahrzeug vom Beklagten sel- ber am 8. Februar 2018 zurückgebracht worden sei. Ein weiterer Beweis sei die Geschwindigkeitsbusse von Fr. 100.–, die der Beklagte am 3. Dezember 2017 verursacht und bezahlt habe (Urk. 24). Da es sich um ein anonymisiertes Verfah- ren handle, habe von der Stadtpolizei keine Kopie der Geschwindigkeitsbusse er- hältlich gemacht werden können. Auch die weitere Busse vom 31. Januar 2018 habe der Beklagte beglichen (Urk. 24 S. 2).
Die Eingabe der Klägerin vom 2. Juli 2019 (Urk. 24) ist als Beschwerde unzureichend, setzt sie sich doch mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Die Klägerin begnügt sich, das von ihr im vorinstanzlichen Ver- fahren Vorgebrachte nochmals zu wiederholen, ohne auch nur ansatzweise in ih- rer Rechtsmitteleingabe aufzuzeigen, weshalb die massgeblichen erstinstanzli- chen Erwägungen – siehe vorstehend Ziffer 3. lit. a – nicht korrekt seien. Entspre- chend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. d) Kritik übt die Klägerin weiter an der vorinstanzlichen Entscheid- gebühr von Fr. 800.– und macht geltend, für eine solch fahrlässige Ablehnung sei die Gebühr viel zu hoch (Urk. 24 S. 2). Das Gericht setzt die Gerichtskosten von Amtes wegen fest (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Kostenauflage ist gewöhnliche ge- setzliche Folge des Unterliegens der Klägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese wird denn auch von der Klägerin nicht beanstandet. Die Höhe der Gerichtsgebühren wird nach Tarif bemessen (Art. 96 ZPO), im Kanton Zürich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG). Innerhalb einer bestimmten Bandbreite hat das Gericht die Pauschale in derjenigen Höhe festzusetzen, die dem Streit- wert, dem effektiven Aufwand des Gerichts und der Schwierigkeit das Falls an- gemessen ist (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG beläuft sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 2'700.– die Gebühr für das Gerichtsverfahren auf Fr. 590.–. Diese kann je nach Zeitauf- wand und Schwierigkeit des Falles um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Beweisverfahren durchzuführen war, erfolgte die Fort- setzung der Gerichtsgebühr im Rahmen der zulässigen Bandbreite. Es liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor bzw. der gesetzliche Rahmen von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG wurde von der Vorinstanz nicht verletzt. Darüber hinaus er- scheint die Höhe der Gerichtsgebühr dem entstandenen Aufwand des Gerichts für die Vorladung, Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie für die Vorladung, Vorbereitung und Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen ange- messen. Da die Beschwerde auch bezüglich der angefochtenen Höhe der erstin- stanzlichen Entscheidgebühr nicht hinreichend begründet wurde, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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