Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 16. Juli 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfah- ren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. April 2019; Proz. FV180026
Erwägungen: 1. Die B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) reichte gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdefüh- rer) – unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 9. November 2018 – am 18. Dezember 2018 beim Bezirksgericht Pfäffikon, Ein- zelgericht im vereinfachten Verfahren (nachfolgend Vorinstanz), eine Klage ein (act. 1 und 3). Die Vorinstanz setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'600.– an und sie lud die Parteien auf den 7. Februar 2019 zur Hauptverhandlung vor (act. 5-6). In der Vorladung verwies die Vorinstanz u.a. auf Art. 234 Abs. 1 ZPO, wonach bei Säumnis einer Partei ohne weitere prozessuale Schritte ein Entscheid gefällt und dem Entscheid die Akten sowie Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde gelegt werden könne (act. 6 S. 2). Die Beschwerdegegnerin leistet den Kostenvorschuss innert Nachfrist (act. 9, Prot. Vi S. 5). Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 teilte die Klinik Beau- Site, Hirslanden Bern, im Namen des Beschwerdeführers mit, dass dessen Mutter bei ihnen hospitalisiert sei, sich in einer lebensbedrohlichen Situation befinde und dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Verhandlung nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz verschob die Verhandlung infolgedessen auf den 11. April 2019 (act. 11-12), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act. 13/2). An der Hauptverhandlung vom 11. April 2019 war D._____ als bevollmächtigter Vertreter für die Beschwerdegegnerin anwesend. Er stellte sinngemäss das folgende modifizierte Rechtsbegehren (Prot. Vi S. 7; act. 14): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 8'700.– nebst Zins zu 5% seit 27. August 2018 zu bezahlen. 2. In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH aufzuheben. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 40.– zu bezahlen sowie die Kosten des Friedensrichteramtes C._____ ZH in der Höhe von Fr. 375.– zu ersetzen. Der Beschwerdeführer erschien zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht (Prot. Vi S. 7). In der Folge entschied die Vorinstanz was folgt (act. 17 S. 2 f.):
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog kurz zusammengefasst, die Parteien seien gehörig vorgeladen und auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Der unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienene Beschwerdeführer habe die Möglichkeit verlo- ren, sich zu äussern. Insoweit die Beschwerdegegnerin an der Verhandlung (neue) Tatsachen vorgebracht habe, könnten diese grundsätzlich als nicht bestrit- ten dem Entscheid zugrunde gelegt werden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Sachdarstellung sodann mit der eingereichten E-Mailkorrespondenz zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sowie den vorgelegten Rechnungen genügend unter- mauert. Sie habe darlegen können, dass ein Vertragsverhältnis bestanden habe und keine gültige Unterbrechung des Studiengangs vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher den geforderten Betrag von Fr. 8'700.– zu be- zahlen. Die Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. August 2018 gelte als Mah- nung. Ab diesem Tag habe sich der Beschwerdeführer in Verzug befunden. Es sei erstellt, dass er den geforderten Verzugszins in Bestand und Umfang schulde. Der Rechtsvorschlag sei im Umfang der eingeklagten und gutgeheissenen Forde- rung aufzuheben (act. 27 S. 4 f.). 4.2. Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm eine neue Möglichkeit gewährt werde, seine Ansicht darzustellen. Er führt zur Begründung aus, er habe wegen dem Tod seiner Mutter und der Rückführung in ihr Heimatland Kolumbien die Hauptverhandlung vom 11. April 2019 verpasst und sich nicht um eine Stellung- nahme kümmern können (act. 25 S. 1). In der Sache führt der Beschwerdeführer aus, nicht zu bestreiten, dass er Fr. 5'400.– für den ersten Lehrgang schulde, er sei bereit den noch offenen Betrag mit Zinsen und Gebühren zu bezahlen. Die Forderung der Beschwerdegegnerin aus dem zweiten Lehrgang werde von ihm jedoch voll und ganz bestritten. Er erklärt dazu im Wesentlichen, dem Sekretariat der Beschwerdegegnerin mehrmals mündlich und schriftlich mitgeteilt zu haben, dass er den Unterricht für mehrere Monate unterbrechen müsse und er keine Prü-
fungen mehr schreiben werde. Sein Anliegen sei jedoch ignoriert und seine Prü- fungen als "nicht erschienen" mit einer Eins notiert worden. Der Beschwerdefüh- rer führt an, die Beschwerdegegnerin habe zu dieser Zeit Probleme mit der Lei- tung gehabt, es habe ein grosses Chaos auf allen Ebenen geherrscht. Dies könne durch einige Mitschüler klar bezeugt werden. Dazu passe überdies, dass die offe- ne Rechnung erst nach vier Jahren eingetrieben werde (act. 25 S. 1 f.). 4.3.1. Der Beschwerdeführer wurde gehörig zur vorinstanzlichen Verhandlung vom 11. April 2019 vorgeladen, mithin auch auf die Säumnisfolgen eines unent- schuldigten Fernbleibens aufmerksam gemacht. Dies bestreitet der Beschwerde- führer nicht. Seine Ausführungen zur Sache in der Beschwerde stellen neue Tat- sachenvorbringen dar und beim Verweis auf Mitschüler als Zeugen handelt es sich um neu angerufene Beweismittel. Das erstmalige Aufstellen der Behauptun- gen und Anführen der Beweismittel im Beschwerdeverfahren erweist sich als ver- spätet, der Beschwerdeführer ist damit im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und auf seine Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 3.). 4.3.2. Die einzige Möglichkeit, den Mangel der Verspätung zu heilen, wäre eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO. Die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er den Verhandlungstermin versäumte, zusammen mit der Forderung, es solle ihm Gelegenheit zur Darstellung seiner Ansicht gegeben werden, kann sinn- gemäss als Wiederherstellungsgesuch verstanden werden. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Ein Gesuch um Wiederherstellung wäre bei derjenigen Instanz zu stellen, vor welcher eine Handlung resp. ein Termin versäumt worden ist (vgl. z.B. Merz, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 148 N 37). Dies ist vorliegend das Einzelgericht am Bezirksgericht Pfäffikon. Die Kammer ist zur Behandlung eines Wiederherstellungsgesuches nicht zuständig. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde ist dem Einzelgericht zuzustellen.
zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwer- deführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Be- schwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 25 und act. 26/1-3, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon (unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift samt Beilagen act. 26/2 und 3), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'300.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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