Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. Juni 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Winterthur, Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Rechtsverweigerung)
Beschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 27. Mai 2019, unterzeichnet mit "B.", er- hob die Beschwerdeführerin (auch) beim Obergericht des Kantons Zürich Auf- sichtsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt Winterthur sowie Rechtsverwei- gerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur (Urk. 1). b) Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 teilte die Verwaltungskommission des Obergerichts der Beschwerdeführerin mit, dass das Obergericht für die Aufsichts- beschwerde gegen das Friedensrichteramt Winterthur nicht zuständig sei, und lei- tete die Rechtsverweigerungsbeschwerde an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 4). c) Hinsichtlich der Rechtsverweigerungsbeschwerde können aus der Ein- gabe keine klaren Anträge herausgelesen werden. Es wird auch nicht angegeben, worin eine Rechtsverweigerung bestehen sollte. Möglicherweise wurde das Be- zirksgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, doch bleibt völlig unklar, wann dies geschehen sein soll und welches Verfahren dies betreffen würde (das mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 abgeschlossene Verfahren vor dem Frie- densrichteramt Winterthur oder ein Verfahren beim Bezirksgericht Winterthur). d) Am 26. Juni 2019 gingen am Obergericht zwei weitere Eingaben (ohne Absender, aber wohl von C. stammend) ein, in denen mitgeteilt wird, dass C._____ nur noch per EMail oder an ihrer Wohnadresse in D., Italien, er- reichbar sei (Urk. 5 und 6). e) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin ist nicht in einem schweizerischen Handelsre- gister eingetragen. Sie hat in der Beschwerdeschrift (und dem entsprechenden Briefumschlag) keine Adresse angegeben. Auf der von ihr beigelegten Verfügung des Friedensrichteramts Winterthur vom 25. Oktober 2018 ist als Absender eine Postfachadresse angegeben, welche gerichtsnotorisch C. zuzuordnen ist. Diese ist auch schon als Vertreterin ähnlicher Firmen (z.B. E._____) aufgetreten,
welche ebenfalls nicht im Handelsregister eingetragen sind und von denen gel- tend gemacht wurde, es handle sich um Ausland-offshore-Firmen ohne Pflicht zum Eintrag in ein Handelsregister (OGer ZH RU180081 vom 20.03.2019). Dass Nachweise der Existenz dieser Firmen nicht erbracht werden, ist gerichtsnotorisch (OGer ZH PS190008 vom 12.02.2019). Die Beschwerde erweist sich damit zufol- ge fehlender Parteifähigkeit als unzulässig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). 3. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen (106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4. Das Obergericht behält sich vor, weitere Eingaben der Beschwerdefüh- rerin in ähnlicher Art – nach Prüfung – ohne Beantwortung abzulegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich wohl um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Ein Streitwert ist nicht bekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am