Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 21. Juni 2019
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG ..., Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 28. Mai 2019; Proz. FV190030
Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich in einem Forderungsprozess gegenüber. Die Klä- gerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hat beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage (act. 5/2) samt Klagebewilligung (act. 5/1) und Beilagen (act. 5/3/1-8) eingereicht, in welcher sie gegenüber der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Forderung von Fr. 2'095.20 betreffend "Coaching Erb- teilung" geltend macht (vgl. act. 5/3/3). 1.2 Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 (act. 5/4 = act. 4/1 = act. 6 [Akten- exemplar]) setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung eines zweiten Exemplars der eingereichten Unterlagen an. 1.3 Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 (Poststempel) wendet sich die Beklagte und Beschwerdeführerin an die Kammer (vgl. act. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1 - 8). Da sich die Be- schwerde sofort als offensichtlich unzulässig erweist, kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beschwerde- gegnerin verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1 Mit Beschwerde sind insbesondere prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenentscheide (selbständig) anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Grundsätzlich ist die Beschwerde somit das richtige Rechtsmittel, um sich gegen die angefochtene Verfügung zur Wehr zu setzen. 2.2 Auf eine Beschwerde ist jedoch insbesondere nur dann einzutreten, wenn die Beschwerde führende Partei dazu berechtigt bzw. legitimiert ist. Beschwerde- legitimiert sind die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere, soweit sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert sind und damit ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
2.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 28. Mai 2019, mittels welcher der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses und zur Einreichung eines zweiten Exemplars der eingereichten Unterlagen angesetzt wurde. Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an die Beschwerdeführerin richtet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abän- derung dieser Verfügung haben könnte. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb von vornherein darauf nicht einzutreten ist. In der Sache selbst wird die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz zu gegebenener Zeit noch Gelegenheit erhalten, sich zu äussern. Da sich die Eingabe der Beschwerdeführerin mutmasslich auf die Sache selbst bezieht, ist der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz eine Kopie davon zuzustellen. 3.1 Auch wenn wie vorliegend "nur" ein Kostenvorschuss bzw. ein prozesslei- tender Entscheid im Sinne der Zivilprozessordnung angefochten ist , ist für die Streitwertberechnung auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen (vgl. D IG- GELMANN , DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 7). Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 2'095.20. 3.2 Auf die Festsetzung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber jedoch zu verzichten. Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstan- den sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Kosten werden keine erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: