Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 19. März 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
...genossenschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Februar 2019; Proz. FV180243
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 26. November 2018 beim Bezirksgericht Zürich unter Beilage der Klagebewil- ligung vom 4. September 2018 (act. 7/1) eine Klage gegen die Beklagte und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein. Er beantragt, die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 23'232.85 zu bezahlen (vgl. act. 7/2). 1.2 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 setzte das Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschuss von Fr. 3'400.– an (vgl. Prot. Vi. S. 3). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ein (vgl. act. 7/1 i.V.m. act. 9). In der Folge lud die Vor- instanz zu einer Instruktionsverhandlung auf den 1. Februar 2019 vor, an welcher der Beschwerdeführer namentlich zu seinem Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege befragt wurde (vgl. Prot. Vi. S. 5 ff.). 1.3 Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 (act. 7/24 = act. 3 = act. 8 [Akten- exemplar]) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm gleichzeitig eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'400.– zu leisten. 1.4 Mit Eingabe vom 4. März 2019 (überbracht) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung (act. 2) samt Beilagen (act. 4/1-7). Am 5. März 2019 reichte er weitere Beilagen ein (act. 5 und act. 6/1-9). 1.5 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-26). Eine Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin ist nicht einzuholen, weil sie vom Entscheid der Frage, ob dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen ist, in ihren Interessen nicht berührt wird (vgl. BGE 139 III 334 ff. , E. 4.2 m.w.H.). Lediglich zur Kenntnisnahme ist ihr noch eine Kopie von act. 2 zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.5 Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die Tonbandaufnahme der Ver- handlung vom 1. Februar 2019 vor der Vorinstanz bzw. in das entsprechende (schriftlich vorliegende) Protokoll verlangen will (vgl. act. 2 S. 3), ist er mit diesem Begehren an die Vorinstanz zu verweisen, sofern er dies nach den folgenden er- klärenden Ausführungen noch als notwendig erachten sollte. In diesem Zusammenhang sind zwei Punkte zu erklären: Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Ausführungen tatsächlicher Natur sind grund- sätzlich nur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren und können zusätzlich namentlich auf Tonband aufgezeichnet werden (vgl. Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Was die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 1. Februar 2019 ausgeführt haben, wurde daher von der Vorinstanz dem wesentlichen Inhalt nach protokolliert (vgl. das Verlaufsprotokoll in den vorinstanzlichen Akten, das das Protokoll dieser Verhandlung enthält). Die zuständige Einzelrichterin wies die Par- teien sodann zu Beginn der Verhandlung darauf hin, dass die Verhandlung ge- mäss Art. 235 ZPO aufgenommen und allfällige Vergleichsgespräche aufgrund der Vertraulichkeit nicht protokolliert und aufgenommen würden (vgl. Prot. Vi. S. 4). Zum einen ist es in allen Verfahren üblich, Vergleichsgespräche, wie die an- lässlich der erwähnten Verhandlung geführten – wie dies der zuständige Ge- ric htsschreiber dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt hat (vgl. act. 2 S. 2) – nicht aufzuzeichnen. Diese sollen vertraulich bleiben – worauf die Einzelrichterin bereits hinwies –, um eine einvernehmliche Erledigung des Verfahrens zu ermög- lichen, ohne dass danach eine Seite die andere auf bestimmte Aus- oder Zusa- gen bzw. Angebote im Rahmen der Vergleichsgespräche behaften kann, die zu Vergleichszwecken und ohne Auswirkungen auf ein allfälliges Urteil des Gerichtes gemacht wurden. Zum anderen wurden – worauf die zuständige Einzelrichterin auch hingewiesen hatte (vgl. Prot. Vi. S. 4) – die Ausführungen der Parteien vor den Vergleichsgesprächen wie vom Gesetz vorgesehen auf Tonband aufgenom- men und gestützt darauf ein schriftliches Protokoll erstellt; dieses befindet sich bei den beigezogenen vorinstanzlichen Akten und wurde in der Begründung des an- gefochtenen Entscheides von der Vorinstanz mit "Prot. S. xx" zitiert und von der Kammer als "Prot. Vi. S. xx" ("Protokoll der Vorinstanz") . Die Befürchtung des Be- schwerdeführers, die zuständige Einzelrichterin habe seine Dokumente und/oder
die Tonbandaufnahmen der Ausführungen vor dem Entscheid nicht zur Kenntnis genommen bzw. die Akten nicht gekannt, erweist sich somit als unbegründet. 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich ab. Zum einen verneinte sie die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des von ihr – ausgehend von einem Bruttoeinkommen von Fr. 4'450.– und einem monatlichen Bedarf von Fr. 1'380.– (exkl. Steuern) – errechneten Freibetrages von gut Fr. 3'000.– pro Monat (vgl. act. 8 E. 4-7). Dabei verwies sie darauf, die Berechnungen könnten sich nicht auf Belege stützen und die Mittellosigkeit könne somit nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. a.a.O., E. 7). Der Beschwerdefüh- rer habe zwar Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht, doch würden diese mehrheitlich nicht die aktuelle Situation belegen und auch nicht die momentane Einkommens- und Auslagensituation (vgl. a.a.O., E. 5). Daher stützte sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Mittellosigkeit auf die Angaben des Beschwerdeführers, die dieser anlässlich seiner Befragung gemacht hatte (vgl. Prot. Vi. S. 5 ff.). Zum anderen erachtete die Vorinstanz das Rechtsbegehren der Forde- rungsklage des Beschwerdeführers als aussichtslos. Sie erwog, der vom Be- schwerdeführer eingeklagte Betrag von Fr. 23'232.85 setze sich aus 13 verschie- denen Positionen zusammen. Davon hätten lediglich zwei Positionen im Umfang von insgesamt Fr. 2'450.– eine gewisse Aussicht auf Erfolg, wobei der Beschwer- deführer (auch) diesbezüglich das Beweisrisiko trage. Eine Schadenersatzforde- rung von Fr. 13'628.81 sei vom Beschwerdeführer trotz Nachfrage nicht substanti- iert worden (vgl. a.a.O., E. 9 und E. 10 i.V.m. act. 4/1 S. 12 f. und Prot. Vi. S. 5 ff., insb. S. 15). In Bezug auf die übrigen Positionen begründete die Vorinstanz im Einzelnen, weshalb davon auszugehen sei, dass diese entweder nicht substanti- iert seien, nicht bewiesen werden könnten oder kein materieller Anspruch beste- he. Im Ergebnis kam die Vorinstanz zum Schluss, die Gewinnaussichten seien
beträchtlich geringer, als die Verlustgefahren, weshalb von einem aussichtslosen Begehren ausgegangen werden müsse (vgl. a.a.O., E. 10). 3.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, dass die Vorinstanz keine (ak- tuelle) Unterlagen bzw. Belege von ihm eingefordert und ihm stattdessen einen Freibetrag von gut Fr. 3'000.– unterstellt habe. Gleichzeitig räumt der Beschwer- deführer in seiner Beschwerde aber ein, er habe zur aktuellen Situation kein ein- ziges Dokument gehabt, welches er der Vorinstanz hätte einreichen können (vgl. act. 2 S. 1). Selbst wenn die Vorinstanz vom Beschwerdeführer Unterlagen eingefordert hätte, ist daher nicht ersichtlich, was dies am Entscheid geändert hät- te. Im Übrigen äussert er sich zur Höhe des von der Vorinstanz gestützt auf seine Angaben in der Befragung angenommenen Einkommens von Fr. 4'450.– brutto pro Monat sowie zum monatlichen Bedarf von Fr. 1'380.– (exkl. Steuern) nicht. 3.2.2 Doch stört sich der Beschwerdeführer daran, dass eine mögliche Festan- stellung in den Raum gestellt worden sei, obwohl er noch in der Probezeit gewe- sen sei und die Stelle erst gerade angetreten gehabt habe (vgl. act. 2 S. 1). Die Beurteilung der Mittellosigkeit einer Partei, die um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ersucht, erfolgt grundsätzlich aufgrund der wirtschaftli- chen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Um bürokratischen Mehraufwand zu verhindern, ist es dem Gericht aber erlaubt, Veränderungen zwi- schen dem Zeitpunkt der Gesuchstellung und dem Entscheid für die Zukunft zu berücksichtigen (vgl. etwa OGer ZH RA110003 vom 11. Juli 2011, E. 6.2 mit Ver- weis auf BGE 122 I 5 ff., E. 4a). Damit eine in naher Zukunft zu erwartende Ver- besserung oder Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen einer ge- suchstellenden Partei berücksichtigt werden kann, muss der Eintritt der Verände- rung ausreichend wahrscheinlich erscheinen. Die gesuchstellende Partei muss mit anderen Worten glaubhaft machen, wann und in welchem Umfang sich ihre fi- nanziellen Verhältnisse ändern werden (vgl. OGer ZH PC160020 vom 9. Novem- ber 2016, E. 3.2; BGE 122 I 5 ff., E. 4a; BK ZPO-B ÜHLER, Bern 2012, Art. 119 N 51). Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung durch die Vor- instanz einen Bruttolohn von Fr. 4'450.– pro Monat an und führte aus, es gebe die Möglichkeit, dass er nach Ablauf dieses auf sechs Monate befristeten Vertrages
als LKW-Fahrer weiterarbeiten könne (vgl. Prot. Vi. S. 5). Dass er seine Stelle verlieren könnte, was, wie er in seiner Beschwerde neu vorbringt, der Fall gewe- sen sei (vgl. act. 2 S. 1), machte er zum damaligen Zeitpunkt nicht geltend, ge- schweige denn glaubhaft, zumal er damit offensichtlich selber nicht rechnete. Eine in naher Zukunft zu erwartende Verschlechterung der Einkommenssituation konn- te die Vorinstanz in ihrem Entscheid daher von vornherein nicht berücksichtigen. Im Übrigen sind die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers, die damals gerade erst angetretene Stelle sei ihm bereits wieder gekündigt worden und er habe einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, neu und im Beschwerde- verfahren – wie bereits dargelegt – nicht zu berücksichtigen (vgl. oben E. 2.3). Dasselbe gilt auch für die neuen Behauptungen und neuen Belege, die er ein- reicht, wie namentlich den Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2019, mit welchen der Beschwerdeführer – entgegen seinen eigenen Ausführungen vor Vorinstanz, wo- nach er keine Schulden habe (vgl. Prot. Vi. S. 7) – zu versuchen scheint, den Be- stand von Schulden zu belegen und seine Mittellosigkeit darzutun (vgl. act. 2 S. 1, act. 4/1-7, act. 5, act. 6/1-9). 3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es habe vor der Instruktions- verhandlung, als er nachgefragt habe, was er zur Verhandlung mitbringen müsse, niemand von Zeugen gesprochen. Im Entscheid auf S. 3 werde nun aber betont, als Beweismittel kämen insbesondere auch Zeugen in Frage (vgl. act. 2 S. 3). Zum einen legt der Beschwerdeführer von vornherein nicht dar, welche Zeu- gen er zu welchen Sachverhalten hätte befragen lassen wollen und was dies am angefochtenen Entscheid geändert hätte. Zum anderen müsste er, damit sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen werden könnte, nicht nur als mittellos gelten, sondern das Rechtsbegehren seiner Forde- rungsklage dürfte auch nicht aussichtslos sein. Wie sogleich darzulegen sein wird, ging die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit seines Begehrens aus und wies das Gesuch zu Recht vollumfänglich ab, weshalb zur Voraussetzung der Mittellosigkeit nichts weiter zu sagen ist.
3.4.1 In Bezug auf die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich aus, es möge wohl aus- sichtslos sein, seine finanzielle Entschädigung, wie er sie beantragt habe, zu be- kommen. Aber es sei nicht aussichtslos, eine Gegenpartei als "lügnerische und betrügerische Einheit verurteilt zu wissen". Alleine die falschen Unterstellungen und gebotenen Lügen seien mehr als schon bewiesen; das Gerichtspersonal wol- le aber anscheinend die Beweise nicht sehen und hören (vgl. act. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer scheint selber davon auszugehen, dass er mit seiner beantragten "finanziellen Entschädigung" nicht durchdringen wird bzw. es wohl aussichtslos sei, seine eingeklagte Forderung gerichtlich zugesprochen zu erhal- ten. Wie der Beschwerdeführer selber erkannte (vgl. act. 2 S. 2), dürfte sein Be- gehren für eine Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aber nicht aussichtslos sein, zumal eine Partei einen Prozess, welchen sie auf ei- gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, eben gerade nicht alleine deshalb anstrengen können soll, weil dieser sie – unter Vorbehalt der späteren Nachzah- lung der Partei, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) – aufgrund ge- währter unentgeltlicher Rechtspflege (noch) nichts kostet. Der Beschwerdeführer scheint auch zu verkennen, dass es in dem Forderungsprozess vor der Vor- instanz, den er selber angestrengt hat, einzig darum geht, ob die Beschwerde- gegnerin ihm die Forderung (in der eingeklagten Höhe) zu bezahlen hat. Hinge- gen kann es nicht darum gehen, die Beschwerdegegnerin (wegen Lügen und Be- trugs) von der Vorinstanz "verurteilen" zu lassen, zumal diese ein Zivilgericht ist, das gemäss dem schweizerischen Rechtssystem für (strafrechtliche) Verurteilun- gen nicht zuständig und daher auch nicht befugt ist, solche auszusprechen. So- weit dies das Ziel des Beschwerdeführers sein sollte, wäre dieses mit der Forde- rungsklage von vornherein nicht zu erreichen. 3.4.2 Bleibt anzufügen, dass es nicht ohne Weiteres für intakte Aussichten ei- ner Klage spricht, wenn die Gegenseite im Rahmen von Vergleichsgesprächen vergleichsweise eine Vergleichssumme offeriert. Zumal dies – wie bereits darge- legt (vgl. oben E. 2.5) – auch mit dem Ziel geschehen kann, das Verfahren ein-
vernehmlich zu beenden und weitere Aufwendungen zu vermeiden, die ein sol- ches Verfahren in finanzieller und zeitlicher Hinsicht mit sich bringt. 3.5 Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten mit keiner seiner Vor- bringen durchzudringen. Im Übrigen wäre – selbst wenn der Beschwerdeführer dies vorgebracht hätte – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine bloss teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für Forderungsposi- tionen, die aufgrund der summarischen Einschätzung Aussichten auf Erfolg ha- ben könnten, hier nicht in Frage gekommen. Denn es liegen nicht mehrere selbst- ständige Begehren, sondern verschiedene Forderungspositionen ein und dessel- ben (Leistungs-)Klagebegehrens vor (vgl. BGE 142 III 138 ff., E. 5.6). Die Vor- instanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege somit zu Recht vollumfänglich ab. Daher bleibt es bei diesem Entscheid. 3.6 Mit dem angefochtenen Entscheid setzte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer gleichzeitig auch (erneut) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Diese Frist kann während hängigem Weiterzug des abschlägigen Entscheides über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel nicht (säum- niswirksam) ablaufen (vgl. BGE 138 III 163 ff.; OGer ZH PC150027 vom 22. Juni 2015). Deshalb ist dem Beschwerdeführer die erstmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid neu anzusetzen. Erst im Fal- le des unbenützten Ablaufs der neu anzusetzenden ersten Frist hätte die Vor- instanz die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen (vgl. auch da- zu OGer ZH PC150007 vom 1. April 2015, E. II./5.2; vgl. ferner ZR 110/2011 Nr. 82). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5). Die Kammer hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Anzeige der Praxisände-
rung in OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4 sowie OGer ZH RU160006 vom 14. März 2016, E. 7, je mit weiteren Hinweisen), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, wird er des- halb für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn er auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hätte, wäre dieses nach dem Gesagten zufolge Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen gewesen. Ausgehend von einem Streitwert der Hauptsache von Fr. 23'323.85 ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebVO auf Fr. 200.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht unmittelbar betroffene Ge- genpartei ist und ihr daher keine Kosten entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustel- lung dieses Urteils angesetzt, um für die mutmasslichen Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (80-4713-0) ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 3'400.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger und Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), und – unter Beilage des Empfangsscheins des Klägers und Beschwerdeführers für das vorliegende Urteil – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je ge- gen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'232.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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