Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen Urteil vom 20. Mai 2019
in Sachen
1, 3, 4, 5 vertreten durch Kanton Tessin
gegen
D._____ HOLDING Ltd., Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Widerspruchsklage (Kosten)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. November 2018; Proz. FV180170
Erwägungen: 1. 1.1. Am 15. Mai 2018 wurden für Steuerforderungen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (fortan Klägerin 1), des Kantons Tessin (fortan Kläger 2) und der Gemeinden A._____ (fortan Klägerin 3), B._____ (fortan Klägerin 4) und C._____ (fortan Klägerin 5, alle zusammen die Klägerinnen) gegenüber E._____ (fortan Schuldner) fünf Sicherstellungsverfügungen erlassen (act. 2/2). Für die sicherzu- stellenden Beträge in Höhe von insgesamt Fr. 48'085'000.– wurden am 16. Mai 2018 fünf Arreste vollzogen (Arrest Nr. 1, vgl. act. 2/1 sowie Arreste Nr. 2, 3, 4 und 5). Aus der in den Akten liegenden Arresturkunde der Klägerin 1 vom 15. Mai 2018 ergibt sich, dass am verarrestierten Kontoguthaben Nr. 6 im Wert von Fr. 10'984.22 sowie am Konto Nr. 7 bei der F._____ AG [Bank] eine Eigentums- ansprache der D._____ Holding Ltd. (fortan Beklagte) besteht (Arrest Nr. 1, vgl. act. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 20. August 2018 reichten die Klägerinnen, alle vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Tessin, Departement für Finanzen und Wirt- schaft, Finanzabteilung, eine Aberkennungsklage gegen den Drittanspruch der Beklagten beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen (fortan Vorinstanz) ein (act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 28. September 2018 setzte die Vorinstanz den Klägerin- nen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'888.– und zur Einrei- chung weiterer Unterlagen (u.a. der Arresturkunden in den Arresten Nr. 2, 3, 4 und 5) sowie zur Stellungnahme hinsichtlich des am Konto Nr. 7 bei der F._____ AG geltend gemachten Drittanspruchs an. Überdies wies sie in dieser Verfügung darauf hin, dass die Geltung der Gerichtsferien gemäss Art. 145 ZPO für die Ein- haltung der 20-tägigen Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG zur Anhebung der Widerspruchsklage umstritten sei, weshalb darauf nach einzuholender Stellung- nahme gegebenenfalls ein separater Entscheid zu fällen sein werde (act. 10). Da-
raufhin zogen die Klägerinnen am 10. Oktober 2018 und damit noch vor Ablauf der Frist ihre Klage zurück (act. 13). 1.4. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 16. November 2018 ab und auferlegte die Prozesskosten der Klägerin 1, dem Kläger 2 und der Kläge- rin 3 anteilsmässig, wobei die auf die Klägerin 1 entfallende Entscheidgebühr ausser Ansatz fiel (vgl. act. 16 = act. 21 = act. 22). 1.5. Die Klägerinnen erhoben gegen die Kostenauferlegung mit Eingabe vom 7. Januar 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragen sinngemäss, (1.) die Kostenverteilung sei insoweit zu korrigieren, als die anteilsmässigen Kos- ten anstelle der Gemeinde A._____ (Klägerin 3) der Gemeinde B._____ (Klägerin 4) aufzuerlegen seien und (2.) seien die Gerichtskosten angemessen zu ermässi- gen (vgl. act. 20). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-18). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Klägerinnen wenden sich einzig gegen den vorinstanzlichen Kostenent- scheid. Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 ZPO). 2.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen. Der Beschwerdeführer hat Rechtsmittelanträge zu stellen und darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig sein soll und inwiefern er abzuändern sei. Wird die- sen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel nicht einge- treten (vgl. etwa BGE 137 III 617, E. 4.2). 2.2.1. Die Frist zur Anfechtung des Kostenentscheides richtet sich nach der Hauptsache. Da es sich vorliegend in der Hauptsache um ein ordentliches (res- pektive je nach Streitwert um ein vereinfachtes) Verfahren handelt, unterliegt auch die Anfechtung des Kostenentscheides der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 321
Abs. 1 ZPO. Vorliegend wurde die Verfügung der Vorinstanz den Klägerinnen am 22. November 2018 zugestellt (act. 18). Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) endete die Frist am 7. Januar 2019. Die am 7. Januar 2019 (Datum Poststempel) erhobene Beschwerde erfolgte somit fristgemäss. 2.2.2. Vorangestellt sei, dass den Klägerinnen 1, 4 und 5 keine Prozesskosten auferlegt wurden. Grundsätzlich sind sie daher vom Kostenentscheid nicht be- schwert und daher auch nicht legitimiert, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Nachdem aber im ersten Rechtsbegehren um eine Umverteilung der Kosten von der Klägerin 3 auf die Klägerin 4 und anschliessend auch um eine angemessene Ermässigung der Kosten insgesamt ersucht wird, hat die Klägerin 4 im Falle einer Umverteilung ein Rechtsschutzinteresse an einer angemessenen Reduktion, weshalb ihre Legitimation deshalb gegeben ist. Auf die Beschwerde der Klägerin- nen 1 und 5 ist aber nach dem Gesagten mangels Rechtsschutzinteresses – ohne Kostenfolgen – nicht einzutreten. 2.2.3. Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass die Beschwer- deschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss (vgl. ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AF- HELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N. 14; vgl. auch ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N. 34 betreffend das Rechtsmittel der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, kann aber auch reformatorisch wirken: Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO; KUKO ZPO-B RUNNER, 2. Aufl. 2014, Art. 327 N. 5 und 7). Für diesen Fall ist ein konkreter Antrag in der Sache erforderlich (IVO W. HUNGER- BÜHLER /MANUEL BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N. 19). 2.2.4. Bei der Anfechtung eines Kostenentscheides kommt ein Sachentscheid in Betracht (KUKO ZPO-B RUNNER, 2. Aufl. 2014, Art. 327 N. 7). Daher gehört es nach der Praxis der Kammer im Falle einer Kostenbeschwerde zum Inhalt der Beschwerdeschrift, einen Antrag in der Sache zu stellen, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann. Ein in Geld ausdrückbarer An- trag muss beziffert werden. Fehlt es an einem solchen Antrag, wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH RB160034 vom 15. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen und BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3).
2.2.5. Die Klägerinnen führen in ihrem Rechtsbegehren Nr. 2 aus, die Gerichtsge- bühr erweise sich aufgrund der Möglichkeit der wiederholten Begründung des Entscheides in mehreren ähnlichen Fällen und des begrenzten Aufwandes infolge Rückzugs derselben als ziemlich erheblich, so dass beantragt werde, die Ge- richtskosten doch erheblich zu ermässigen. Damit begründen sie einerseits den Antrag auf deutliche Ermässigung und stellen anderseits keinen bezifferten An- trag auf eine ihrer Ansicht nach angemessene Gerichtsgebühr, weshalb dieser Antrag den soeben genannten Anforderungen nicht genügt. Auf den Antrag auf angemessene Ermässigung der Gerichtskosten ist daher nicht einzutreten. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz den Reduktionsgrund der "Beson- derheiten bei der Verfahrenserledigung" respektive der Erledigung des Verfah- rens ohne Anspruchsprüfung bereits durch die dort vorgesehene maximale Re- duktion der Gebühr bis auf die Hälfte (§ 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG) berücksichtigt hat (vgl. act. 21 S. 3). Diese Reduktion berücksichtigt, dass das Verfahren mangels Anspruchs- prüfung in einem frühen Stadium beendet wurde und daher weniger Aufwand ver- ursacht wurde, als wenn der Fall fortgeführt worden wäre. Einen Reduktionsgrund aufgrund mehrerer gleichgelagerter Fälle sieht die GebV OG sodann nicht vor. Schliesslich liegen den Widerspruchsklagen, soweit das Obergericht dies auf- grund der hängigen Kostenbeschwerden beurteilen kann (vor Obergericht sind 14 dieser Fälle hängig), unterschiedliche Drittansprecher mit unterschiedlichen For- derungen zu Grunde, was nicht zu einer Vereinfachung der Verfahren führt. Im Wesentlichen wirkt sich die raschere Erledigung des Verfahrens aufgrund des Rückzugs durch eben diesen Umstand und nicht die Ähnlichkeit der Fälle aus, weshalb dieser Tatsache, wie gesehen, auch bereits durch die gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG vorgenommene Reduktion Rechnung getragen wurde. Einem konkreten Antrag auf eine weitere Ermässigung wäre daher auch bei genügender Antragstellung kein Erfolg beschieden. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog zutreffend, gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO seien die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei einem Klage-
rückzug die klagende Partei als unterliegend gilt. In einem zweiten Schritt verteilte sie die Prozesskosten aufgrund der Personenmehrheit auf klägerischer Seite nach Art. 106 Abs. 3 ZPO. Sie stützte sich dabei auf die sicherzustellenden Be- träge gemäss Sicherstellungsverfügungen von total Fr. 48'085'000.– (vgl. oben E. 1.1) und hielt fest, dass sich gerundet folgende Prozesskostenanteile ergäben:
Die Prozesskostenanteile der Klägerinnen 4 und 5 erachtete sie als derart gering, dass sie in den Rundungen bei den Forderungen der übrigen Klägerinnen aufgin- gen. Die Vorinstanz hielt ferner fest, der Klägerin 1 könnten keine Kosten aufer- legt werden, da der Kanton Zürich von der Kostenpflicht befreit sei, und diese Be- freiung auch für den Bund gelte (Art. 116 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). Der auf die Klägerin 1 entfallende Anteil fiel somit ausser Ansatz. Die verbleibenden Prozesskosten (73%) wurden verhältnismässig auf den Kläger 2 (40/73) und die Klägerin 3 (33/73) verteilt (vgl. act. 21). Für die Berechnung ging die Vorinstanz sodann von einem Streitwert von Fr. 10'984.22 aus, was dem Wert des strittigen Kontoguthabens entspricht, welcher geringer ist als die Arrestforderungen von to- tal Fr. 48'085'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. §10 Abs. 1 GebV OG reduzierte sie die Entscheidgebühr um die Hälfte, setzte diese mithin auf Fr. 944.– fest und auferlegte davon 40/73, ausmachend Fr. 378.–, dem Kläger 2 und 33/73, ausmachend Fr. 311.–, der Klägerin 3. 3.2. Die Klägerinnen bringen mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 1 vor, bei der anteil- mässigen Verteilung der Kosten sei ein Versehen geschehen; die der Gemeinde A._____ (Klägerin 3) auferlegten Kosten hätten der Gemeinde B._____ (Klägerin 4) auferlegt werden sollen. 3.3. Aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten respektive den Sicherstel- lungsverfügungen vom 15. Mai 2018 folgt, dass die Schweizerische Eidgenos- senschaft für direkte Bundessteuern und Spesen für die Jahre 2009 bis und mit 2015 eine Forderungssumme von Fr. 13 Millionen zzgl. Zinsen, der Kanton Tessin
für kantonale Steuern und Spesen für die Jahre 2009 bis und mit 2015 eine For- derungssumme von Fr. 19 Millionen zzgl. Zinsen, die Gemeinde B._____ für kommunale Steuern und Spesen für die Jahre 2009 bis und mit 2015 eine Forde- rungssumme von Fr. 16 Millionen zzgl. Zinsen, die Gemeinde A._____ für kom- munale Steuern und Spesen für die Jahre 2013 bis und mit 2015 eine Forde- rungssumme von Fr. 15'000.– zzgl. Zinsen und die Gemeinde C._____ für kom- munale Steuern und Spesen für die Jahre 2012 bis und mit 2015 eine Forde- rungssumme von Fr. 70'000.– zzgl. Zinsen erheben (act. 2/2). Daraus erhellt, dass die massgeblichen Forderungen von Fr. 13 Millionen, Fr. 19 Millionen und Fr. 16 Millionen beim Bund, dem Kanton Tessin und der Gemeinde B._____ an- fallen, und die vergleichsweise tiefen Beträge, welche für die Kostenaufteilung vernachlässigbar sind, die Gemeinden A._____ und C._____ betreffen. Folglich würde die Kostenaufteilung der Vorinstanz in Prozenten korrekterweise wie folgt auf die Kläger vorgenommen werden:
Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist entsprechend anzupassen. Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides ist demnach aufzuheben und es sind die Kosten in Höhe von Fr. 311.–, welche der Klägerin 3 (= Gemeinde A.) auf- erlegt wurden, der Klägerin 4 (= Gemeinde B.) aufzuerlegen. 4. 4.1. Die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach dem Gesagten obsiegen die Kläge- rinnen mit ihrem ersten Antrag, unterliegen aber mit ihrem Ersuchen um eine an- gemessene (weitere) Reduktion der Gerichtsgebühr (Antrag Nr. 2), da auf diesen Antrag bereits aus formellen Gründen nicht eingetreten werden kann. Es rechtfer- tigt sich daher, die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren aufgrund des teilweisen Obsiegens um 50% zu reduzieren bzw. zur Hälfte auf die Gerichtskas- se zu nehmen.
4.2. Nachdem die Vorinstanz die in Anwendung von § 10 GebV OG auf die Hälfte reduzierte Entscheidgebühr auf Fr. 944.– festsetzte und der Anteil der Klägerin 1 ausser Ansatz fiel (Art. 116 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG), liegt der Streit- wert des Verfahrens vor Obergericht in der vorinstanzlich auferlegten Entscheid- gebühr von insgesamt Fr. 689.–. Da eine angemessene Ermässigung schliesslich nur die kostentragenden Stellen, mithin den Kanton Tessin sowie die Gemeinde B._____, betrifft, sind auch nur diese beiden anteilmässig an den Kosten des Ver- fahrens vor Obergericht zu beteiligen. 4.3. Bei einem Streitwert von Fr. 689.– resultiert in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m § 4 GebV OG eine Gerichtsgebühr von gerundet Fr. 170.–, welche aufgrund des Obsiegens in Rechtsbegehren Nr. 1 im Umfang der Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen ist (vgl. oben E. 4.1). Die übrige Hälfte ist anteilmässig auf den Kläger 2 (55%) und die Klägerin 4 (45%) aufzuteilen (E. 4.2). Der Kläger 2 hat sich dementsprechend gerundet mit Fr. 45.– und die Klägerin 4 mit Fr. 40.– an den Kosten des Verfahrens vor Obergericht zu beteiligen. 4.4. Parteientschädigungen sind keine beantragt. Die Beklagte ist sodann von dieser Kostenbeschwerde nicht betroffen und hatte in diesem Verfahren keinen Aufwand, der zu entschädigen wäre.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfü- gung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. November 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"3. Die Entscheidgebühr wird im Umfang von Fr. 378.– dem Kläger 2 und im Umfang von Fr. 311.– der Klägerin 4 auferlegt.
Auf die Klägerinnen 3 und 5 entfallen keine Entscheidgebühren, und die Entscheidgebühr für die Klägerin 1 fällt ausser Ansatz." 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 170.– festgesetzt. 4. a) Die Hälfte der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr wird auf die Ge- richtskasse genommen. b) Die andere Hälfte wird im Umfang von Fr. 45.– dem Kläger 2 und im Umfang von Fr. 40.– der Klägerin 4 auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 589.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghini-Griessen
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