Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP180044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. Dezember 2018
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Oktober 2018 (FV180021-C)
Erwägungen: 1. a) Die Klägerin stellt interessierten Dritten Fahrzeuge zur Verfügung, deren Karosserieoberfläche sie als Werbeträger nutzt. Diese Werbefläche – un- terteilt in einzelne Teilflächen – bietet sie sodann gegen Entgelt ihren Kunden für deren Werbung an. Am 3. Juli 2002 schlossen die Parteien einen Werbeflächen- vertrag, mit welchem sich die Klägerin verpflichtete, für die Beklagte Werbung herzustellen und während einer Dauer von fünf Jahren auf einem Minibus der Fondation C._____ graphisch zu platzieren; im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung eines Entgelts von Fr. 5'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer für diese fünf Jahre (Urk. 2/5). Nach einem von der Beklagten am 10. Juli 2002 er- klärten Rücktritt wurde der Werbeflächenvertrag von den Parteien im Herbst 2003 neu geschlossen (Urk. 2/9/5 S. 6-9). Einen von der Klägerin eingeleiteten Forde- rungsprozess (Geschäfts-Nr. FO060180) schloss das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 18. August 2008 wie folgt ab (Urk 2/9/5 S. 15): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 4'753.90 Zug um Zug gegen Erfüllung des Werbeflächenvertrages vom Herbst 2003 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. b) Am 21. November 2016 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bü- lach (Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung, dass sie ihre Vertragsleistungen aus dem Werbeflächenvertrag erfüllt habe, ein (Urk. 2/2; samt entsprechender Klagebewilligung vom 15. November 2016, Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 13. Feb- ruar 2017 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 2/23). Auf Beschwerde der Klägerin hin hob die Kammer diese Verfügung mit Beschluss vom 12. De- zember 2017 auf und wies das Verfahren zu neuer Entscheidfällung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 1). Daraufhin erkannte die Vorinstanz mit Urteil vom 19. Oktober 2018 (Urk. 3 = Urk. 7): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 337.50 Dolmetscherkosten Fr. 1'000.– Entscheidgebühr OGer ZH (Verfahren PP170027). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beklagte sei im Ur- teil vom 18. August 2008 zur Zahlung Zug um Zug gegen Erfüllung des Werbeflä- chenvertrags verpflichtet worden; Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei damit die Frage, ob die Klägerin den Eintritt dieser Bedingung (Vertragserfül- lung) nachzuweisen vermöge. Das Feststellungsinteresse der Klägerin sei zu be- jahen. Die Klägerin habe behauptet, sie habe die Werbung hergestellt und auf dem Fahrzeug an der vertraglich vereinbarten Stelle platziert; sie habe sodann das Fahrzeug am 30. Januar 2003 an die Fondation C._____ ausgeliefert und dieses sei während fünf Jahren verwendet worden. Die Beklagte habe dies be- stritten; die Werbung sei nicht im Sinne der Abmachungen erstellt worden und es habe nie ein Fahrzeug gegeben, welches mit besagter Werbung im Verkehr ge- wesen sei (Urk. 7 S. 3-6). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen weiter, hinsichtlich der Bedeutung des Urteils vom 18. August 2008 habe das Obergericht im Rückweisungsbe- schluss vom 12. Dezember 2017 über dessen negative Rechtskraftwirkungen be- funden, nicht dagegen über allfällige positive Rechtskraftwirkungen. Positive Rechtskraftwirkungen entfalte nur das Dispositiv eines früheren Entscheids, für dessen Auslegung seien allerdings auch die Erwägungen heranzuziehen. Vorlie- gend sei im Urteil vom 18. August 2008 eine Verpflichtung der Beklagten zur Zah- lung Zug um Zug erfolgt. Die Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug beinhalte, dass die klagende Partei ihre eigene Vertragsleistung im Urteilszeitpunkt noch nicht erbracht habe oder ihr zumindest der entsprechende Beweis dafür nicht ge- lungen sei. Dies treffe auch im vorliegenden Fall zu; gemäss den Erwägungen des Urteils vom 18. August 2008 habe die Klägerin nach eigener Darstellung das Werbesignet noch gar nicht auf die Klebefolie gedruckt, geschweige denn auf das Fahrzeug appliziert; sie habe den Werbeflächenvertrag nicht vollständig erfüllt. Soweit daher die Klägerin geltend machen wolle, dass sie den Werbeflächenver- trag bereits im Zeitpunkt des früheren Urteils vollständig erfüllt habe, sei sie damit nicht zu hören. Wenn sie sich nicht erklären könne, weshalb die ihr vorliegenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht eingereicht wurden, sei daran nichts
mehr zu ändern, und wenn sie das frühere Urteil als unglücklich formuliert oder gar falsch erachte, hätte sie die dagegen möglichen Rechtsmittel ergreifen müs- sen; es gehe jedenfalls nicht an, frühere prozessuale Versäumnisse nun über ei- ne neue Feststellungsklage korrigieren zu wollen. Aufgrund der Bindungswirkun- gen des Urteils vom 18. August 2008 sei somit einzig noch zu prüfen, ob die Klä- gerin den Werbeflächenvertrag nach dem 18. August 2008 erfüllt habe. Der Inhalt der Vertragspflichten der Klägerin sei unbestritten ebenfalls bereits im Urteil vom 18. August 2008 verbindlich festgestellt worden; die Klägerin habe demnach das vereinbarte Werbesignet anzufertigen und zu applizieren und sodann sicherzu- stellen, dass das mit der Werbung bedruckte Fahrzeug während fünf Jahren ver- wendet werde sowie allfällige Beschädigungen des Werbesignets repariert wür- den (Urk. 7 S. 7-10). In Bezug auf ihre Pflicht zur Herstellung und Applikation des Werbesignets behaupte die Klägerin einzig, dass sie diese bereits damals erfüllt habe. Damit setze sie sich jedoch in Widerspruch zu den verbindlichen Feststellungen des Ur- teils vom 18. August 2008, weshalb sie damit nicht zu hören sei. In Bezug auf ihre Pflicht zur Sicherstellung der Verwendung des Fahrzeugs während fünf Jahren sowie allfälliger Reparatur des Werbesignets behaupte die Klägerin einzig, dass das Fahrzeug am 30. Januar 2003 der Fondation C._____ ausgeliefert und da- nach während fünf Jahren verwendet worden sei. Dies führe zu einem Ablauf der fünfjährigen Verwendung im Januar 2008. Auch damit setze sich die Klägerin in Widerspruch zu den verbindlichen Feststellungen des Urteils vom 18. August 2008, weshalb sie auch damit nicht zu hören sei (Urk. 7 S. 10). b) Selbst wenn man die Feststellungen des Urteils vom 18. August 2008 nicht als bindend ansehen würde, würde die Klage auch daran scheitern, dass die Klägerin ihren Behauptungs- und Substantiierungspflichten nicht nachgekommen sei. Sie habe im Wesentlichen bloss behauptet, den Vertrag erfüllt zu haben. Je- doch wären konkretere und detailliertere Angaben zur Vertragserfüllung nötig ge- wesen, so insbesondere Behauptungen dazu, wann welches Werbesignet herge- stellt und wann es auf dem Fahrzeug appliziert worden sei, sowie von wann bis wann, wo und wie das Fahrzeug verwendet worden sei (Urk. 7 S. 10).
c) Und selbst wenn man noch den Detaillierungsgrad ihrer Behauptungen genügen lassen würde, würde der Klägerin der entsprechende Beweis nicht ge- lingen. Für den Nachweis, dass die Werbung hergestellt und appliziert worden sei, habe die Klägerin einzig verschiedene Fotos offeriert. Diese würden jedoch weder beweisen, dass das abgedruckte Werbesignet dem Vertrag entspreche, noch dass es auf einem dem Vertrag entsprechenden Fahrzeug platziert wurde; das abgebildete Fahrzeug verfüge sodann über keine Kontrollschilder und die Fo- tos seien schliesslich auch nicht datiert. Und für den Nachweis, dass das Fahr- zeug während fünf Jahren verwendet worden sei, habe die Klägerin einzig ein Schreiben der Fondation C._____ und die Zeugenaussage von D._____ offeriert. Dem in französischer Sprache abgefassten Schreiben komme jedoch keine Zeugnisqualität zu; da die Klägerin die Fondation C._____ zur Ausstellung der Bestätigung aufgefordert und den Inhalt vorgegeben habe, sei der Beweiswert dieses Schreibens äusserst gering bis inexistent. Die vorgängig abgegebene schriftliche Erklärung beeinträchtige auch den Beweiswert einer späteren Zeu- genaussage, indem nicht zu erwarten sei, dass D._____ von der Erklärung ab- weichen würde. Die offerierten Beweismittel würden jedenfalls die behauptete Tatsache nicht ohne ernsthafte Zweifel zu beweisen vermögen. Damit gelinge der Klägerin der Beweis nicht, dass sie den Werbeflächenvertrag nunmehr erfüllt ha- be. Die Klage sei daher abzuweisen (Urk. 7 S. 11 f.). 4. a) In ihrer Beschwerde macht die Klägerin zur Hauptsache geltend, die Vorinstanz habe sich über die Erwägungen des Rückweisungsbeschlusses der Kammer vom 12. Dezember 2017 hinweggesetzt. In diesem habe die Kam- mer festgehalten, dass im Dispositiv des Urteils vom 18. August 2008 kein rechts- kräftiger Entscheid mit Bezug auf die Vertragserfüllung der Klägerin erfolgt sei; trotzdem sei die Vorinstanz von einer positiven Rechtskraftwirkung des Urteils vom 18. August 2008 ausgegangen. Obwohl die Vorinstanz an den Rückwei- sungsbeschluss vom 12. Dezember 2017 und dessen Erwägungen gebunden sei, habe sie diesen missachtet. Im Urteil vom 18. August 2008 sei offen gelassen worden, ob die fünfjährige Vertragslaufzeit abgelaufen gewesen sei oder nicht. Bei einem Urteil mit aufschiebend wirkender Bedingung müsse in einem späteren Zeitpunkt deren Erfüllung festgestellt werden können. Die Vorinstanz habe daher
zu Unrecht geschlossen, dass die Klägerin bezüglich der Geltendmachung der Vertragserfüllung vor dem 18. August 2008 nicht zu hören sei. Entgegen der Vor- instanz sei sie (die Klägerin) mit ihren – im Übrigen belegten – Vorbringen, dass sie ihren Pflichten zur Herstellung und Applikation des Werbesignets und zur Si- cherstellung der fünfjährigen Verwendung und allfälligen Reparatur des Werbe- signets für den Zeitraum von 2003 bis zum Urteil vom 18. August 2008 nachge- kommen sei, zu hören (Urk. 6 S. 4-9). b) Die Klägerin macht zusammengefasst weiter geltend, entgegen der Vorinstanz sei sie ihrer Behauptungs- und Substantiierunglast nachgekommen. Sie habe an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2017 konkrete und detaillierte Angaben zur Vertragserfüllung zum Beweis offeriert. Sie müsse nur geltend ma- chen, dass die Werbung hergestellt und auf dem Fahrzeug appliziert worden sei. Diese Beweise habe sie erbracht. Sie habe auch keine Angaben machen müs- sen, von wann bis wann das Fahrzeug wie verwendet und wo damit herumgefah- ren wurde, weil dies unerheblich sei; von Bedeutung sei allein, dass die Werbe- wirkung erfolge, und dies sei der Fall, solange mit dem Fahrzeug herumgefahren werde. Ihrer diesbezüglichen Substantiierungspflicht sei die Klägerin nachge- kommen, indem sie das Schreiben der Fondation C._____ vom 11. März 2011 als Beweismittel offeriert habe (Urk. 6 S. 10 f.). c) Die Klägerin macht beschwerdeweise zusammengefasst schliesslich geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, dass sie (die Klägerin) nicht zu beweisen vermöge, dass das Werbesignet und das damit bedruckte Fahrzeug nicht der Vereinbarung entsprochen hätten, denn die Beklagte habe dies wie auch die Inverkehrsetzung des Fahrzeugs gar nicht bestritten; strittig sei allein gewe- sen, ob das Fahrzeug während fünf Jahren zirkuliert sei. Das Schreiben der Fon- dation C._____ sei keine schriftliche Zeugenerklärung, sondern eine Urkunde. Hätte die Vorinstanz die offerierte Zeugin angehört, hätte sie weitere Erkenntnisse zur Vertragserfüllung gewinnen können (Urk. 6 S. 11 ff.). 5. a) Die materielle Rechtskraft eines Gerichtsentscheids beurteilt sich nach den Klageansprüchen und dem Tatsachenfundament, auf welches sich die Klagebegehren stützen (BGE 139 III 126 Ingress); sie schliesst Angriffe auf sämt-
liche Tatsachen aus, welche im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden haben (BGE 139 III 126 E. 3.1). Im Gerichtsprozess, welcher zum Urteil vom 18. August 2008 geführt hat, hatte die Klägerin auf (unbedingte) Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 4'753.90 nebst Zins und Kosten geklagt (Urk. 2/9/5 S. 2) und den eingeklagten Anspruch auf den (im Herbst 2003 erneut geschlossenen) Wer- beflächenvertrag vom 3. Juli 2002 gestützt (Urk. 2/9/5 S. 3 ff.). Mit dem Urteil vom 18. August 2008 wurde die Beklagte jedoch (nur) zur Zahlung dieses Betrags Zug um Zug gegen Erfüllung des Werbeflächenvertrags verpflichtet (Urk. 2/9/5 S. 15; oben Erw. 1.a). Damit steht fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Urteils vom 18. August 2008 (eigentlich: bis zum Zeitpunkt der für dieses Urteil massgebli- chen Novenschranke, doch hätten echte Noven noch bis zur Urteilsberatung vor- gebracht werden können; § 115 Ziff. 3 ZPO/ZH) den Werbeflächenvertrag nicht bzw. noch nicht vollständig erfüllt hatte, denn hätte sie den Werbeflächenvertrag vollständig erfüllt, wäre die Beklagte zur unbedingten Zahlung verpflichtet worden. Ob die Klägerin im damaligen Verfahren die vollständige Erfüllung nicht beweisen konnte oder ob sie diese schon substantiiert zu behaupten unterlassen hatte, ist dabei nicht von Belang; relevant ist einzig, dass aufgrund des Spruchs des Urteils vom 18. August 2008 (in Verbindung mit den Klageanträgen) feststeht, dass die Klägerin den Werbeflächenvertrag nicht bzw. noch nicht vollständig erfüllt hatte. Damit ist aber die Klägerin (nur, aber immerhin) mit dem Vorbringen ausge- schlossen, dass sie den Werbeflächenvertrag bereits vor dem 18. August 2008 vollständig erfüllt habe, denn damit würde sie Tatsachen vortragen, über deren Nichtbestand bereits mit dem Urteil vom 18. August 2008 materiell rechtskräftig entschieden wurde (die Klägerin kann sehr wohl Tatsachen nach dem 18. August 2008 geltend machen, mit welchen dann der Vertrag vollständig erfüllt worden sei, und für die gesamthafte Vertragserfüllung auch Tatsachen vor dem 18. August 2008 anrufen; sie ist lediglich mit der Behauptung ausgeschlossen, dass sie den ganzen Vertrag bereits vollständig vor dem 18. August 2008 erfüllt habe). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 12. Dezember 2017. Die Kammer hat in diesem dargelegt, dass mit dem Ur- teil vom 18. August 2008 kein rechtskräftiger Entscheid über die Vertragserfüllung erfolgt sei; dies beruhte darauf, dass die Klägerin geltend machen könne, ihrer vertraglichen Verpflichtung in der Zwischenzeit vollumfänglich nachgekommen zu
sein (Urk. 1 S. 9 unten; Hervorhebung nicht im Original) – wie dies die Klägerin in Urk. 2/8 S. 2 auch (unsubstantiiert) vorgetragen hatte –, und sich dafür auf einen Lebenssachverhalt stützen könne, der sich von dem mit dem Urteil vom 18. Au- gust 2008 beurteilten unterscheide (Urk. 1 S. 10). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz nun aber erwogen, die Klä- gerin behaupte einzig Tatsachen, welche bereits dem Urteil vom 18. August 2008 zugrunde gelegen hätten (oben Erw. 3.a). Dies wird in der Beschwerde nicht kon- kret als unrichtig gerügt (oben Erw. 4.a). Indem die Vorinstanz mangels (substan- tiierter) Behauptung von Tatsachen, welche nach dem Urteil vom 18. August 2008 eingetreten sein sollen, den Feststellungsanspruch der Klägerin rein aufgrund von Tatsachen, welche bereits im Zeitpunkt des Urteils 2008 bestanden hatten (und aufgrund derer der Werbeflächenvertrag im Urteil 2008 als nicht vollständig erfüllt beurteilt worden war), als nicht ausgewiesen erachtete, hat sie damit den Rück- weisungsbeschluss der Kammer vom 12. Dezember 2017 nicht missachtet und entspricht dies der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 III 126 E. 3.1). Die Beschwerde der Klägerin ist daher schon aus diesem Grund ab- zuweisen. b) Darüber hinaus (im Sinne einer Eventualbegründung) erwog die Vor- instanz, die Klägerin habe ihre Tatsachenbehauptungen zur Vertragserfüllung un- genügend substantiiert (oben Erw. 3.b). Die Klägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, ihrer diesbezüglichen Substantiierungspflicht sei sie nachgekommen, indem sie für konkrete und detaillierte Angaben zur Vertragserfüllung entspre- chende Beweismittel offeriert habe (oben Erw. 4.b). Parteibehauptungen sind je- doch vollständig und konkret (substantiiert) in den Parteivorträgen bzw. Rechts- schriften vorzutragen. Beweismittel dienen dazu, substantiiert vorgetragene (be- strittene) Parteibehauptungen zu beweisen; fehlen dagegen genügende Parteibe- hauptungen, kann die Substantiierung nicht im Beweisverfahren nachgeholt wer- den. Damit bleibt es dabei, dass die Klägerin ihre Behauptungen zur vollständigen Vertragserfüllung (auch) ungenügend substantiiert hat, und die Beschwerde der Klägerin wäre auch aus diesem Grund abzuweisen.
c) Schliesslich erwog die Vorinstanz (im Sinne einer Subeventualbegrün- dung), der Klägerin würde ohnehin der entsprechende Beweis nicht gelingen; na- mentlich genüge das zum Beweis für die fünfjährige Verwendung des Fahrzeugs offerierte Schreiben der Fondation C._____ vom 11. März 2011 nicht, weil die Klägerin diese dazu aufgefordert und den Inhalt vorgegeben habe, womit dessen Beweiswert als äusserst gering bis inexistent einzuschätzen sei und womit auf je- den Fall ernsthafte Zweifel bestehen bleiben würden (oben Erw. 3.c). In ihrer Be- schwerde bringt zwar auch die Klägerin vor, dass die fünfjährige Zirkulationsdauer umstritten sei, rügt jedoch die vorinstanzliche Würdigung, der Beweiswert sei praktisch inexistent, nicht konkret. Ebenso wenig konkret gerügt wird die vo- rinstanzliche Erwägung zum wegen der vorgängigen Abgabe der Erklärung vom 11. März 2011 geringen Beweiswert einer allfälligen Zeugenaussage von D._____ und damit auch der vorinstanzliche Schluss, dass die offerierten Beweismittel die fünfjährige Verwendung nicht ohne ernsthafte Zweifel zu beweisen vermöchten. Damit besteht jedoch zumindest für diese – auch nach Auffassung der Klägerin entscheidrelevante – Tatsache keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest- stellung und die Beschwerde ist auch aus diesem Grund abzuweisen. 6. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'182.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Zürich, 19. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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