Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP180041-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 1. Februar 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Aufhebung der Betreibung (Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG) / unentgeltliche Rechtspflege, etc.
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. November 2018; Proz. FV180037
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) leitete am 21. März 2017 beim Betreibungsamt Pfannenstiel eine Betreibung gegen den Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) über eine Forderung von Fr. 10'217.35 ein. Die Forderung beruht auf einem Verlustschein, der aus einer früheren Betreibung für eine Schuld aus dem Scheidungsurteil vom 18. Januar 2012 resultierte (act. 5/2/7/1-3). Der Kläger, welcher der Ansicht ist, die Beklagte habe ihm die Schuld mit E-Mail vom 2. Dezember 2012 erlassen, erhob mit Ein- gabe vom 8. Mai 2018 eine Klage gegen die Beklagte mit folgenden Rechtsbe- gehren (act. 5/2/1): "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger mit nachfolgender Begrün- dung nicht Schuldner der mit Betreibung Nr. ... vom 21. März 2018 des Betreibungsamtes Pfannenstiel in Männedorf betriebe- nen Forderung im Umfang von CHF 10'217.35 nebst Zinsen und Kosten ist. 2. Es sei sodann festzustellen, dass zum eingeleiteten Betreibungs- verfahren Nichtigkeit besteht bzw. Aufhebung die selbigen zu er- klären ist. Mit Klage beantrage ich aufschiebende Wirkung der Betreibung Nr. .... 3. Das Betreibungsamt Pfannenstiel in Männedorf sei anzuweisen, den Registereintrag zu löschen resp. diesen keinem Dritten mitzu- teilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Zudem stellte der Kläger ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/2/1, vgl. auch act. 5/2/8). 1.2. Das Bezirksgericht Meilen eröffnete zunächst ein Verfahren betreffend be- treibungsrechtliche Beschwerde (Geschäfts-Nr. CB180021; act. 5/2/1-13), mit Be- schluss vom 6. August 2018 überwies es dann jedoch die Akten an das Einzelge- richt im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vor- instanz) und schrieb das Beschwerdeverfahren als erledigt am Register ab (act. 5/1). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin das Verfahren Nr. FV180037.
1.3. Mit Verfügung vom 13. August 2018 wurden unter anderem dem Kläger Fris- ten angesetzt, um einerseits zu seinem Rechtsschutzinteresse Stellung zu neh- men und um andererseits sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- lage von Belegen zu begründen, wobei er insbesondere aufgefordert wurde, nä- her aufgelistete Dokumente einzureichen (act. 5/4). 1.4. Mit Eingabe vom 24. August 2018 äusserte der Kläger seine Ansichten be- züglich seiner Klage (act. 5/13). Am 6. September 2018 sandte der Kläger der Vorinstanz sodann Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu (act. 5/18- 19). Auf eine vom Kläger gegen die Verfügung vom 13. August 2018 erhobene Beschwerde trat das Obergericht im Übrigen mit Beschluss vom 12. September 2018 nicht ein (vgl. act. 5/21, Geschäfts-Nr. PP180028). 1.5. In der Folge trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. November 2018 auf die Klage ein, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Kläger eine Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'780.– zu leisten (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/23; nachfolgend zitiert als act. 4). 1.6. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. November 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/24/1) Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 2): "1. Es sei aus wirtschaftlichen Gründen und auf Begehren des An- tragssteller A._____ auf unentgeltliche Rechtspflege einzutreten. Und damit verbunden auf die Weiterführung meiner negativen Feststellungsklage nach Art 85a SchKG durch das Bezirksgericht Meilen. 2. Es sei von den Gerichten alle Angaben zu Wohnadresse der Be- klagten in Kenia, in Original, beglaubigt sowie überbeglaubigt zu verlangen. 3. Es sei die Beklagte ans Bezirksgericht Meilen zu diesem Prozess einzubestellen. 4. Es sei im Falle einer Abschreibung der negativen Feststellungs- klage nach Art 85a SchKG und der Aussichtslosigkeit des Klägers sein zugesprochenes Geld aus dem Scheidungsurteil vom Januar 2012, zuzüglich Zinsen zu erhalten, zwei Sperrkontis beider Par- teien zu beschliessen und einzurichten, um gegenseitig die Ver- einbarung aus dem Scheidungsurteil 2012 zu erfüllen (die Frist zur Tilgung sollte innert eines Jahres abgeschlossen sein).
in Anspruch nehmen (act. 5/10). Es ist richtig, dass diese nur teilweise einge- scannte Vollmacht, auf der die Unterschrift der Beklagten nicht ersichtlich ist (vgl. act. 5/11), den Anforderungen nicht genügt, wie der Kläger vorbringt (vgl. act. 2 S. 2). Es ist ihm jedoch nicht zuzustimmen, dass daraus zu schliessen ist, es be- stünde kein Vertretungsverhältnis und es hätte ein solches auch nie bestanden (vgl. act. 2 S. 2), zumal der Rechtsvertreter der Beklagten glaubhaft darlegte, weshalb er die Originalvollmacht, aus welcher eine Unterschrift ersichtlich sein dürfte, (noch) nicht einreichen konnte. Die Vorinstanz wird dem aber im weiteren Verlauf des Verfahrens nachzugehen und sich insbesondere bei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nach dem Verbleib der Originalvollmacht zu erkundigen haben. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist die Originalvollmacht nicht von Re- levanz, da die Beklagte vorliegend nicht anzuhören ist (vgl. E. 1.7). 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Die Vorinstanz erwog zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der Klä- ger sei mit Verfügung vom 13. August 2018 aufgefordert worden, das Gesuch un- ter Beilage von Belegen zu begründen. Insbesondere sei er aufgefordert worden, spezifisch aufgelistete Dokumente einzureichen. Dieser Auflage sei der Kläger nicht nachgekommen. Weder habe er eigentliche Lohnabrechnungen und Lohn- ausweise noch Geschäftsabschlüsse eingereicht. Auch würden Belege oder Auf- stellungen über seine Lebenshaltungskosten und Steuererklärungen fehlen. Der Kläger führe dazu auch nichts aus, weshalb nicht ersichtlich sei, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Die vom Kläger eingereichten "Lohnabrechnungen" für die Monate Januar bis März 2018 würden weder einen Arbeitgeber aufführen noch seien sie unterzeichnet, es entstehe der Eindruck, dass sie vom Kläger selbst verfasst worden seien. Es befremde zudem, dass von den ausgewiesenen Löhnen keine Sozialabgaben abgezogen worden seien, demgegenüber aber Aufwendungen für Zahnarztkosten aufgeführt seien. Ohnehin sei offensichtlich, dass mit einem Bruttosalär von Fr. 1'500.– monatlich nicht einmal das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum des Klägers gedeckt werden könne und er so- mit über weiteres, der Vorinstanz nicht deklariertes Einkommen verfügen müsse. An dieser Einschätzung würden auch die weiteren vom Kläger eingereichten Un-
terlagen nichts ändern, weil sie entweder bloss provisorisch seien oder nicht den vorliegend interessierenden Zeitraum beträfen. Androhungsgemäss sei das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit abzuweisen und es sei gestützt auf Art. 98 ZPO ein Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten einzufordern (act. 4 E. 3). 3.2. Der Kläger bringt dazu vor, er habe der Vorinstanz sämtliche korrekten Un- terlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingereicht. Es sei für ihn daher nicht nachvollziehbar, weshalb sein Gesuch abgelehnt worden sei. Zudem sei es nicht richtig, dass er keine So- zialabzüge deklariert habe, diese würden aus der Zusammenstellung seiner ge- schäftlichen Aufwände hervorgehen. Diese geringen SVA-Abzüge würden eben- falls sein niedriges Einkommen bestätigen. Weiter sei die ordentliche Veranla- gungsverfügung und Steuerrechnung 2016 erst am 24. Oktober 2018 bei ihm ein- gegangen, weshalb er diese der Vorinstanz nicht fristgerecht habe einreichen können. Es sei ihm schlicht nicht möglich, einen Kostenvorschuss zu leisten und im Falle eines für ihn negativen Entscheides zusätzlich eine Parteientschädigung zu übernehmen. Ferner schildert der Kläger kurz zusammengefasst die "Prozess- geschichte" ab der Einreichung des Eheschutzbegehrens bzw. Umstände im Zu- sammenhang mit den Verfahren mit der Beklagten, welche seiner Ansicht nach aufzeigen, dass er nicht rechtmässig behandelt worden sei (act. 2). 3.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, hat eine Person Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Damit das Gericht das Gesuch prüfen kann, hat die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweis- mittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die gesuchstellende Person trifft folglich eine umfassende Mitwirkungspflicht, welche den im Verfahren betreffend die un- entgeltliche Rechtspflege grundsätzlich geltenden beschränkten Untersuchungs- grundsatz einschränkt. Allerdings müssen die finanziellen Verhältnisse nicht be- wiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden. Verweigert die gesuchstel- lende Person die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen
Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint und die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die gesuch- stellende Person vorgängig vom Gericht zur Darlegung der finanziellen Verhält- nisse aufgefordert wurde (zum Ganzen Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 18 ff.). 3.4. Mit Verfügung vom 13. August 2018 machte die Vorinstanz den Kläger auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam und forderte ihn wie bereits dargelegt auf, sein Gesuch unter Beilage von Belegen zu begrün- den. In diesem Zusammenhang listete sie auch Unterlagen auf, welche der Kläger einreichen sollte. Dabei handelte es sich namentlich um näher umschriebene Do- kumente betreffend das Einkommen und allfälliges Nebeneinkommen, Belege über die (spezifisch aufgelisteten) Lebenshaltungskosten sowie Kopien der unter- schriebenen Steuererklärungen mit Hilfsblättern der letzten beiden Jahre. Zudem wies die Vorinstanz den Kläger darauf hin, dass im Säumnisfall aufgrund der Ak- ten entschieden würde und mit einer Abweisung des Gesuches zu rechnen wäre (act. 5/4 E. 3.2-3 sowie Dispositiv-Ziffer 3). Trotz dieser Hinweise machte der Klä- ger in seinen beiden auf diese Verfügung folgenden Eingaben keine näheren Aus- führungen zu seiner Mittellosigkeit (vgl. act. 5/13 und act. 5/18). Die Unterlagen, die er einreichte (act. 5/19), genügen entgegen seiner Ansicht nicht, um seine Mit- tellosigkeit hinreichend prüfen zu können; die Feststellungen der Vorinstanz dazu sind nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Ausführungen zu den mut- masslich vom Kläger selbst erstellten "Lohnabrechnungen" korrekt. Es stimmt zwar, dass in der der Vorinstanz ebenfalls vorgelegten Excel-Tabelle "Bilanz- Übersicht Jan - April 2018" Ausgaben für "SVA", "SVA 2" und "Versicherungen" aufgeführt sind, doch stellt diese Aufstellung eine blosse Behauptung des Klägers dar, fehlen doch weitere Belege, welche die darin aufgeführten Kosten bestätigen würden. Selbst wenn gestützt auf die "Lohnabrechnungen" bzw. die erwähnte Excel-Tabelle – richtige Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten drei Jahre wurden nicht eingereicht, obwohl der Kläger angibt, selbständig erwerbstätig zu sein – von einem Einkommen des Klägers von monatlich Fr. 1'500.– ausgegan- gen würde, liesse sich mangels Anhaltspunkten zu den Lebenshaltungskosten und zum Vermögen des Klägers nicht beurteilen, ob er mittellos ist.
Die mit seiner Beschwerde neu eingereichten Unterlagen (vgl. act. 3/2-3) können nicht berücksichtigt werden, sind im Beschwerdeverfahren doch gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausge- schlossen. Dies gilt selbst für nachträglich entstandene Unterlagen, wobei vorlie- gend allerdings ohnehin keine solchen vorliegen, hätte der Kläger doch etwa die am 24. Oktober 2018 ergangene Veranlagungsverfügung für die direkte Bundes- steuer 2016 der Vorinstanz ohne Weiteres noch einreichen können, bevor die an- gefochtene Verfügung erging. Selbst wenn die neu eingereichten Unterlagen – darunter gewisse Belege zu den Lebenshaltungskosten (vgl. act. 3/2) – berück- sichtigt werden könnten, zeigt sich bereits am Mietzins, der höher ist als der an- gebliche Lohn, dass der Kläger weitere Einkommens- oder Vermögensquellen haben muss, wie die Vorinstanz vermutete. 3.5. Zusammenfassend ging die Vorinstanz korrekt davon aus, der Kläger habe seine Mittellosigkeit nicht genügend dargetan. Sie wies damit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht, und weil nicht ersichtlich ist, ob die Voraussetzung der Mittellosigkeit erfüllt ist, zu Recht ab. Daran vermögen auch die vom Kläger geschilderten Umstände betref- fend die bisherigen Verfahren mit der Beklagten nichts zu ändern. Nicht zu bean- standen ist demzufolge auch, dass die Vorinstanz dem Kläger gestützt auf Art. 98 ZPO Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte. Dies wird vom Kläger denn auch nicht gerügt, ebenso wenig wie die Höhe des Vorschusses, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten folg- lich abzuweisen. Lediglich ergänzend ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ihn nicht davon befreit hät- te, der Gegenseite eine Parteientschädigung zu bezahlen, sofern er dereinst zum Leisten einer solchen verpflichtet werden sollte (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). 3.6. Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestell- ten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen (vgl. OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 E. 4.1). Infolge der zumindest sinngemässen Anfechtung der entsprechenden Fristansetzung in der Verfügung vom 5. November 2018 konnte
die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses somit nicht säumniswirksam ablau- fen. Dem Kläger ist die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzuset- zen. Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2018. Im Fal- le des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten Frist hätte die Vorinstanz in An- wendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Bestimmung, wonach im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO), gilt nicht im Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 470 E. 6, OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Die damit zu erhebenden Ge- richtskosten, die angesichts des Streitwertes von Fr. 10'217.35 (vgl. act. 2/1) in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– fest- zusetzen sind, sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht zufolge seines Unterliegens und der Beklagten nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Für das Beschwerdeverfahren stellte der Kläger im Übrigen kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), ein solches wäre aber ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Frist von 7 Tagen ab Zu- stellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Kostenvorschuss von einstweilen CHF 1'780.– zu leisten.
Der Kostenvorschuss kann bei der Bezirksgerichtskasse Meilen in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (Postkonto .../IBAN: ...) geleistet werden. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträ- gen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Datenträger inner- halb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fäl- ligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der innerhalb der zweitägigen Bearbei- tungszeit bei der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zwei- felsfalle von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauf- trag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig aus- führt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen unter Beilage einer Kopie der Zustellbescheinigung für den vorliegenden Ent- scheid, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 1. Februar 2019