Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP180034-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 6. November 2018
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Uster
betreffend Aberkennungsklage (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. September 2018 (FV180040-I)
Erwägungen: 1.1 Am 12. Juli 2018 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Klä- ger) bei der Vorinstanz Aberkennungsklage ein, nachdem der Beklagten (im vor- instanzlichen Verfahren) mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 4. Juli 2018 in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 9. März 2017) für Fr. 981.50 nebst 12% Zins seit dem 1. Dezember 2016 sowie für die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war (Urk. 6/2/14). Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 250.– an (Urk. 6/3). Hierauf ersuchte der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/5). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 14. August 2018 Frist an, um sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und dem Gericht Belege betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 6/6). Mit Verfügung vom 6. September 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klä- gers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm gleich- zeitig eine Nachfrist von 14 Tagen an, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 6/8 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob die Ehefrau des Klägers, B., mit Schreiben vom 18. September 2018 (Datum Poststempel: 19. September 2018, eingegangen am 20. September 2018) für den Kläger innert Frist Beschwerde mit dem sinngemäs- sen Antrag auf Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). 1.3 Da sich für B. seitens des Klägers keine Vollmacht bei den Akten fand, wurde dem Kläger und B._____ mit Verfügung vom 26. September 2018 Nachfrist angesetzt, um eine Originalvollmacht einzureichen (Urk. 7). Diese ging innert Frist ein (Urk. 8). 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung ab, der Kläger habe seine Mitwir-
kungspflicht verletzt. Er habe in seiner Eingabe vom 24. Juli 2018 ausgeführt, das Gericht sei im Besitz der notwendigen Unterlagen, indes lasse sich den Akten (wie auch den beigezogenen Akten EB180052-I) keine Angaben über die finanzi- ellen Verhältnisse des Klägers entnehmen. Damit belege der Kläger seine Be- hauptung, IV-Bezüger zu sein und am Existenzminimum zu leben, mit keinerlei Unterlagen. Entsprechend sei die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen (Urk. 2 S. 2 f.). 3.1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde (oder in der Beschwerdeantwort) nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwer- deverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 3.1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013,
E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.2 Soweit die nun im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Be- hauptungen des Klägers über das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte hinausge- hen (vgl. Urk. 6/5 mit Urk. 1), handelt es sich um Noven, welche – wie in Erwä- gung 3.1.2 hiervor dargelegt – unzulässig und damit unbeachtlich sind. Entspre- chend ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies hat ebenso für die erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu gelten (Urk. 4/1-4). 3.3 Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers, wonach er seit Jahren IV-Bezüger und schwer krank sei, am Existenzminimum lebe und über keine finanziellen Rücklagen verfüge, in Wiederholungen. Mit diesen Ausführun- gen setzt sich der Kläger nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht habe. So hat der Klä- ger die Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2018, mit welcher ihm – unter Androhung entsprechender Säumnisfolgen und unter Hinweis auf seine Mitwir- kungspflicht – Frist zum Einreichen der entsprechenden Belege angesetzt wurde (Urk. 6), nicht abgeholt (Urk. 8). Da der Kläger vom Verfahren Kenntnis hatte, galt die Verfügung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zu- gestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Hierauf wurde der Kläger mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2018 ausdrücklich hingewiesen (Urk. 6/3 S. 2 f.). Dem Kläger wurde die Sendung gemäss Track-and-Trace-Auszug der Post (Sen- dungsnummer ...) am 21. August 2018 zur Abholung gemeldet. Nach dem Ge- sagten galt sie am 28. August 2018 als zugestellt (Urk. 7). Dementsprechend lief die mit Verfügung vom 14. August 2018 angesetzte 7-tägige Frist am 4. Septem- ber 2018 ab. Da sich der Kläger innert Frist nicht vernehmen liess, durfte die Vo- rinstanz androhungsgemäss aufgrund der Akten entscheiden. Sie hielt zutreffend fest, es fänden sich weder in den Akten des vorliegenden Verfahrens noch in den- jenigen der beigezogenen Akten EB180052-I Belege zu den finanziellen Verhält- nissen des Klägers. Dies wird vom Kläger nicht beanstandet. Entsprechend hat
die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. 3.4 Soweit sich der Kläger zur Sache äussert, wonach es nicht sein dürfe, dass bei einem IV-Rentner das Konto überzogen werden könne und damit das, was die Beklagte getan habe, verboten sei, ist er damit im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht zu hören. Dies ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen (zur Kostenpflicht: BGE 137 III 470). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Kläger hat für das Rechtsmittelverfahren kein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Selbst wenn sinngemäss davon auszugehen wäre, wäre einem solchen kein Erfolg beschieden: Das Ge- such wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. vorangehende Erwägun- gen, Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Dem Beschwerdegegner ist mangels relevanter Umtriebe für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
Zürich, 6. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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