Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP180033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiber lic. iur.Ch. Büchi Urteil vom 28. Mai 2019
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Y._____,
betreffend negative Feststellungsklage
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 28. Juni 2018 (FV170001-A)
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 (Datum Poststempel gleichentags) machte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes Kreise ... + ... der Stadt Zürich vom 9. Februar 2017 (Urk. 1) bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage mit folgendem Rechtsbegehren anhängig (sinngemäss, Urk. 2 S. 3): "A. Es soll festgestellt werden, dass die mit Betreibung Nr. 1 eingeforderte mutmassliche Schuld zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung noch gar nicht bestand. B. Es soll festgestellt werden, dass die gegen den Kläger gerichtete Be- treibung Nr. 1 (auch unabhängig von Rechtsbegehren A.) rechtsmiss- bräuchlich ist. C. Es soll festgestellt werden, dass die Beklagte durch die mutmasslich rechtsmissbräuchlich bzw. kriminell eingeleitete Betreibung Nr. 1 sich gegenüber dem Kläger schadenersatz- und genugtuungspflichtig ge- macht hat." Der Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnom- men werden (vgl. Urk. 78 = Urk. 83 S. 1 ff., E. 1.). 1.2 Mit Urteil vom 28. Juni 2018 entscheid die Vorinstanz wie folgt (Urk. 83 S. 18 f.): 1. Es wird festgestellt, dass die mit Betreibung Nr. 1 beim Betreibungsamt Zü- rich ... betriebene Forderung zum Zeitpunkt der Betreibung nicht bestand. 2. Es wird festgestellt, dass die gegen den Kläger beim Betreibungsamt Zürich ... eingereichte Betreibung Nr. 1 vom 9. Juli 2015 rechtsmissbräuchlich und somit nichtig ist. 3. Das Betreibungsamt Zürich ... wird unter Hinweis auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG angewiesen, die Betreibung Nr. 1 Dritten gegenüber nicht zur Kennt- nis zu geben. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'960.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 600.– Kosten des Schlichtungsverfahrens 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kosten für das Schlichtungs- verfahren in der Höhe von Fr. 600.– durch den Kläger bezahlt worden sind und dass der Kläger einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 216.– be- zahlt hat. 6. Die Gerichtskosten (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.
Der dem Kläger auferlegte Anteil an der Entscheidgebühr wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 216.– verrechnet. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden mit dem bereits vom Kläger ge- leisteten Vorschuss von Fr. 600.– verrechnet. Der die Beklagte betreffende Kostenanteil des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 400.– hat sie dem Kläger zu erstatten. 7. Die Parteien schulden sich gegenseitig keine Parteientschädigung. 8. ... [Mitteilungssatz] 9. ... [Rechtsmittelbelehrung] 1.3 Hiergegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) in- nert Frist (vgl. Urk. 79 und Urk. 82) Berufung [recte: Beschwerde; vgl. Urk. 86 S. 2] mit folgenden Anträgen (Urk. 82 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Juni 2018 (Geschäfts-Nr. FV170001) sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutre- ten ist; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuerzusatz zu Las- ten des Klägers." 1.4 Den mit Verfügung vom 20. September 2018 auferlegten Kostenvorschuss für das vorliegende Rechtsmittelverfahren in der Höhe von Fr. 250.– leistete die Beklagte innert Frist (vgl. Urk. 86 f.). 1.5 Die fristgerecht eingegangene Beschwerdeantwort datiert vom 17. Dezem- ber 2018 (vgl. Urk. 88 und Urk. 90). Darin schloss der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 90 S. 2). Der Beklagten wurde die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 94). Sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet
wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beklagte beanstandet am angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dass es dem Kläger an einem schutzwürdigen Interesse zur Erhebung seiner ne- gativen Feststellungsklage mangle, weshalb diese durch Nichteintreten zu erledi- gen gewesen wäre. Ohnehin sei aber die Auffassung der Vorinstanz nicht richtig, wonach die von ihr (der Beklagten) beim Betreibungsamt Zürich ... eingeleitete Betreibung Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2016) für den Betrag von Fr. 864.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 10. Juli 2015 rechtsmissbräuchlich sei (vgl. Urk. 82 S. 3 ff.). 4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Feststellungsinte- resse des Klägers bereits mit Verfügung vom 25. August 2017 hinsichtlich der klägerischen Rechtsbegehren A. und B., nicht aber C., bejaht hat und auf diese eingetreten ist (vgl. Urk. 39). Das Gesetz ermöglicht, mit einem Zwischenentscheid eine Teilfrage in einem Rechtsstreit zu entscheiden, ohne dass das Verfahren damit erledigt wäre, unter der Voraussetzung, dass das Verfahren dadurch vereinfacht werden kann, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbei- geführt werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren auf einzelne Fragen beschränken (Art. 125 lit. a ZPO, Art. 222 Abs. 3 ZPO). Gegenstand eines Zwischenentscheids können Pro- zessvoraussetzungen oder materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzungen sein; es ergeht somit ein Prozess- oder ein Sachentscheid. Die Vereinfachung des Ver- fahrens kann nur erreicht werden, wenn der Zwischenentscheid selbständig an- fechtbar ist und die entschiedene Frage nicht noch mit dem Endentscheid ange- fochten werden kann (vgl. Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 237 N 1). Wie der Kläger zutreffend vorbringt (vgl. Urk. 90 S. 5 f.), ist die genannte Verfü- gung der Vorinstanz vom 25. August 2017 als ein solcher Zwischenentscheid zu
qualifizieren. Mit den der Verfügung voranstehenden Erwägungen wurde die Fra- ge über das Vorliegen eines schützenswerten Interesses als Prozessvorausset- zung für die klägerischen Rechtsbegehren geprüft. In Bejahung eines solchen für die Rechtsbegehren A. und B. wurde auf diese eingetreten (vgl. Urk. 39 S. 5 ff., E. 2., und S. 8, Disp-Ziff. 1). Wenn die Verfügung angefochten worden wäre und die Rechtsmittelinstanz das Vorliegen eines ausreichenden Feststellungsinteres- ses verneint hätte, hätte dies ein Nichteintreten auch auf die klägerischen Rechtsbegehren A. und B. zur Folge gehabt und damit einen Endentscheid her- beigeführt. Erlässt das Gericht einen Zwischenentscheid, so ist dieser selbständig anzufech- ten. Eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlos- sen (Art. 237 Abs. 2 ZPO, sog. Präklusion). Diese Bestimmung dient der Pro- zessökonomie. Zwischenentscheide erwachsen zwar nicht in materielle Rechts- kraft, doch sind sie im laufenden Verfahren verbindlich, wenn sie nicht angefoch- ten werden (vgl. Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 237 N 12). Die Beklagte hat unbestrittenermassen auf die Ergreifung eines Rechtsmittels ge- gen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2017 verzichtet (vgl. Urk. 90 S. 6). Demzufolge erweisen sich ihre Vorbringen zum Feststellungsinteresse des Klägers als verspätet (vgl. Urk. 82 S. 6 f.). Diesbezüglich ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten. 5.1 Entgegen der Vorinstanz erachtet die Beklagte die von ihr beim Betrei- bungsamt Zürich ... eingeleitete Betreibung Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2016) für den Betrag von Fr. 864.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 10. Juli 2015 als nicht rechtsmissbräuchlich. 5.2.1 Die Beklagte macht unter dem Titel "Zur Rechtsmissbräuchlichkeit" zu- nächst geltend, dass die vorinstanzliche Auffassung, wonach die durch die Be- klagte in Betreibung gesetzte Forderung hätte fällig sein müssen (vgl. Urk. 83 S. 10 f., E. 5.2), falsch sei. Gemäss Lehre und Rechtsprechung dürfe eine Betrei- bung voraussetzungslos eingeleitet werden. Ob eine Forderung fällig sei, spiele in diesem Verfahrensstadium keine Rolle. Auch eine schon erfüllte Forderung könne
grundsätzlich in Betreibung gesetzt werden. Der Betriebene könne dann formfrei Rechtsvorschlag erheben und damit die Betreibung zum Stoppen bringen. 5.2.2 Richtig ist, dass sich die Vorinstanz auch zur Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung geäussert hat. Ihre Erwägungen sind aber nicht dahinge- hend zu verstehen, dass die Fälligkeit einer Forderung Voraussetzung für die Ein- leitung einer Betreibung bildet. Die Frage der Fälligkeit wurde vielmehr im Zu- sammenhang mit der Frage nach dem Bestand der Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung und auf entsprechende Einwendung des Klägers hin behandelt (vgl. Urk. 83 S. 10 ff., E. 5.). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich insbesondere, dass mit dem Urteil des Ober- gerichtes vom 2. Juli 2015 der Anspruch der Beklagten auf eine Prozessentschä- digung in der Höhe von Fr. 864.– begründet worden und diese Forderung sofort fällig geworden sei. Als die Beklagte – spätestens – am 9. Juli 2015 beim Betrei- bungsamt Zürich ... die Betreibung des Klägers verlangt habe, habe diese Forde- rung noch bestanden und sei nach wie vor fällig gewesen. Mit der unbestrittenen Bezahlung von Fr. 864.– an die Beklagte durch den Kläger, welcher Betrag der Beklagten spätestens am 13. Juli 2015 überwiesen worden sei, habe der Kläger die Forderung erfüllt, die Schuld sei somit durch Erfüllung untergegangen. Als dem Kläger am 14. Juli 2015 der entsprechende Zahlungsbefehl zugestellt wor- den sei – auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei –, habe die Forderung folglich nicht mehr bestanden (vgl. Urk. 83 S. 11, E. 5.3). Diese und die weiteren sich diesbezüglich als zutreffend erweisenden Erwägungen, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 83 S. 10 ff., E. 5.), werden von der Beklagten – in den Grundsätzen – hier zu Recht denn auch nicht beanstandet. Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass die Vorinstanz gemäss diesen Erwägungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Einleitung der Betreibung auf den Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls abge- stellt hat. Demzufolge ist entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 82 S. 5 f.) auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht falsch, wonach die der besagten Betreibung zugrunde liegende Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betrei- bung nicht (mehr) bestand, da sie spätestens einen Tag zuvor durch Tilgung un- tergegangen ist (vgl. Urk. 83 S. 12, E. 5.4).
5.3.1 Unter dem Titel "Zur Rechtsmissbräuchlichkeit" macht die Beklagte weiter geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass der Kläger sowohl Bestand und Höhe der Forderung seit dem 9. Juli 2015, 11.20 Uhr, gekannt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er das die Forderung begründende Urteil des Obergerichts am Postschalter bereits entgegengenommen (Urk. 2 S. 4 mit Verweis auf Urk. 3/8). Sie (die Beklagte) habe dieses Urteil am 7. Juli 2015 zugestellt erhalten. Bereits am Folgetag habe sie sich mit der ungerechtfertigten Betreibung Nr. 2 des Klä- gers konfrontiert gesehen (vgl. Urk. 82 S. 7, E. 3.2) und habe diese als dessen Reaktion auf das Urteil bzw. dessen mangelnde Zahlungsbereitschaft (damals noch in Unkenntnis über den Umstand, dass der Kläger das Urteil erst am 9. Juli 2015 erhalten habe) gesehen. Am 9. Juli 2015 habe sie die gegenständliche Be- treibung gegen den Kläger eingeleitet, was sie ohne Weiteres auch habe tun dür- fen. Daran ändere auch das von der Vorinstanz als "perfide" bezeichnete Schrei- ben des beklagtischen Rechtsvertreters an den Kläger vom gleichen Tag nichts (Urk. 3/2). Damit sei dem Kläger mit Bezug auf die Prozessentschädigung weder eine Frist angesetzt, noch ein Zahlungsaufschub gewährt worden. Im Gegenteil ergebe sich aus diesem Schreiben, dass der Kläger seinerseits bereits am 8. Juli 2015 gegen die Beklagte die oben erwähnte Betreibung (Nr. 2) eingeleitet habe, zu deren Rückzug er mit besagtem Schreiben aufgefordert worden sei. Diese Be- treibung des Klägers habe sich später (am 29. Januar 2016) als ungerechtfertigt erwiesen (vgl. Urk. 82 S. 7 ff. , E. 3.2). Auch nach der streitgegenständlichen Be- treibung Nr. 1 habe der Kläger gegen die Beklagte (nebst der erwähnten Betrei- bung Nr. 2 vom 7. Juli 2015) weitere Betreibungen eingeleitet, nämlich am 14. Juli 2015 (Betr.-Nr. 3), am 5. August 2015 (Betr.-Nr. 4) sowie am 8. September 2016 (Betr.-Nr. 5). In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch das Forderungs- schreiben des Klägers vom 8. Juli 2015 hervorzuheben, mit welchem er ihr (der Beklagten) eine weitere Betreibung für einen Betrag von Fr. 4'970.– angedroht habe (vgl. Urk. 48/4 sowie Urk. 82 S. 8, E. 3.2). Auch dies sei für sie ein zusätzli- ches Indiz dafür gewesen, dass der Kläger zur Zahlung seiner Schuld nicht bereit sein würde. Es sei somit aktenkundig, dass sich die Parteien lange vor der sach- gegenständlichen Betreibung vom 9. Juli 2015 in etwelchen Auseinandersetzun- gen befunden hätten und sie (die Beklagte) damals weder gewusst habe, dass
der Forderungsbetrag von Fr. 864.– vom Kläger am Folgetag zur Zahlung ange- wiesen werden würde, noch – aufgrund seines Verhaltens – überhaupt damit ha- be rechnen müssen. Aufgrund des ganzen Systems des schweizerischen Betrei- bungsrechts sei es zudem empfehlenswert, möglichst frühzeitig zu betreiben, denke man doch nur an die spätere Gruppenbildung, den Pfändungsanschluss usw.; die Chance einer Befriedigung des Anspruchs steige damit. Auch die sofortige Bezahlung der Fr. 864.– durch den Kläger vermöge keinen Rechtsmissbrauch durch die Beklagte zu begründen; ein Tätigwerden des Klä- gers könne doch kein erhebliches Element für die Beantwortung der Frage sein, ob sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Gänzlich gegen eine rechtsmissbräuchliche Absicht der Beklagten spreche so- dann der von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnte Umstand, dass die Be- klagte unmittelbar nach Kenntnis des Zahlungseingangs des Klägers den Zah- lungseingang im Betreibungsregister des Klägers habe vormerken lassen (vgl. Urk. 12 S. 4 i.V.m. Urk. 13/1; Urk. 22 S. 3; Urk. 47 S. 6 i.V.m. Urk. 48/1). Zu guter Letzt seien mit der streitgegenständlichen Betreibung Nr. 1 der Beklag- ten keinerlei sachfremde Zwecke verfolgt worden. Werde den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt, erweise sich eine Betreibung automatisch als rechtsmissbräuchlich, wenn die betriebene Schuld bereits erfüllt sei. Diese Erkenntnis sei unzutreffend und falsch. Demgegenüber sei nach Lehre und Rechtsprechung bei der Bejahung der Rechtsmissbräuchlichkeit grösste Zurückhaltung zu üben und es müsse u.a. ein "Ausnahmezustand" vorliegen. Somit liege hier eine Rechtsverletzung vor, wenn die Vorinstanz die Rechtsmissbräuchlichkeit "automatisch" bejahe. Nach dem Gesagten stehe also fest, dass die besagte Betreibung der Beklagten nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 82 S. 3 ff.). 5.3.2 Zunächst kann, was die grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf die Erfüllung eines Verstosses gegen das Handeln nach Treu und Glauben
bzw. eines offenbaren Missbrauchs eines Rechts anbelangt, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und die dort aufgeführten Zitate aus der bundesge- richtlichen Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urk. 83 S. 13 f., E. 6.2 f.). Richtig, und wie hier erneut von der Beklagten angerufen (vgl. Urk. 82 S. 3 ff.), ist insbesondere auch, dass eine Betreibung praxisgemäss ganz allgemein nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig ist. Die Vorinstanz erwog zur Sache, dass die Beklagte das Recht gehabt habe, den Kläger über die ihr – im Entscheid der Kammer vom 2. Juli 2015 (LA150015-O; Urk. 48/3 S. 18) – zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 864.– zu betrei- ben. Sie sei bei der Ausübung ihrer Rechte jedoch verpflichtet gewesen, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Die Parteientschädigung sei der Beklagten zugesprochen worden, nachdem ein Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Obergericht des Kantons Zürich entschieden worden sei. Die Höhe der Parteient- schädigung sei mit dessen Urteil vom 2. Juli 2015 festgesetzt und das Urteil den Parteien schriftlich eröffnet worden. Die Parteientschädigung und deren Höhe stelle somit nicht eine Forderung dar, die sich aus einer allfälligen geschäftlichen Tätigkeit zwischen den Parteien, aus mündlichen Abmachungen bzw. Verspre- chungen oder tatsächlichen Begebenheiten und Verhaltensweisen der Parteien ergeben habe. Der Kläger habe folglich bis zur Zustellung des Urteils an ihn nicht wissen können, dass er eine Parteientschädigung zu leisten haben würde, ge- schweige denn in welcher Höhe. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich unweigerlich, dass einem angeblichen Schuldner die Möglichkeit zur Zahlung einzuräumen sei. Wer einen Schuldner in die Zwangsvollstreckung treibe, ohne dass dieser zuvor die Schuld überhaupt gekannt und die Gelegenheit gehabt habe, der Zwangsvollstreckung mittels Zahlung zuvor zu kommen, verhalte sich nicht nach Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Sein Verhalten finde keinen Rechtsschutz und sei rechtmissbräuchlich. Die Beklagte habe dem Kläger keine Gelegenheit gegeben, seine Schuld zu begleichen. Vielmehr habe der beklagtische Rechtsvertreter geradezu in perfider Weise am gleichen Tag, als das Betreibungsamt Zürich ... den Zahlungsbefehl der Betrei-
bung Nr. 1 über die Forderung von Fr. 864.– ausgestellt habe, einen Brief an den Kläger geschrieben, mit dem Hinweis auf das obergerichtliche Urteil und die darin festgehaltene Schuld des Klägers sowie der Feststellung, dass dieser Betrag per sofort fällig sei. Folglich habe an diesem Tag oder gar einem Tag zuvor der be- klagtische Rechtsvertreter oder ein Vertreter der Beklagten selber die Betreibung angehoben. Dass der Kläger als juristischer Laie, aber wohl auch ein beliebiger Adressat eines solchen Schreibens, dies als Zahlungsaufforderung habe wahr- nehmen dürfen, sei absolut nachvollziehbar. Wann der Brief des beklagtischen Rechtsvertreters, datiert vom 9. Juli 2015, dem Kläger zugestellt worden sei, sei nicht bekannt. Bekannt sei jedoch die Tatsache, dass der Kläger, kaum hatte er das obergerichtliche Urteil am 10. Juli 2015 [recte: 9. Juli 2015; vgl. Urk. 3/8] in Empfang genommen, unverzüglich und gleichentags [recte: tagsdarauf] den Be- trag von Fr. 864.– zugunsten der Beklagten erfasst und freigegeben habe. Bezüg- lich Zahlungsmoral und Pflichtbewusstsein bei der Erfüllung seiner erwiesenen Schuld könne dem Kläger jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden. Zusammengefasst sei deshalb in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegeh- rens B bzw. 2 festzuhalten und festzustellen, dass die Einleitung des Betrei- bungsbegehrens der Beklagten gegen Treu und Glauben verstosse und rechts- missbräuchlich sei. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich ... vom 9. Juli 2015 sei deshalb nichtig (vgl. Urk. 83 S. 14 f., E. 6.3 f.). 5.3.3 Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Entgegen der Ansicht der Beklag- ten hat die Vorinstanz die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht aufgrund der Tatsache bejaht, dass die der besagten Betreibung zugrunde liegende Forderung zum Zeit- punkt der Einleitung der Betreibung nicht (mehr) bestanden hat, da sie spätestens einen Tag zuvor durch Tilgung unter gegangen ist. Vielmehr war für die Vorin- stanz entscheidend, ob der Kläger vor der Einleitung der Betreibung die Schuld überhaupt gekannt hat und ihm die Gelegenheit eingeräumt wurde, der Zwangs- vollstreckung mittels Zahlung zuvor zu kommen. Dies war unbestrittenermassen nicht der Fall.
Hinzu kommt, dass im an den Kläger gerichteten und auf den 9. Juli 2015 datier- ten Schreiben des beklagtischen Rechtsvertreters von einer zwangsvollstre- ckungsweisen Einforderung des der Beklagten zustehenden Betrages aus dem Entscheid der Kammer vom 2. Juli 2015 (LA150015-O; Urk. 48/3 S. 18) nicht an- satzweise die Rede ist (vgl. Urk. 3/2). Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, ist mit Blick auf dieses Schreiben durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger dieses als Zahlungsaufforderung hat wahrnehmen dürfen (vgl. auch Urk. 56 S. 6 f.). Da- mit rechnen, dass – bei einem Handeln nach Treu und Glauben – ebenfalls mit Datum vom 9. Juli 2015 bereits die Betreibung eingeleitet würde, musste er jeden- falls nicht. Wann der Brief des beklagtischen Rechtsvertreters dem Kläger zugestellt worden ist , spielt keine Rolle. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass er das obergericht- liche Urteil am 9. Juli 2015 in Empfang genommen hat, unverzüglich und tagsda- rauf den Betrag von Fr. 864.– zugunsten der Beklagten erfasst und freigegeben hat. Zahlungsmoral und Pflichtbewusstsein bei der Erfüllung seiner erwiesenen Schuld stehen damit ausser Frage. Damit aber vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beklagten die Auffassung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Wie schon vor Vorinstanz macht die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren primär geltend, dass sie aufgrund der früher – und hier relevanten – durch den Kläger erfolgten Gegenbetreibungen und Betreibungsandrohungen nicht auf Goodwill des Klägers habe hoffen können (vgl. Urk. 83 S. 13, E. 6.1 mit Verweis auf Prot. I S. 15). Solches lässt keine Schlüsse auf die Zahlungsmoral des Klägers zu. Dass der Kläger früheren Zahlungsver- pflichtungen nicht nachgekommen und seine Zahlungsmoral deshalb als äusserst fraglich zu betrachten gewesen sei, wurde seitens der Beklagten nicht vorge- bracht. Sodann kann die Beklagte für sich nichts daraus ableiten, dass sie unmittelbar nach Kenntnis des Zahlungseingangs diesen im Betreibungsregister des Klägers hat vormerken lassen (vgl. Urk. 12 S. 4 i.V.m. Urk. 13/1; Urk. 22 S. 3; Urk. 47 S. 6 i.V.m. Urk. 48/1). Im Gegenteil manifestiert dies, dass sie an der Betreibung wei- terhin hat festhalten wollen bzw. am Eintrag im Betreibungsregister des Klägers
ein nicht gerechtfertigtes Interesse hatte, hätte sie ansonsten doch die Betreibung gegen den Kläger zurückziehen und damit bewirken können, dass die Betreibung Dritten nicht bekannt gegeben wird. Nachdem die Betreibung gegen den Kläger offenkundig zu früh eingeleitet wurde und die der Betreibung zugrunde liegende Forderung vom Kläger unverzüglich getilgt wurde, kann ein sachdienlicher Zweck an der Beibehaltung der Betreibung in keinerlei Hinsicht ausgemacht werden. Dass der Kläger sich bei dieser Sachlage zur Erhebung der negativen Feststel- lungsklage veranlasst sah, ist also durchaus nachvollziehbar. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstan- den, wonach die Einleitung des Betreibungsbegehrens der Beklagten gegen Treu und Glauben verstösst und rechtsmissbräuchlich ist. Folgerichtig ist die Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich ... vom 9. Juli 2015 deshalb nichtig. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streitwert im Beschwerdeverfahren von rund Fr. 864.–, in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.2 Überdies ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Beschwerde- verfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf gerundet Fr. 237.– (Fr. 220.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
Zürich, 28. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: mc